Riester-Kunden benachteiligt Negativzinsen zulässig
Das Landgericht Tübingen schafft Tatsachen: Die Anrechnung von Negativzinsen ist zumindest bei den verhandelten Riester-Sparplänen einer Sparkasse zulässig - eine Benachteiligung der Kunden sei nicht zu erkennen.
Sie wurde eingeführt, um die drohende Versorgungslücke im Alter zu schließen: Die Riester-Rente sollte es mit den staatlichen Zulagen richten - nun werden die ohnehin kargen Erträge im Ernstfall auch noch von Negativzinsen aufgefressen. Das Urteil des Landgerichts Tübingen stärkte die Position der Banken und Versicherungen, die allesamt unter dem extrem niedrigen Zinsniveau ächzen.
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Negativzinsen (unter Umständen) auf Riester-Verträge anzuwenden
Mit dem Urteil widerspricht das Landgericht der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die noch im letzten Jahr eine Bank wegen des Grundzinses von -0,5 Prozent für ein Sparprodukt abgemahnt hatte. Die bis hierhin geltende Meinung, dass die Verzinsung laufender Sparverträge nicht ins Negative gleiten dürfte, wurde damit ad absurdum geführt. Die Begründung: Das Landgericht sah in diesem Vorgehen keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, zumal der Basiszinssatz transparent ermittelt werde. In diesem Fall wurde der negative Grundzins mit einem Bonuszins verrechnet, der Sparer müsse also im Endeffekt gar nicht draufzahlen - solange der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt wird.
Die Verbraucherschützer können diese bislang noch nicht rechtskräftige Entscheidung keineswegs nachvollziehen und wollen weiterhin aktiv gegen derartige Fälle vorgehen. Nicht zu verkennen ist die so eröffnete Option, den Gesamtzins bei derartigen Sparverträgen generell ins Negative laufen zu lassen.
Die Riester-Rente sollte es mit den staatlichen Zulagen richten - nun werden die ohnehin kargen Erträge im Ernstfall auch noch von Negativzinsen aufgefressen."
Rechentechnik kompliziert
Zwar sehen einige Experten das Vorgehen der Kreissparkasse Tübingen nach wie vor als Einzelfall an, allerdings könnte eine ganze Reihe anderer Anbieter diesem Beispiel folgen: Die rechnerische Grundlage wäre durchaus gegeben, da insbesondere Sparkassen und Genossenschaftsbanken ihre Riester-Sparpläne mit einem fixen Abschlag auf den Referenzzins kalkulieren. Angesichts der schon so lange anhaltenden Phase niedrigster Zinsen bewegt sich der Referenzzins naturgemäß ebenfalls auf einem extrem niedrigen Niveau - das Einhalten der Gewinnversprechen fällt somit immer schwerer.
Das Landgericht Tübingen hatte bereits im Januar von sich reden gemacht, als es über die Zulässigkeit von negativen Zinsen für Girokonten urteilte: Damals schützte das Gericht zwar noch die Kunden mit bestehenden Verträgen, da diese Klauseln den wichtigen Grundgedanken gesetzlicher Regeln widersprechen würde. Allerdings verschlossen sich die Richter mit dem Urteil nicht dem Gedanken an die grundsätzliche Zulässigkeit von negativen Zinsen für Privatkunden.
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