Wer Einkommen bezieht, muss einen Teil davon an den Fiskus abführen

Die lästigen Steuern Näheres zur Einkommensteuer

Die Einkommensteuer wird auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben. Diese Steuer ist eine der wesentlichen Einnahmequellen des Staates.

Angestellter, Selbstständiger, Forstwirt oder Privatier - wer Einkommen bezieht, muss einen Teil davon an den Fiskus abführen. Die gesetzliche Grundlage bieten die Paragraphen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei abhängig Beschäftigten wird die Lohnsteuer vom Monatslohn einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Selbstständige leisten eine Vorauszahlung oder führen die Einkommensteuer ab, nachdem sie ihre Steuererklärung abgegeben und den darauf basierenden Einkommensteuerbescheid vom zuständigen Finanzamt erhalten haben.

Bei der Berechnung der Einkommensteuer werden sieben Einkunftsarten berücksichtigt:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, dazu zählen auch Einkünfte aus  Weinbau und Jagd.
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb einschließlich Einkünfte aus Geldanlagen des Unternehmens.
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und Altersbezüge.
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Dividenden, Zinsen, Gewinnanteile aus einer GmbH).
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Sonstige Einkünfte wie private Renten oder Unterhaltsleistungen.

Erhebungsformen der Einkommensteuer:

Bestimmte Einkommensteuern werden direkt an der Bezugsquelle des Einkommens abgezogen. In diesem Falle wird von der Quellensteuer gesprochen. Dieses Prinzip kommt bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit und bei Einkünften aus Kapitalvermögen zur Anwendung. Lohnsteuer und Abgeltungsteuer werden direkt einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt. Eine Steuerhinterziehung ist also nahezu ausgeschlossen. Bei diesem Verfahren kann es vorkommen, dass zu hohe Einkommensteuern gezahlt werden. In diesem Falle muss der Steuerpflichtige eine Steuererklärung einreichen, um steuermindernde Ausgaben geltend zu machen oder die Erträge aus Kapital nach dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind die meisten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet."

Steuererklärung und Lohnsteuerjahresausgleich

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind die meisten zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das betrifft seit einigen Jahren auch Rentner, die immer häufiger Steuern zahlen müssen. Abgabetermin ist der 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.  Viele Lohn- und Gehaltsempfänger sind zwar nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sollten es aber unbedingt tun, wenn sie steuermindernde Ausgaben geltend machen können.

Dazu zählen Werbungskosten, Sonderausgaben (Gebühren für Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, Versicherungen ...) und außergewöhnliche Belastungen (unter anderem Krankheits- und Pflegekosten). Zusätzlich können bestimmte Frei- und Pauschbeträge in Anspruch genommen werden. Diese werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sodass die Einkommensteuer reduziert wird. Die lästige Pflicht lohnt sich. Die durchschnittliche Steuererstattung beträgt circa 1.000 Euro.

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