BGH-Entscheidung ETC-Gold steuerfrei
Bei Finanzprodukten jenseits gängiger Ausgestaltungen stellt sich immer wieder die Frage der Besteuerung. Bestehende steuerliche Regelungen sind oft interpretationsbedürftig und erst eine höchstrichterliche Entscheidung bringt Klarheit. So auch bei Gold-Zertifikaten bzw. Gold-ETCs.
Gold-ETCs können eine Alternative zum Erwerb von physischem Gold darstellen. Dadurch lässt sich genauso an der Goldpreisentwicklung partizipieren und das Problem der sicheren Lagerung - meist mit zusätzlichen Kosten verbunden - stellt sich nicht. Unter bestimmten Bedingungen sind Gold-ETCs sogar steuerfrei.
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Steuern nur bei Gewinnrealisierung binnen Jahresfrist
Rein rechtlich handelt es sich bei Gold-ETCs um Inhaberschuldverschreibungen, deren Wert sich auf Gold bezieht - also ein klassisches Zertifikat. Das Emittentenrisiko wird durch Absicherung mit physischem Gold weitgehend ausgeschaltet. So ist das auch beim Xetra-Gold, einem weit verbreiteten Gold-Zertifikat. Die entsprechenden ETCs werden an der Börse gehandelt und verbriefen den Anspruch auf Lieferung von jeweils einem Gramm Gold.
Bereits 2015 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auf Gewinne aus dem Xetra-Gold-Verkauf keine Abgeltungsteuer anfällt. Steuerpflichtig ist der Gewinn nur, wenn die Haltedauer des Zertifikates weniger als ein Jahr beträgt. Dann gilt allerdings nicht der Abgeltungsteuersatz, sondern der individuelle Einkommensteuersatz. Der ist nicht selten höher. Wird der Xetra-Gold-ETC nach mehr als einem Jahr verkauft, bleibt der Gewinn dagegen steuerfrei.
Aktuelles BFH-Urteil: was ist beim Umtausch in Gold?
Ein aktuelles BFH-Urteil (BFH; Az. IX R 33/17) bringt eine weitere Präzisierung. Hier ging es um die Frage der Besteuerung, wenn Xetra-Gold binnen zwölf Monaten in physisches Gold umgetauscht wird. Diese Frage war bisher nicht eindeutig geklärt. Der BFH sah darin keinen steuerpflichtigen Vorgang, da es sich um eine Einlösung, nicht um einen Verkauf handele. Juristisch sei bereits mit dem Erwerb des Zertifikates das Gold angeschafft worden. Die Einlösung bedeute lediglich, dass der Käufer das erhalte, was im zustehe. Damit bleibt auch der reine "Gold-Umtausch" binnen eines Jahres steuerfrei.
Rein rechtlich handelt es sich bei Gold-ETCs um Inhaberschuldverschreibungen."
So erfreulich die Entscheidung für Inhaber von Xetra-Gold-Zertifikaten ist, sie gilt nicht automatisch für andere Gold-ETCs.
Immerhin liegt für den ebenso verbreiteten Gold-Bullion-ETC eine Entscheidung des Thüringer Finanzgerichts vor, die wie beim Xetra-Gold-ETC eine Steuerpflicht bei Veräußerungsgewinnen nur bei Verkauf binnen Jahresfrist sieht.
Hier muss der BFH noch höchstrichterlich entscheiden, denn gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.