Einblick in die Steuersystematik Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Die Gewerbesteuer gibt es in Deutschland seit 1891. Sie ist wichtige Einnahmequelle der Kommunen. Bis 1997 wurde sie als Gewerbeertragsteuer und Gewerbekapitalsteuer erhoben.
Seither wird nur noch der Gewerbeertrag besteuert. Die Begriffe Gewerbesteuer und Gewerbeertragsteuer sind daher heute synonym. Doch wer muss Gewerbesteuer zahlen? Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer bilden das Gewerbesteuergesetz (GewStG) sowie - darauf Bezug nehmend - die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und die Gewerbesteuer-Richtlinien. Die Gemeinden legen die Höhe der Besteuerung über Hebesätze fest. Die Steuerbelastung ist daher von Kommune zu Kommune unterschiedlich und die Gewerbesteuer ein Faktor bei Standortentscheidungen von Unternehmen.
Was ist ein Gewerbebetrieb?
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Durchaus komplizierte Materie.
Steuergegenstand ist der Gewerbebetrieb und besteuert wird der Gewerbeertrag. Das GewStG orientiert sich bei der Definition des Gewerbebetriebs am Einkommensteuerrecht. Danach gehört zum Gewerbebetrieb eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Das Gewerbesteuerrecht konkretisiert dies und erfasst Gewerbebetriebe anhand folgender Merkmale:
- Gewerbetriebe aufgrund faktischer gewerblicher Tätigkeit (Einzelgewerbetreibende);
- Gewerbetriebe kraft Rechtsform (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften des Handelsrechts);
- Gewerbetriebe bei sonstigen privatrechtlichen juristischen Personen und Vereinen, sofern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Gewerbetreibende sind demnach alle Einzelkaufleute und Selbständige (Einzelgewerbetreibende) sowie OHG's, KG's, GmbH's und AG's (Gewerbebetriebe kraft Rechtsform). Keine Gewerbe im Sinne des Gewerbesteuerrechts betreiben dagegen Angehörige freier Berufe (zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Künstler). Für sie besteht daher auch keine Gewerbesteuerpflicht.
Wie ermittelt sich der Gewerbeertrag?
Ausgangsbasis für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn gemäß Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerrecht. Dabei werden allerdings bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen:
- Hinzurechnungen: zum Gewerbeertrag zählen auch 25 Prozent der gezahlten Zinsen aus Finanzierungen, Renten oder Gewinnanteile stiller Gesellschafter. Mieten, Pachten und Leasingraten bei Anlagegütern werden zu 20 Prozent oder 50 Prozent berücksichtigt und gehören dann jeweils mit Viertel-Anteilen ebenfalls zum Gewerbeertrag.
- Kürzungen: abgezogen werden können 1,2 Prozent des Wertes des betrieblichen Grundvermögens, Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 15 Prozent Anteilsbesitz) und einige andere Posten.
Durch diese Festlegungen ist es durchaus möglich, dass ein positiver Gewerbeertrag ermittelt wird, obwohl kein Gewinn erzielt worden ist.
Die Gemeinden legen die Höhe der Besteuerung über Hebesätze fest."
Welche Freibetragsregelungen gelten?
Bei gewerblichen Einzelunternehmen (Einzelkaufleute, Selbständige) und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro. Privatrechtliche juristische Personen und Vereine mit Gewerbesteuerpflicht können 5.000 Euro in Anspruch nehmen. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gibt es keinen Freibetrag. Der ggf. um Freibeträge gekürzte Gewerbeertrag bildet dann die Grundlage der Besteuerung. Die Gewerbesteuer ermittelt sich aus diesem Betrag multipliziert mit der Steuermesszahl (bundeseinheitlich 3,5 Prozent) und dem jeweiligen kommunalen Hebesatz.