Eheverträge sind nicht immer notwendig

Misstrauen oder eine sinnvolle Maßnahme Der Ehevertrag

Sich in guten Zeiten auf Regeln für eventuelle schwierige Phasen zu einigen, ist in vielen Bereichen sinnvoll - auch in Bezug auf die Ehe oder Lebenspartnerschaft. Allerdings sind Eheverträge nicht immer notwendig.

Eheverträge befassen sich mit den Situationen, die kein Brautpaar erleben möchte. Doch die Realität sieht anders aus. Die Regelungen für den Fall einer Trennung erweisen sich oft genug als belastbare Grundlage, die hässliche Diskussionen vermeidet. Doch auch der rechtliche Rahmen bietet Sicherheit, nicht in jedem Fall ist ein Ehevertrag wirklich notwendig.

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Die gesetzlichen Grundlagen: Reichen die nicht aus?

Das Bürgerliche Gesetzbuch befasst sich auch mit dem Eherecht, formuliert es doch die Regelungen zu den Unterhaltsansprüchen, zum Zugewinn- und zum Versorgungsausgleich. In der Regel lassen sich auf dieser Grundlage faire Lösungen durchsetzen - es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche Situationen, die aus diesem Rahmen herausfallen.

So sollte ein Ehevertrag geschlossen werden, wenn die Partner unterschiedlichen Nationalitäten angehören, schon recht betagt sind, einer von beiden Unternehmer ist oder über ein deutlich größeres Vermögen als der andere verfügt. Auch bei Doppelverdienern, die keine Kinder haben, kann die vertragliche Regelung für den Ernstfall unangenehme Auseinandersetzungen vermeiden und auch die gesetzlichen Vorgaben ändern oder ausschließen. Insbesondere in der heutigen Zeit, in der moderne Ehen kaum noch den traditionellen Vorstellungen entsprechen, ist eine solche Entscheidung nüchtern abzuwägen.

Der Zugewinnausgleich - Regelungen geschickt ausnutzen

Wird kein Ehevertrag geschlossen, besteht eine sogenannte Zugewinngemeinschaft: Die ursprünglichen Vermögen der Eheleute bleiben dabei getrennt - zumindest bis es zur Scheidung kommt, dann findet ein Zugewinnausgleich statt. Hat einer während der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt, muss er von der Differenz die Hälfte an den anderen abführen. Abweichende Regelungen müssen in einem Ehevertrag festgelegt werden, beispielsweise die Begrenzung auf einen Teil des Zugewinns oder das Ausklammern des Zugewinns auf Erbschaften während der Ehe. Wichtig ist jedoch in jedem Fall die korrekte Ermittlung der Anfangsvermögen.

Wird kein Ehevertrag geschlossen, besteht eine sogenannte Zugewinngemeinschaft."

Alternativ lässt sich Gütertrennung vereinbaren, der Ausgleich eines möglichen Zugewinns während der Ehezeit wird damit generell ausgeschlossen. Jeder behält sein Vermögen, es gibt keine Diskussionen. Der Pferdefuß lauert jedoch im Erbschaftsfall, denn der Hinterbliebene darf nur ein Viertel erben. Damit gehen die Vorteile der Erbschaftssteuer, die insbesondere für Ehegatten hohe Freibeträge vorsieht, verloren.

Es besteht allerdings die Möglichkeit eine modifizierte Gütertrennung zu vereinbaren. Verstirbt einer der Ehegatten während der Ehe, gilt rückwirkend Gütergemeinschaft oder der gesetzliche Zugewinn.

Empfehlung: Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten.

Eine Regelung zwischen Eheleuten für den Fall der Fälle sollte also gut überlegt werden, sollen die gewünschten Effekte eintreten. Über diese Situationen zu sprechen und Klarheit zu schaffen, ist durchaus wichtig und hat gar nichts mit Misstrauen zu tun: Vertrag und vertragen haben denselben Wortstamm - das ist der Sinn der Übung.

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