2020 war ein Ausnahmejahr für Unternehmen

Corona-Hilfen werden geprüft Schwerpunkte der Steuererklärungen 2020

2020 war ein Ausnahmejahr für Unternehmen. Durch die Corona-Pandemie stand in vielen Branchen der Betrieb wochenlang still. Schließungen führten zu großen Umsatzausfällen. Mitarbeiter mussten in Kurzarbeit oder ins Home-Office geschickt werden. Wenigstens gab und gibt es Corona-Hilfen vom Staat für betroffene Firmen.

Neben steuerlichen Erleichterungen gewährte man in großem Umfang Zuschüsse und vergünstigte Kredite. Alle diese Vorgänge haben sich auch im betrieblichen Rechnungswesen niedergeschlagen und sind für die Steuererklärung 2020 relevant. Die Abschlüsse vieler Betriebe dürften sich nicht unwesentlich von denen der Vorjahre unterscheiden. Anlass für die Finanzverwaltung, im Rahmen ihrer Prüfung genauer hinzuschauen.

Corona-Hilfen im Rechnungswesen - ohne Vorbild

Es ist davon auszugehen, dass es zwischen Finanzämtern und Unternehmen bzw. deren Steuerberatern diesmal häufiger zu unterschiedlichen Einschätzungen von Sachverhalten kommen wird. Unklare Regelungen und fehlende Erfahrung mit der buchhalterischen Berücksichtigung der vielen Sondermaßnahmen dürften dazu beitragen. Viele Steuerbescheide werden wohl erst einmal unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung erteilt. Spätestens bei einer künftigen Betriebsprüfung könnte es dann doch noch zu Steuernachzahlungen kommen, in vielen Fällen wird das schon früher der Fall sein.

Bei der Prüfung setzt der Fiskus erfahrungsgemäß Schwerpunkte. Ein besonderer Fokus liegt in diesem Jahr sicher auf der Deklarierung der Corona-Hilfen - allein schon wegen der großen Beträge, um die es geht. Hier ist für die Steuererklärung 2020 eigens die Anlage Corona-Hilfen auszufüllen. Erhaltene Zahlungen werden als Betriebseinnahmen gewertet, die zu versteuern sind - das gilt für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer gleichermaßen. Umsatzsteuer fällt nach herrschender Meinung für Corona-Hilfen nicht an. Es handelte sich ja nicht um Umsätze durch Leistungsaustausch - im Lockdown ist Umsatzerzielung schwierig.

Viele Steuerbescheide werden wohl erst einmal unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung erteilt."

Auch bei weiteren Punkten könnten Corona-Maßnahmen vermehrte Prüfungsaktivitäten auslösen - zum Beispiel bei der steuerlichen Berücksichtigung von Home-Office-Ausstattung für Mitarbeiter durch Arbeitgeber. Vielfach sind technische Geräte überlassen worden. Auch bei 2020 herabgesetzten Umsatzsteuervorauszahlungen oder Steuerstundungen wird das Finanzamt prüfen, ob etwas und wie viel nachzuzahlen ist.

Wo das Finanzamt noch hinschaut

Natürlich werden Prüfungen sich auch auf Nicht-Corona-Sachverhalte erstrecken. Aufmerksamkeit dürften die Finanzämter der korrekten Kassenbuchführung schenken, denn seit 1.1. 2020 gelten hier strengere Anforderungen. Ansonsten wird es auch diesmal um häufig strittige Fragen gehen wie Wertansätze und Wertberichtigungen, Rückstellungsbildung, geltend gemachte Verluste und Abzüge.

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