Steuererklärung Tipps für Vorsorge-Sparer
Private Vorsorge hat viele Facetten - sie bedeutet u.a. Altersvorsorge, Vorsorge für finanzielle Risiken durch Erkrankungen, Pflegebedürftigkeit und Berufsunfähigkeit sowie Absicherung gegen weitere existenzielle Risiken. Aufwendungen und Beiträge zur Vorsorge werden zum Teil staatlich gefördert, sind steuerfrei oder lassen sich steuermindernd geltend machen.
Dabei kommt es stets auf das berühmte "Gewusst wie" an. Denn auf falsche Eintragungen macht das Finanzamt nicht von sich auf aufmerksam oder nimmt gar Korrekturen vor. Unter Umständen gehen dann finanzielle Vorteile verloren. Hier ein paar "vorsorgliche" Hinweise, um Fehler zu vermeiden. Schließlich haben Sie nichts zu verschenken.
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1. Riester-Rente: um die staatliche Förderung für das Riester-Sparen zu erhalten, können jährlich bis zu 2.100 Euro für tatsächlich geleistete Beiträge angesetzt werden - und zwar in der Anlage "AV" der Einkommensteuererklärung. Nur wenn die Angaben im Formular stehen, prüft das Finanzamt, welche Förderung für den Steuerpflichtigen günstiger ist: die Förderung über die Zulage oder über den steuerlichen Sonderausgabenabzug.
2. Basis-Rente: bei der Basis-Rente - der staatlichen Vorsorgeförderung mit Fokus auf Selbstständige und Freiberufler - ist der geleistete Jahresgesamtbeitrag in der Zeile 8 der Anlage "Versorgungsaufwand" einzutragen, dazu zählen auch Beiträge für eine mit der Vorsorge gekoppelte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Falsch wäre ein - von der Bezeichnung her naheliegender - Eintrag in der Zeile 47: "freiwillige eigenständige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen". Die gekoppelte Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist nicht eigenständig.
3. Betriebliche Altersvorsorge (bAV): Beiträge im Rahmen der bAV müssen nicht deklariert werden, denn sie werden direkt vom Arbeitgeber abgeführt und sind von vornherein steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen sind sie auch sozialabgabenfrei.
4. Kranken- und Pflegeversicherung: die eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung haben einen erheblichen steuermindernden Effekt, denn sie können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden, bei Privatversicherten in voller Höhe des Beitragsanteils, der der Basisabsicherung entspricht. Die Angabe erfolgt in den Zeilen 11 bis 44 der Anlage "Vorsorgeaufwand".
5. weitere Vorsorge-Versicherungen: sofern die geltend gemachten Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung den Grenzwert von 1.900 Euro (3.800 Euro bei zusammenveranlagten Eheleuten, 2.800 bei Selbstständigen) nicht überschreiten, können für den nicht ausgeschöpften Restbetrag Beiträge für weitere Versicherungen mit Vorsorgecharakter (Haftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Krankenzusatzversicherungen und private Krankenversicherung jenseits der Basisabsicherung) geltend gemacht werden.
fair, ehrlich, authentisch - die Grundlage für das Wohl aller Beteiligten