Das deutsche Mietrecht sieht einen weitreichenden Mieterschutz vor

Vieles sollte bedacht werden Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter

Das deutsche Mietrecht sieht einen weitreichenden Mieterschutz vor. Es schützt den Mieter unter anderem vor willkürlicher Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Dieser muss triftige Gründe für eine Kündigung vorweisen - ein solcher Grund ist Eigenbedarf.

Bei Eigenbedarfskündigung gibt es einiges zu beachten, damit sie tatsächlich wirksam wird. Unter bestimmten Bedingungen steht dem Mieter ein Widerspruchsrecht zu und es sind Kündigungsfristen einzuhalten. Eigenbedarf bedeutet, dass der Vermieter den Wohnraum für eigene Zwecke benötigt.

Wohnung wird für sich selbst oder Angehörige benötigt

Rechtsgrundlage für die Eigenbedarfskündigung ist § 573 Abs. Nr. 2 BGB. Danach darf der Vermieter den Mietvertrag ordentlich kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder sonstige Haushaltsangehörige benötigt. Zu Familienangehörigen zählen nahe Verwandte - in erster Linie Kinder, Enkelkinder oder Geschwister, aber auch Großeltern oder Nichten und Neffen. Nicht-Verwandte, für die Eigenbedarf geltend gemacht werden kann, sind Eheleute, Lebenspartner oder Schwiegereltern. Auch eine zum Hausstand gehörende Pflegekraft oder Haushaltshilfe kann Eigenbedarf begründen. Juristische Personen können keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.

Voraussetzung ist stets, dass die Wohnung tatsächlich benötigt wird. Der bloße Wunsch reicht nicht. Der Vermieter muss nachvollziehbar begründen, warum zum genannten Zeitpunkt diese und keine andere Lösung in Betracht kommt. Die Nennung der begünstigten Person und die Beschreibung des Grundes sind Pflichtbestandteile der Kündigungsmitteilung. Es besteht Schriftformerfordernis - die Zusendung sollte per Brief (am besten via Einschreiben) erfolgen. Eine elektronische Nachricht, E-Mail-Versand oder gar der mündliche Zuruf sind nicht ausreichend.

Der Vermieter hat hier schlechte Karten, wenn die Kündigung Formfehler enthält, der Mieter eine unzumutbare Härte belegen kann oder der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet ist."

Kündigungsfristen beachten - Widerspruch des Mieters möglich

Bei der Kündigung sind Kündigungsfristen zu beachten. Sie sind bei Mietverhältnissen abhängig von der Mietdauer. Bei Mietdauer unter fünf Jahren gelten 3 Monate Kündigungsfrist, bei Dauer von fünf bis acht Jahren 6 Monate und bei längeren Zeiträumen 9 Monate. Kündigungszeitpunkt und Kündigungsfrist bestimmen das Ende des Mietverhältnisses und damit auch den (spätesten) Termin für den Auszug.

Der Mieter kann der Eigenbedarfskündigung bis zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist widersprechen. Wenn der Vermieter seine Kündigung nicht zurückzieht und der Mieter auf Fortsetzung des Mietverhältnisses besteht, muss ein Gericht entscheiden. Der Vermieter hat hier schlechte Karten, wenn die Kündigung Formfehler enthält, der Mieter eine unzumutbare Härte belegen kann oder der Eigenbedarf nicht ausreichend begründet ist.

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