Wenn kein Testament vorliegt Die gesetzliche Erbfolge
Liegt keine Nachlassregelung vor, werden in Deutschland Hinterlassenschaften entsprechend der gesetzlichen Erbfolge verteilt. Ausschlaggebend ist der Verwandtschaftsgrad - hier ein Überblick.
Grundsätzlich kann jeder Mensch in Deutschland seinen Nachlass in einem Testament oder einem Erbvertrag regeln. Fehlt diese Festlegung, gilt jedoch die gesetzliche Erbfolge bei der Verteilung der Erbschaft. Die Grundlage für die Berücksichtigung der in Frage kommenden Angehörigen liefert der jeweilige Verwandtschaftsgrad.
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Gesetzliche Erfolge in Deutschland - ausschlaggebend für Verteilung
Um Erbschaften auf der Grundlage bestimmter Regeln zu verteilen, wenn keine anderweitigen Verfügungen getroffen wurden, wird der Verwandtschaftsgrad der Hinterbliebenen herangezogen. Dieses spezielle System, auch Parentelsystem genannt, stuft Angehörige in eine bestimmte Ordnung ein. Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch, das folgende Unterscheidungen vorsieht:
Kinder und Enkelkinder des Erblassers - Erben erster Ordnung nach § 1924 BGB
Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers - Erben zweiter Ordnung nach § 1925 BGB
Großeltern, Tanken, Onkel, Cousins und Cousinen des Erblassers - Erben dritter Ordnung nach § 1926 BGB
Welche Angehörigen erben?
Zu den Angehörigen, die in der gesetzlichen Erbfolge eine Rolle spielen, zählen demnach die Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des oder der Verstorbenen sowie weitere Angehörige entsprechend des jeweiligen Verwandtschaftsgrades. Keine Ansprüche haben jedoch Schwiegereltern, Schwager und Schwägerin, da sie auf der Grundlage des Erbrechts nicht zur Verwandtschaft gehören.
Gibt es erbberechtigte Angehörige erster Ordnung, haben Verwandte zweiter Ordnung keinen Anspruch.
Das mag auf den ersten Blick auch für Ehegatten oder eingetragene Partner gelten, allerdings greift hier der § 1931 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in dem diese Personengruppe in puncto Erbrecht Verwandten gleichgestellt werden.
- Die gesetzliche Erbfolge sieht den Grundsatz vor: Gibt es erbberechtigte Angehörige erster Ordnung, haben Verwandte zweiter Ordnung keinen Anspruch. Das heißt unter dem Strich, dass immer zuerst die Kinder oder Elternteile des Erblassers begünstigt sind - andere Nachkommen erben in diesem Fall nichts.
- Sollte der oder die Verstorbene verheiratet oder Teil einer eingetragenen Partnerschaft gewesen sein, erhalten die hinterbliebenen Partner ein Viertel des Erbes - und das unabhängig von der Anzahl der Kinder. Eine weitere Besonderheit ist zu beachten: Der Erbanteil des hinterbliebenen Partners erhöht sich um ein Viertel, hatten sich die Partner zu Lebzeiten auf eine Zugewinngemeinschaft geeinigt.
- Gibt es jedoch neben dem hinterbliebenen Partner keine Verwandten ersten Grades, sondern nur der zweiten Ordnung, erhält der Partner die Hälfte des Erbes.
Autor: Holger B. Nentwig, holger.nentwig@gfmsnentwig.de