Eine kleine Erleichterung bringt das neue Steuerjahr

Vermeintliche Arbeitserleichterung Beleglose Steuererklärung

Mit Jahresbeginn ist für viele Bundesbürger eine unangenehme Aufgabe ein Stück nähergerückt - die Steuererklärung 2017. Zwar sind es bis zur Pflicht-Abgabe noch ein paar Monate, doch die vergehen schnell. Und wer auf Steuerrückerstattungen hofft, tut gut daran, sich möglichst bald damit zu beschäftigen.

Ein Irrtum lässt sich gleich beseitigen. Für die Erstellung der Steuererklärung kann man sich in diesem Jahr nicht länger Zeit lassen als in den Vorjahren. Zwar wird die Abgabefrist künftig vom 31. Mai auf den 31. Juli verlängert. Diese Neuregelung ist aber erstmals im kommenden Jahr anwendbar und gilt dann für die Steuererklärung 2018. Nur wer einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater nutzt, kann auch in diesem Jahr bis zum 31.12. warten. 

Belege nicht mehr einzureichen, aber zu sammeln 

Eine kleine Erleichterung bringt das neue Steuerjahr: Belege müssen nicht mehr automatisch beim Finanzamt eingereicht werden, um die Angaben nachzuweisen. Das ist nur noch auf ausdrückliche Anforderung nötig. Auf das Belegesammeln kann allerdings weiterhin nicht verzichtet werden. Das ist schon alleine deswegen erforderlich, um die Beträge für die Steuererklärung zu ermitteln. Auch unverzügliche Beleg-Entsorgung nach Abgabe der Steuererklärung ist nicht zu empfehlen - zumindest solange nicht, bis ein definitiver Steuerbescheid vorliegt. Denn bis dahin ist immer noch eine Nachforderung möglich. 

Unter dem Strich bringt die beleglose Steuererklärung für die Steuerpflichtigen nur eine geringe Erleichterung."

Es  gibt auch Ausnahmen vom Belegverzicht

Spendenbescheinigungen für steuerlich geltend gemachte Spenden über 200 Euro werden nach wie vor gefordert. Sie sind nach Bekanntgabe des Steuerbescheides wenigstens noch ein Jahr aufzubewahren. Beim erstmaligen Ansatz eines Behinderten-Pauschbetrags ist ebenfalls ein Nachweis über den Grad der Behinderung erforderlich - ebenso bei Änderungen des Behinderungsgrads, wenn dies in der Steuererklärung berücksichtigt werden soll. 

Zwei Jahre aufzubewahren sind Handwerkerrechnungen und Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, auch wenn die Belege nicht mehr zwingend eingereicht werden müssen. Ansonsten gibt es bei privaten Steuerpflichtigen keine festgelegten Aufbewahrungsfristen, bei Selbstständigen und Unternehmen sieht das anders aus. 

Vor allem der Fiskus entlastet 

Unter dem Strich bringt die beleglose Steuererklärung für die Steuerpflichtigen nur eine geringe Erleichterung. Man erspart sich die Zusammenstellung und den Versand der Belege. Größer dürfte die Arbeitsentlastung beim Fiskus sein. Der Belegwust wird drastisch verschlankt und die Belegprüfung beschränkt sich nur noch auf Fälle von wesentlicher Bedeutung.

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