Arbeitgeber sind gefordert Steuerfreie Zuwendungen
Gehaltserhöhungen sind für Arbeitnehmer nicht immer eine reine Freude. Denn das Finanzamt verdient üblicherweise am Gehalts-Plus kräftig mit. Dank progressiver Steuertarife ist die Beteiligung des Fiskus oft sogar überproportional. Man nennt das kalte Progression.
Doch es gibt für Arbeitgeber noch andere Möglichkeiten, gute Leistungen zu belohnen: steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen. Zwar handelt es sich im Prinzip auch um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Aber es gibt eine Vielzahl an Ausnahmen, die im Wesentlichen in § 3 EStG geregelt sind. Für sie gilt entweder Steuerfreiheit oder eine - relativ niedrige - Pauschalbesteuerung. Hier ein paar ausgewählte Beispiele:
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1. Betriebliche Altersversorgung
Wird die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung im Rahmen der Direktversicherung realisiert, bleiben die geleisteten Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuer- und sozialabgabenfrei. Allerdings findet bei späteren Versorgungsbezügen eine nachgelagerte Besteuerung statt und es fallen Krankenversicherungsbeiträge an.
2. Arbeitgeberdarlehen
Zinsvorteile durch ein Arbeitgeberdarlehen bleiben bis zu einem Darlehensbetrag von 2.600 Euro steuer- und abgabenfrei, wenn der Zinssatz mindestens fünf Prozent beträgt. Heute gibt es allerdings schon günstigere Ratenkredite am Markt.
3. Erstattung von Kosten zur Kinderunterbringung und -betreuung
Kosten für die Unterbringung und Betreuung von Vorschul-Kindern in Kindergärten, Kitas oder bei Tagesmüttern, die vom Arbeitgeber getragen werden, sind steuerfrei. Wichtig ist dabei, dass die Leistung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erfolgt. Eine Gehaltsumwandlung wird dagegen nicht anerkannt.
4. Übernahme von Kosten zur Gesundheitsprävention
Vom Arbeitgeber getragene Kosten für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge sind bis zu einer Höhe von 500 Euro pro Jahr ebenfalls steuerfrei, sofern keine Gehaltsumwandlung vorliegt. Allerdings ist nicht jede Gesundheitsmaßnahme steuerbegünstigt; Beiträge zu Fitnessstudios zum Beispiel nur unter bestimmten Bedingungen.
5. Steuerfreie Sachbezüge
Sachbezüge - nicht Geldleistungen! - durch den Arbeitgeber werden bis zur Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat nicht besteuert. Darunter fallen zum Beispiel Tankgutscheine und Jobtickets oder das übliche Geburtstagsgeschenk.
Es gibt für Arbeitgeber Möglichkeiten, gute Leistungen zu belohnen: steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen."
6. Erholungsbeihilfen
Erholungsbeihilfen (Sach- oder Geldbezüge) des Arbeitgebers können innerhalb bestimmter Grenzen pauschal mit 25 Prozent versteuert werden und sind sozialabgabenfrei. Als Grenzen gelten bei Arbeitnehmern 156 Euro, bei Ehepartnern 104 Euro und je Kind 52 Euro pro Jahr.
7. Essensmarken
Auch Essensmarken des Arbeitgebers können bis 2,64 Euro pro Mittagessen pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.