Urteil des Landgerichts Leipzig

Urteil des Landgerichts Leipzig Unabhängige Versicherungsmaklerin

Das Landgericht Leipzig hat in einem richtungsweisenden Urteil entschieden, dass eine Versicherungsmaklerin die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ auf ihrer Internetseite verwenden darf.

Die Klage gegen die Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ auf ihrer Internetseite wurde vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) eingereicht, der die Aussage als irreführend einstufte. Mit dem Urteil vom 4. Dezember 2024 (Az.: 05 O 1092/24) stärkt das Gericht die Position der Versicherungsmakler im deutschen Rechtssystem.


Der Streitfall

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Die beklagte Maklerin hatte auf ihrer Webseite die Formulierung „unabhängiger Versicherungsmakler“ verwendet, um ihre Dienstleistungen zu beschreiben. Der VZBV sah hierin eine Irreführung der Verbraucher, da Makler trotz ihres gesetzlichen Status als „treuhänderische Interessenvertreter der Kunden“ regelmäßig Geschäftsbeziehungen zu Versicherungsgesellschaften unterhalten und für Vertragsabschlüsse Provisionen erhalten.

Die Verbraucherschützer argumentierten, dass der Begriff „unabhängig“ suggeriere, die Maklerin habe keinerlei wirtschaftliche Bindungen oder Interessen an den Versicherungsunternehmen, was faktisch nicht der Realität entspräche. Sie forderten daher, die Verwendung dieser Formulierung zu untersagen.


Das Urteil des Landgerichts Leipzig

Das Gericht wies die Klage des VZBV ab und gestattete der Versicherungsmaklerin weiterhin, mit der Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu werben. Die Begründung stützt sich auf die besondere rechtliche Stellung von Versicherungsmaklern:

  1. Rechtsstellung als Interessenvertreter der Kunden: Versicherungsmakler agieren laut § 59 Abs. 3 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) im Auftrag und Interesse ihrer Kunden. Im Gegensatz zu Versicherungsvertretern, die direkt für eine oder mehrere Gesellschaften tätig sind, sind Makler nicht weisungsgebunden.
  2. Keine Irreführung durch den Begriff „unabhängig“: Das Gericht stellte klar, dass der Begriff „unabhängig“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht zwangsläufig bedeute, dass keinerlei wirtschaftliche Verbindungen bestünden. Vielmehr sei entscheidend, dass Makler eine rechtlich unabhängige Stellung einnehmen und verpflichtet sind, die für den Kunden bestmögliche Versicherungslösung am Markt zu finden.
  3. Hinreichende Transparenz für Verbraucher: Nach Ansicht des Gerichts genügt es, wenn die Maklerin transparent über ihre Vergütungsstruktur informiert. Die übliche Praxis, Provisionen von Versicherungsgesellschaften zu erhalten, sei den meisten Verbrauchern bekannt und stelle keine Täuschung dar, solange die Auswahl der Versicherungsprodukte objektiv erfolge.

Reaktionen auf das Urteil

Für Verbraucher bleibt es entscheidend, sich aktiv über die Arbeitsweise und Vergütung von Maklern zu informieren, um fundierte Entscheidungen zu treffen."

Verbraucherschützer kritisieren die Entscheidung

Der VZBV zeigte sich enttäuscht über das Urteil und befürchtet, dass die Bezeichnung „unabhängig“ Verbraucher in die Irre führen könnte. Der Verband kündigte an, mögliche Rechtsmittel zu prüfen, um eine einheitliche Regelung zur Verwendung des Begriffs „unabhängig“ bei Maklern durchzusetzen.

Maklerbranche begrüßt die Klarstellung

Die Entscheidung wurde von Verbänden der Versicherungsmakler ausdrücklich begrüßt. Sie sehen darin eine Anerkennung ihrer Rolle als unabhängige Berater im Versicherungsmarkt und eine Bestätigung, dass ihre Tätigkeit sich von der der Versicherungsvertreter fundamental unterscheidet.


Was bedeutet das Urteil für Verbraucher?

Das Urteil verdeutlicht, dass der Begriff „unabhängiger Versicherungsmakler“ nicht bedeutet, dass keine wirtschaftlichen Beziehungen zu Versicherungsunternehmen bestehen. Verbraucher sollten sich bewusst machen, dass Makler ihre Vergütung in der Regel durch Provisionen erhalten, die von den Versicherungsprämien finanziert werden.

Tipps für Verbraucher bei der Wahl eines Maklers:

  1. Transparenz einfordern: Verbraucher sollten Makler aktiv nach ihrer Vergütungsstruktur und möglichen Bindungen an bestimmte Gesellschaften fragen.
  2. Vergleich anfordern: Ein guter Makler bietet einen umfassenden Marktvergleich und erläutert die Auswahl der Produkte.
  3. Unterschiede kennen: Versicherungsmakler handeln im Auftrag des Kunden, während Vertreter im Auftrag von Versicherungsunternehmen tätig sind.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Leipzig stärkt die rechtliche Position von Versicherungsmaklern und schafft mehr Klarheit in der Diskussion um den Begriff „unabhängig“. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig Transparenz und Aufklärung im Versicherungsmarkt sind, um das Vertrauen der Verbraucher zu erhalten.

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