Gerade bei Unternehmerehepaaren muss die rechtliche Situation geklärt sein

Güterstand bei Unternehmern Gütertrennung sinnvoll?

Die wenigsten, die den Ehebund schließen, befassen sich eingehender mit den rechtlichen Konsequenzen. Sie können weitreichend sein, je nachdem welcher eheliche Güterstand besteht.

Gerade wer freiberuflich tätig oder selbstständig ist und ein Unternehmen besitzt, erlebt im Falle von Trennung oder Scheidung oft sehr unliebsame Überraschungen. Die Folgen können im konkreten Fall sogar existenzbedrohend sein. Die Vereinbarung der Gütertrennung ist dabei nicht die einzige Möglichkeit, finanzielle Risiken aus einer gescheiterten Ehe zu begrenzen oder zu vermeiden.

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Gesetzlicher Güterstand - die Zugewinngemeinschaft 

Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, gilt bei uns der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Kommt es zur Scheidung, erhält jeder der bisherigen Ehepartner die in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte zurück. Während der Ehe hinzugekommenes Vermögen wird dagegen als gemeinschaftlich erworben betrachtet. Dieser sogenannte Zugewinn wird dann im Rahmen des Scheidungsverfahrens gleichmäßig aufgeteilt - wo dies physisch nicht möglich ist durch Barausgleich. 

Häufig sind vom Zugewinnausgleich auch Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, Kanzleien, Büros oder Praxen betroffen. Denn in der Regel wird solches Vermögen, das der beruflichen Existenz dient, erst während der Ehejahre aufgebaut. Ein Ausgleich ist hier de facto nur über Zahlungen möglich. Da die Vermögenswerte beträchtlich sind, entstehen für den Inhaber umfangreiche Zahlungsverpflichtungen. Nicht selten sind sie so groß, dass die berufliche Existenz dadurch gefährdet oder tatsächlich zerstört wird. 

Die Gütertrennung - zunehmend kritisch bewertet 

Um dies zu vermeiden, wurde in der Vergangenheit nicht selten von vornherein die Gütertrennung vereinbart. Im Rahmen eines notariell beurkundeten Ehevertrags wurde festgelegt, dass auch alle während der Ehe erworbenen Vermögenswerte strikt getrennt blieben. Im Fall der Scheidung gibt es dann keinen Zugewinnausgleich. Oft wurden bei solchen Eheverträgen gleichzeitig auch Unterhalts- und Rentenanspruchsverzichte vereinbart.

Solche Verträge benachteiligten einen Ehepartner einseitig und werden daher von der Rechtsprechung zunehmend kritisch gesehen. Im Zweifel sind die Vereinbarungen sogar nichtig. Und längst nicht jeder Ehepartner ist zu einer so weitreichenden Regelung bereit. 

Modifizierte Zugewinngemeinschaft - ein fairer Interessenausgleich 

Eine Alternative dazu bietet die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Diese Variante bedarf ebenfalls eines Ehevertrages. Im Unterschied zur Gütertrennung bleibt hier aber die Zugewinngemeinschaft als Güterstand prinzipiell erhalten. Sie wird nur für bestimmte Vermögenswerte ausgeschlossen. Dazu kann zum Beispiel auch ein Praxisvermögen oder eine Unternehmensbeteiligung gehören.

Eine solche Vereinbarung ermöglicht einen besseren Interessenausgleich als die strikte Gütertrennung. Der Ehepartner, der auf die selbstständige oder freiberufliche Existenz angewiesen ist, behält damit seine Existenzgrundlage. Gleichzeitig ist weiterhin eine Basis für Unterhaltszahlungen gegeben, was letztlich auch dem anderen Partner zugute kommt. Und für das übrige gemeinsame Vermögen bleibt der Zugewinnausgleich bestehen.

VITAL-Check Unternehmen

Es empfiehlt sich daher regelmäßig, die Ist-Situation des Unternehmens zu überprüfen, um Lücken aufzudecken - sei es bei Versicherungen oder wie im Falle der Scheidung vorausschauend vorzusorgen und einen Plan aufzusetzen nach dem Motto "Was passiert, wenn was passiert?". Die meisten Unternehmen fangen ganz klein an mit nur einer Person oder einer Handvoll Mitarbeiter, wachsen dann kontinuierlich in Umsatz, Mitarbeiteranzahl und Kundenstamm. Oft bleibt kaum Zeit für Privates, geschweige denn kurz inne zu halten und das Unternehmen objektiv zu betrachten.

Es empfiehlt sich daher, regelmäßig die Ist-Situation des Unternehmens zu überprüfen, um Lücken aufzudecken."

Dies sollte jedoch hohe Priorität haben, damit nicht nur passiv reagiert, sondern aktiv agiert wird. Viele ziehen erst die Notbremse, wenn die roten Zahlen überwiegen und holen sich Hilfe von Außen. Es wäre aber mit viel weniger Aufwand verbunden, wenn Unternehmer früher bewusst ihre Situation wahrnehmen und sich mit der Zukunft der Firma auseinandersetzen. Die objektive Betrachtung ist jedoch für viele Unternehmer schwierig, weshalb eine Lösung sein kann, einen unabhängigen Berater hinzuzuziehen.

Ein unabhängiger Honorar-Berater verschafft sich einen Überblick über das Unternehmen und oft auch über die privaten Finanzen, die bei inhabergeführte Unternehmen untrennbar miteinander verbunden sind. Nach intensiven Gesprächen deckt der Honorar-Berater auf wo Handlungsbedarf besteht und erstellt individuelle auf das einzelne Unternehmen zugeschnittene Vorschläge für das weitere Vorgehen. Bei Honorarberater wie die MICHAELIS Finanzkanzlei sind diese Vorschläge nicht an Produkten gebunden noch muss der Unternehmer die Vorschläge zwingend folgen. Der Unternehmer kann sich auch dafür entscheiden, die Vorschläge in Eigenregie umzusetzen oder die Zusammenarbeit mit dem Honorar-Berater fortzuführen.

Die MICHAELIS Finanzkanzlei arbeitet auf Basis der § 34 h und § 34 d der Gewerbeordnung, das heißt die Finanz- und Vermögensberatung ist eine echte Honorarberatung, eine reinrassige Wissensdienstleistung. Es geht nicht um den Verkauf von Produkten, vielmehr geht es um ehrliche Beratung, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, Finanzentscheidungen selbstständig zu treffen und zu verstehen. Rainer Michaelis und sein Team stehen für den besonderen individuellen Beratungsansatz mit Weitblick, der den Menschen, seine Lebensentwürfe und die damit verbundenen finanziellen Herausforderungen aus ganzheitlicher Sicht betrachtet. Die Finanzkanzlei ist in den Jahren 2014 und 2015 zu den 100 besten Finanzberatern Deutschlands und als TOP Berater Deutschlands  ausgezeichnet worden.

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