Der Erbschein wird beim Amtsgericht beantragt

Lästige Formalien Wie wird ein Erbschein beantragt?

Der Erbschein ist ein amtliches Dokument, das ausweist, wer Erbe eines Verstorbenen ist und wie hoch die Anteile Einzelner sind, falls es eine Erbengemeinschaft gibt. Ein Erbschein muss beantragt werden.

Wenn jemand verstirbt, ist nicht immer sofort klar, wer legitimer Erbe des Nachlasses ist. Das erweist sich bereits bei der Regelung vieler Dinge, die in solchen Momenten anstehen, als Problem. Gibt es kein notarielles Testament, verlangt beispielsweise die kontoführende Bank des Verstorbenen oder das Grundbuchamt bei der Eintragung des neuen Eigentümers die Vorlage eines Erbscheines. Ein Erbschein schafft im Geschäftsverkehr zwar Rechtssicherheit, ist aber nicht in jedem Falle zwingend erforderlich.

Was Sie über die Beantragung eines Erbscheins wissen sollten:

  • Ein Erbschein wird nur benötigt, wenn der Erbe seine Berechtigung  nicht auf andere Weise (zum Beispiel notarielles Testament oder  Erbvertrag) nachweisen kann.
  • Jeder Erbe ist berechtigt, einen Erbschein zu beantragen. Pflichtteilberechtigte dürfen keinen Antrag stellen.
  • Der Erbschein wird beim Amtsgericht beantragt, das für den letzten Wohnort des Verstorbenen zuständig ist.
  • Gibt es eine Erbengemeinschaft, wird ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt, in dem alle Erben aufgeführt sind.
  • Ein Erbschein verursacht Kosten. Die Gebühren für das Ausstellen eines Erbscheines richten sich nach dem Wert des Nachlasses.
  • Die Beantragung des Erbscheins setzt voraus, dass das Erbe (einschließlich eventueller Schulden) angenommen wird. Das Ausschlagen des Erbes ist danach nicht mehr möglich.
  • Erweist sich ein Erbschein im Nachhinein als falsch, wird er vom Nachlassgericht eingezogen.

Ein Erbschein schafft im Geschäftsverkehr zwar Rechtssicherheit, ist aber nicht in jedem Falle zwingend erforderlich."

Ist ein Erbschein erforderlich?

Das sollten Sie zunächst prüfen. Gibt es ein Testament, ist das in vielen Fällen ausreichend. Wollen Sie hingegen eine Änderung der Grundbucheintragung beantragen, müssen Sie ein notarielles Testament vorlegen. Viele Banken verlangen ebenfalls einen Erbschein, diese Forderung ist jedoch nicht in jedem Falle berechtigt (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12). Ist ein Erbschein erforderlich, müssen Sie Ihren Ausweis, die Sterbeurkunde, gegebenenfalls das Testament oder den Erbvertrag (im Original), Geburts- und Sterbeurkunden aller Erben und die Anschriften der Erbberechtigten vorlegen.

Zusätzlich müssen Sie eidesstattlich versichern, dass Sie alle Angaben wahrheitsgemäß  gemacht haben. Der Antragsteller trägt die Kosten des Erbscheins und der eidesstattlichen Versicherung. Die Gebühren werden nach Gebührentabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz ermittelt.

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Autor: Jürgen E. Nentwig, juergen.nentwig@gfmsnentwig.de

 

 

 

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