Die medizinischen Gutachten werden in der Regel von Neurologen oder Psychiatern erstellt

Sofern es keine anderen Willenserklärungen gibt Betreuungsgericht ernennt einen Betreuer

Ein Betreuungsverfahren wird eröffnet, wenn ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine rechtlichen Fragen selbst zu regeln und keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vorliegt. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter.

Ist ein Mensch aus physischen oder psychischen Gründen unfähig, seinen Willen zu äußern und wichtige Belange des Lebens zu regeln, benötigt er einen gesetzlichen Vertreter. Wollen Sie vermeiden, dass in einer solchen Situation ein fremder Mensch für Sie entscheidet, müssen Sie in guten Tagen aktiv werden. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie selbst bestimmen, wer in Ihrem Sinne entscheiden soll. Alternativ ist es möglich, mit einer Betreuungsverfügung eine Person zu benennen, die gegebenenfalls als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll. Liegt keine Willenserklärung vor, ernennt ein Betreuungsgericht einen Betreuer, der Sie gesetzlich vertritt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Liegt keine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung vor, ernennt das Gericht einen Betreuer.
  • Das Betreuungsgericht wird erst aktiv, wenn die Einrichtung einer Betreuung - beispielsweise durch ein Krankenhaus oder einen Arzt - angeregt wird.
  • Das Gericht lässt Gutachten erstellen, um die Gesundheit und Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen.
  • Das Gericht ist nicht an die Betreuungsverfügung gebunden, falls es die Eignung der benannten Person anzweifelt.
  • Die Kosten des Betreuungsverfahrens und der Betreuung trägt der Betroffene.

Ablauf des Verfahrens

Sind Angehörige, Nachbarn, Ärzte oder der Betroffene selbst der Auffassung, dass eine Betreuung erforderlich ist, müssen sie das Betreuungsgericht schriftlich informieren. Um die Notwendigkeit einer Betreuung einzuschätzen, beauftragt das Gericht Sachverständige. Diese untersuchen den gesundheitlichen Zustand, machen sich vor Ort ein Bild von den Lebensumständen und erarbeiten Gutachten.

Liegt keine Willenserklärung vor, ernennt ein Betreuungsgericht einen Betreuer, der Sie gesetzlich vertritt."

Die medizinischen Gutachten werden in der Regel von Neurologen oder Psychiatern erstellt. Zusätzlich wird ein soziales Gutachten angefordert, um festzustellen, ob beispielsweise Familienangehörige fähig und bereit sind, die Betreuung zu übernehmen. Nachdem sich der Richter in der Wohnung oder im Pflegeheim persönlich ein Bild gemacht hat, entscheidet er über die Notwendigkeit und den Umfang der Betreuung.

Wer kommt als Betreuer in Frage?

Haben Sie in einer Betreuungsverfügung eine Person benannt, die für Sie als Betreuer fungieren soll, prüft das Gericht Ihren Vorschlag. Sollte es zu dem Schluss kommen, dass diese Person nicht in der Lage ist, Sie umfassend gesetzlich zu vertreten, wird ein Familienangehöriger, ein Berufsbetreuer oder ein ehrenamtlicher Betreuer ernannt.

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