Die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) bietet für Ruheständler eine kostengünstige Lösung für Krankenversicherung im Alter

Es gibt einen Ausweg Rentner und die teure Krankenversicherung

Die Krankenversicherung der Rentner (KvdR) bietet für Ruheständler eine kostengünstige Lösung für Krankenversicherung im Alter. Doch nicht jeder Rentner kann diesen Versichertenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung nutzen. Was (zu) wenig bekannt ist. Seit August 2017 gibt es eine zusätzliche Möglichkeit, doch noch bei der KvdR unterzukommen - ggf. auch nachträglich.

Rentner in der KvdR zahlen den üblichen Beitragssatz von 14,6 Prozent zzgl. Zusatzbeitrag für ihre Krankenversicherung - bezogen auf die Rente (ggf. zusätzlich auf Betriebsrenten und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit). Die Rentenversicherung trägt davon die Hälfte. Dadurch bleibt die effektive Beitragsbelastung niedrig. Voraussetzung für die Versicherung in der KvdR ist allerdings die Erfüllung der sogenannten 9/10-Regel.

Die 9/10 Regelung und was sie bedeutet

Sie bedeutet: man muss in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zumindestens 9/10 der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Wer durchgehend erwerbstätig gewesen ist und stets gesetzlich krankenversichert war, hat kein Problem, diese Anforderung zu erfüllen. Schwieriger ist es, wenn Auszeiten im Beruf genommen wurden oder zeitweise eine private Krankenversicherung bestand. Dann kommt es auf die Dauer und die Verteilung der Zeiträume an, ob die 9/10-Regelung eingehalten werden kann oder nicht.

Wenn nicht, bleibt die freiwillige gesetzliche Versicherung - mit dem Nachteil, dass dann auch Beiträge auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen und andere Einkünfte zu zahlen sind und zwar zu hundert Prozent. Dieser Beitragsanteil wird von der Rentenversicherung nämlich nicht bezuschusst. Wer privat versichert ist und nicht bis zum 55. Lebensjahr zurück in die "Gesetzliche" wechseln konnte, muss auch nach Rentenbeginn weiter privat versichert bleiben. Das ist nicht selten noch kostspieliger.

9/10 Regelung: Man muss in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zumindestens 9/10 der Zeit gesetzlich krankenversichert gewesen sein."

Erleichterung für Kinderbetreuung

Mit der Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes 2017 wurden immerhin die Wechselchancen innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung verbessert. Denn bei der 9/10-Regelung zählen seither auch Kinder. Für jedes leibliche, Adoptiv- oder Pflegekind können pauschal 3 Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden - bei Eltern unabhängig davon, wer die Kinder tatsächlich betreut hat.

Dadurch schaffen vor allem viele Mütter, die wegen Kindererziehung zeitweise aus dem Beruf ausgeschieden sind, doch noch die 9/10-Anforderung und können die KvdR nutzen. Die Regelung ist nicht nur bei Rentenbeginn nutzbar, sondern auch nachträglich, wenn die Rente schon angefangen hat.

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