Wo vererbt wird, ist Ärger nicht fern Erben und Vererben
Mit dem eigenen Tod beschäftigt sich niemand gerne. Das ist wohl auch ein Grund, warum viele Bundesbürger die Regelung ihres Erbes gerne auf die lange Bank schieben. Ein Testament hat nur jeder vierte errichtet. Die meisten begnügen sich damit, auf die gesetzliche Erbfolge zu vertrauen - üblicherweise, ohne sie genau zu kennen. Diese kann allerdings zu viel Streit unter den Erben führen.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für ein Testament. Ist kein "letzter Wille" vorhanden, tritt beim Tod des Erblassers automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Danach sind in erster Linie der überlebende Ehegatte und Kinder erbberechtigt, in bestimmten Konstellationen auch weitere Verwandte nach einer bestimmten Rangfolge. Die Regelungen dafür sind kompliziert und können hier nicht näher dargestellt werden. Wer eine andere Vermögensverteilung möchte, muss diese mittels Testament (oder ggf. Erbvertrag) regeln.
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Erbstreitigkeiten von vornherein vorbeugen
Dabei steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, welche Verfügungen er trifft. Diese Freiheit findet ihre Einschränkung nur im Pflichtteilsanspruch. Das Pflichtteil sichert dem überlebenden Ehegatten und Kindern einen Mindesterbanteil, selbst wenn sie testamentarisch "enterbt" sind. Ansonsten bietet das Testament die Chance für eine sinnvolle Vermögensaufteilung, die von vornherein möglichen Erbstreitigkeiten vorbeugt.
Fehlt ein Testament und sind mehrere Erben vorhanden, erben diese den Nachlass nämlich "zur gesamten Hand". Er gehört ihnen als Erbengemeinschaft zunächst gemeinsam und die Aufteilung findet erst im Rahmen der folgenden Erbauseinandersetzung statt. Das kann gerade bei schwer teilbaren Vermögenswerten wie Immobilien zu langwierigen Streitigkeiten führen.
Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung für ein Testament."
Sinnvoll - juristischer Rat und Testamentsvollstrecker
Aber auch ein Testament ist noch keine Garantie, dass alles "zum Besten" geregelt ist. Gerade juristischen Laien unterlaufen Fehler, die unter Umständen das Gegenteil dessen bewirken, was eigentlich gewollt ist. Kompetenter rechtlicher Rat durch einen Anwalt oder Notar ist daher sehr anzuraten. Auch wenn für die Wirksamkeit das eigenhändige (handschriftliche) Testament genügt, empfiehlt sich doch häufig ein notariell beurkundetes öffentliches Testament.
Wer ganz sicher gehen will, dass sein letzter Wille auch wie gewünscht umgesetzt wird, bestellt im Testament auch gleich den Testamentsvollstrecker. Der hat dann dafür zu sorgen, dass der letzte Wille den Bestimmungen gemäß ausgeführt wird.
Testamentsvollstrecker sollte immer eine Person besonderen Vertrauens sein. Um jedoch auch hier Streitigkeiten innerhalb der Familie zu vermeiden, ist es sinnvoll einen neutralen, qualifizierten Testamentsvollstrecker einzusetzen, der kein Familienmitglied ist bzw. auch nicht unbedingt aus dem Freundeskreis stammt, so die Erfahrungen des Mit-Autors Michael Minder, der auch als Testamenstvollstrecker tätig ist.