Die Gesamtkostenquote soll Anlegern Aufschluss über die Fondskosten bieten

Serie Finanzwissen: Finanzwissen Investmentfonds Gesamtkostenquote, Provisionen und Steuern

Mit welchen Kosten müssen Anleger rechnen, welche Provisionen sind zu zahlen und wie belasten die Steuern Investmentfonds. Fragen, auf die in diesem Artikel eingegangen wird.

Die Gesamtkostenquote

Die Gesamtkostenquote oder TER (= Total Expense Ratio) ist eine Kennzahl, die in den sogenannten "Wesentlichen Anlegerinformationen", dem "Beipackzettel" zum Fondsangebot, zu veröffentlichen ist. Sie soll Anlegern Aufschluss über die Fondskosten bieten. Da die Kosten die Rendite eines Fondsinvestments erheblich beeinflussen, ist der Kostenvergleich ein relevantes Kriterium bei der Fondsauswahl.

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In der Gesamtkostenquote werden wichtige während eines Geschäftsjahres anfallende Kosten im Rahmen des Fondsmanagaments berücksichtigt. Dazu gehören:

  • die Managementgebühr, mit der die Arbeit des Fondsmanagements bezahlt wird;
  • Depotbankgebühren, die für die Verwahrung der im Fondsportfolio enthaltenen Wertpapiere anfallen; 
  • die laufenden "Betriebskosten": Kosten für Prüfung und Publizität, Information und Werbung.

Nicht in der Gesamtkostenquote enthalten sind die Kosten für die Fondsvermittlung, die im Ausgabeaufschlag abgebildet sind. Ebenso wenig erfasst sind Transaktionskosten für Wertpapiergeschäfte und erfolgsabhängige Gebühren (= performance fees). Deshalb gibt es immer wieder Kritik an der TER-Aussagekraft. Ausführlich werden die Kosten im Verkaufsprospekt und in den Jahresberichten dargestellt.

Provisionen für die Fondsvermittlung

Für die Fondsvermittlung werden Provisionen gezahlt. Zur Finanzierung dieser "Vertriebskosten" dient üblicherweise der Ausgabeaufschlag, den Fondsanleger beim Anteilserwerb zahlen müssen. Darüber hinaus profitieren Vermittler auch vom Fondsbestand über einen laufenden Anteil an der Verwaltungsvergütung. In der Praxis gibt es eine große Bandbreite an Provisionsmodellen. Die Höhe der Provisionen variiert je nach Fondsgesellschaft, Fondstyp und Fondsprodukt. Vermittler sind nicht dazu verpflichet, die Höhe der Provisionen gegenüber ihren Kunden aufzudecken. Viele seriöse Vermittler legen aber Wert auf Transparenz und tun dies - auf Nachfrage - zumindest in allgemeiner Form. 

Eine Alternative zur provisionsbasierten Fondsvermittlung bietet die Beratung auf Honorarbasis. Hierfür gibt es in Deutschland zwei gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen: den Honorar-Finanzanlagenberater und den Honorar-Anlageberater. Während Honorar-Finanzanlagenberater im wesentlichen nur zu Investmentfonds beraten dürfen, ist das Beratungsspektrum bei Honorar-Anlageberatern breiter. Beiden Tätigkeiten gemeinsam ist, dass die Vergütung ausschließlich auf Honorarbasis erfolgt, Provisionen dürfen nicht angenommen werden. Das Honorarmodell ist in Deutschland noch wenig verbreitet, es dominiert provisionsorientierte Vermittlung.

Mit der Abgeltungsteuer ist die Steuerpflicht pauschal abgegolten. 

Steuerliche Behandlung

Erträge aus Fondsbesitz sind kapitalertragsteuerpflichtig. Die Besteuerung findet auf der Ebene des Anlegers, nicht des Fonds statt. Im Allgemeinen erfolgt die Ertragbesteuerung im Rahmen der Abgeltungsteuer, die depotführende Bank zieht die Steuer direkt von den Erträgen ab. Es spielt für die Besteuerung grundsätzlich  keine Rolle, ob es sich um einen ausschüttenden oder einen thesaurierenden Fonds handelt. 

Mit der Abgeltungsteuer ist die Steuerpflicht pauschal abgegolten. Liegt der individuelle Steuersatz unter dem 25prozentigen-Abgeltungsteuersatz, ist eine Besteuerung entsprechend den persönlichen Gegebenheiten im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich. Besonderheiten bei der Steuerdeklarierung gelten, wenn im Fonds ausländische Kapitalerträge anfallen.

 

 

Die vom Autor als Basis für diesen Artikel verwendeten Informationen sind vom Rechteinhaber des Grundlagenwissen: Investmentfonds und die Risiken, der fundsware GmbH, zur Verfügung gestellt worden.

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