Die Ausschüttungen werden wieder angelegt Thesaurierende Fonds
Erwirtschaften Fonds aus den erworbenen Wertpapieren laufende Erträge, stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung: diese auszuschütten oder wieder anzulegen. Im letzteren Fall handelt es sich um thesaurierende Fonds.
Die grundlegende Unterscheidung der Fonds nach Ausschüttung der laufenden Erträge oder Wiederanlage, also Thesaurierung, gibt es unabhängig davon, welche Anlageschwerpunkte ein Fonds verfolgt. Während die Ausschüttung an die Anleger wahlweise monatlich, quartalsweise oder jährlich vorgenommen wird, investieren die thesaurierenden Fonds erneut, sodass sich das Kapital des Fonds erhöht. Welche die bessere Variante ist, hängt in erster Linie von den individuellen Anlagezielen ab.
Auorenbox (bitte nicht verändern)
Thesaurierung - bevorzugt für langfristige Ziele sinnvoll
Die Wiederanlage der während der Laufzeit erwirtschafteten Erträge aus den Wertpapieren empfiehlt sich in erster Linie beim langfristigen Vermögensaufbau, der somit beschleunigt wird. Ein weiterer Vorteil kann sich aus der Besteuerung der Erträge ergeben, da die Steuerpflicht vom Zeitpunkt der Verbuchung der Einnahmen abhängt: Schütten die Fonds aus, hat der Anleger zum Auszahlungstag die generell geltende Abgeltungssteuer abzuführen, weswegen die Banken diese gleich einbezahlten.
Bei einem thesaurierenden Fonds werden die während des Geschäftsjahres erzielten Erträge erst zum Ende desselben verbucht, was unter den Begriff "ausschüttungsgleiche Erträge" fällt. Ist der Fonds in Deutschland ansässig, wird die fällige Steuer aus dem Fondsvolumen abgeführt. Anleger können hier ihren Freistellungsauftrag geltend machen, sodass die Erträge bis zur Höhe von 801 Euro jährlich steuerfrei bleiben - sowohl bei ausschüttenden als auch bei thesaurierenden Fonds.
Besonderheit: Thesaurierende Fonds im Ausland
Ist der thesaurierende Fonds jedoch im Ausland ansässig, muss er die deutsche Abgeltungssteuer nicht abführen, auch der Freistellungsauftrag kann nicht genutzt werden. Es obliegt dem Anleger, diese ausschüttungsgleichen Erträge in der Anlage KAP der Einkommenssteuererklärung anzugeben und die Abgeltungssteuer zuzüglich Soli-Zuschlag und bei Bedarf Kirchensteuer zu bezahlen. Die Depotbank fertigt zu diesem Zweck eine jährliche Steuerbescheinigung aus. Gleichzeitig kann die Quellensteuer im jeweiligen Staat anfallen, die direkt vom Fonds abgeführt wird. Diese Quellensteuer wird ebenfalls auf der Steuerbescheinigung ausgewiesen und kann in den meisten Fällen auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden.
Die Wiederanlage der während der Laufzeit erwirtschafteten Erträge empfiehlt sich in erster Linie beim langfristigen Vermögensaufbau."
Ebenso wichtig ist die bei einem Verkauf thesaurierender Fondsanteile von ausländischen Initiatoren anfallende Abgeltungssteuer, die gleich einbehalten wird - sowohl für den Wertzuwachs als auch für wiederangelegte Erträge. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, müssen Anleger die bereits entrichtete Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zurückfordern.
Um dies zu belegen, sollten Anleger die die gesamte Laufzeit ihres Engagements im thesaurierenden Auslands-Fonds betreffenden Unterlagen, insbesondere die Anlage KAP, unbedingt aufheben.
Ab dem kommenden Jahr greift die Reform des Investmentsteuergesetzes, die künftig eine pauschale Wertsteigerung unterstellt.