Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Nießbrauchrecht an Sachen - dazu zählen auch Immobilien - in § 1030 BGB definiert

Altersvorsorge einmal anders Nießbrauchrecht bei Immobilien

Es gibt nicht wenige Rentner, die nur über geringe finanzielle Reserven verfügen, aber ein eigenes Haus oder eine eigene Wohnung besitzen. Mit dem Verkauf des Immobilien-Eigentums hätte man ein schönes Geldpolster, müsste aber womöglich auf Wohnen in den eigenen vier Wänden verzichten. Ohne Verkauf wohnt man zwar "gut und günstig", kann sich aber sonst nur wenig leisten.

Einen Ausweg aus dieser Zwickmühle bietet der Immobilien-Verkauf unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts. Damit wird zwar das rechtliche Eigentum an der Immobilie aufgegeben, doch das wirtschaftliche Eigentum bleibt erhalten. Eine interessante Lösung der Altersversorgung für angehende oder tatsächliche Rentner, die ihre Immobilie nicht vererben können oder wollen.

Nießbrauchrecht - weiter als Wohnrecht

Das Nießbrauchrecht ist das weitreichendste Nutzungsrecht. Der etwas altertümliche Begriff ist eine Lehnübersetzung des lateinischen "usus fructus" (= Fruchtnutzung). Bereits Ende des 15. Jahrhunderts taucht "Nießbrauch" erstmals auf. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Nießbrauchrecht an Sachen - dazu zählen auch Immobilien - in § 1030 BGB definiert. Danach darf eine Sache so belastet werden, dass der Begünstigte berechtigt ist, Nutzungen daraus zu ziehen.

Das wohl wichtigste Nutzungsrecht bei Immobilien ist das Wohnrecht. Es ist auch im Nießbrauchrecht enthalten, dieses geht aber weiter. Denn eine Immobilie darf hier ersatzweise oder ergänzend auch anderweitig genutzt werden als nur zum eigenen Wohnen. Zum Beispiel ist eine Weiter- oder Untervermietung möglich, das zur Immobilie gehörende Grund und Boden darf bewirtschaftet werden. Das Nießbrauchrecht endet - anders als das Wohnrecht - nicht mit dem Auszug, sondern bleibt bis zum festgelegten Ende bestehen. Bei einem lebenslangen Nießbrauchrecht kann der Inhaber bis zum Tod nahezu uneingeschränkt über die Immobilie verfügen, auch wenn sie ihm nicht mehr gehört - nur Verkauf oder Vererben ist nicht mehr möglich.

Das wohl wichtigste Nutzungsrecht bei Immobilien ist das Wohnrecht."

Was Nießbrauch wert ist

Allerdings hat der Verkauf gegen Nießbrauch einen Wermutstropfen. Der erzielbare Kaufpreis ist deutlich niedriger als bei einer unbelasteten Immobilie. Es gibt eigene Verfahren, mit denen sich der Wert eines lebenslangen Nießbrauchrechts bewerten lässt. Dabei werden u.a. die voraussichtliche Restlebenszeit des Nutznießers, die ersparte Miete bzw. zu erwartenden Mieterträge berücksichtigt. Den so ermittelten Nießbrauchswert wird ein Käufer bei Kaufangeboten in Abzug bringen. Es gibt professionelle Immobilien-Investoren, die sich genau auf diese Form der Altersvorsorge spezialisiert haben.

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