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Besondere Risiken bei der Vermögensanlage in Investmentfonds

In Kapitel A. dieser Broschüre wurde bereits anhand einer Grafik erläutert, wie Investmentfonds funktionieren. Bereits durch die Investition in einen einzigen Investmentfonds wird Ihr Kapital gestreut angelegt, ohne dass Sie sich selbst noch Gedanken um eine Risikostreuung durch Investition in andere Kapitalanlagen machen müssen. Das Fondsmanagement legt die Gelder der Anleger in verschiedenen Investitionsmöglichkeiten an. Die Anteilscheine des Investmentvermögens, in das Sie investiert haben, repräsentieren die Anlagen, in die das Fondsvermögen eingezahlt worden ist. Verteilen Sie Ihr Kapital nun noch auf verschiedene Investmentfonds mit verschiedenen Anlageschwerpunkten (Aktienfonds, Rentenfonds etc.), so erreichen Sie eine Risikostreuung, wie es mit einer anderen Wertpapierform kaum möglich ist.

Indem das Kapital eines Investmentfonds gestreut angelegt wird, tragen Sie die Risiken der Anlagen, in die der Fonds investiert, nicht unmittelbar und in Gänze. Sie tragen das Risiko der einzelnen Anlagen, die „Ihr“ Fonds repräsentiert, anteilig. Wie weit die Risiken mitgetragen werden, richtet sich nach dem Anlageschwerpunkt des Fonds und nach der Verteilung des Kapitals auf verschiedene Anlagegegenstände.

Nach der gesetzlichen Definition ist die Tatsache, dass Sie als Anleger ein Verlustrisiko bei der Vermögensanlage in einen Investmentfonds tragen, Voraussetzung dafür, dass es sich bei der Kapitalanlage überhaupt um ein Investmentvermögen im Sinne des KAGB handelt. Durch die gemeinsame Anlage einer Vielzahl von Anlegern müssen gemeinsame Risiken durch den Erwerb, das Halten und das Veräußern von Vermögensgegenständen eingegangen werden. Neben den Basisrisiken, die bei einer Vermögensanlage in Wertpapieren grundsätzlich bestehen können, können je nach Art der Vermögensanlage besondere Risiken bestehen.

Die besonderen Risiken bei der Vermögensanlage in Investmentvermögen werden im Folgenden dargestellt.

I. Die Qualität des Fondsmanagements

Die Wertentwicklung des Fondsvermögens hängt im Wesentlichen von der Qualität des Fondsmanagements ab. Insofern besteht das Risiko, dass das Fondsmanagement nicht so gut ist wie erhofft. Bei Ihrer Anlageentscheidung ziehen Sie in der Regel unter anderem die Performance der einzelnen Fonds als ein Entscheidungskriterium heran. Eine gute Performance ist auch auf richtige Anlageentscheidungen des Fondsmanagements zurückzuführen. Bedenken Sie jedoch, dass positive Entwicklungen des Fonds aus der Vergangenheit nicht ohne weiteres in die Zukunft übertragbar sind. Auch der beste Fondsmanager kann die Entwicklung an den Kapitalmärkten nicht sicher voraussehen. Das Risiko unlauteren Verhaltens, das bereits bei den allgemeinen Risiken dargestellt worden ist, besteht auch beim Fondsmanagement.

Bei Indexfonds ist das Managementrisiko gering, weil das Fondsmanagement einer bestimmten Einschränkung unterliegt: Das Kapital ist weitgehend genau in der prozentualen Gewichtung des betreffenden Index zu investieren. Ziel ist es, im Anlageergebnis die Entwicklung des Index widerzuspiegeln und nicht die individuellen Entscheidungen des Fondsmanagements.

 
 

II. Interessenkonflikte

Bei den Unternehmen, die an der Verwaltung und Verwahrung des Fonds beteiligt sind, können Interessenkonflikte bestehen. Die KVG ist grundsätzlich bestrebt, die Fremdgebühren des Fonds so gering wie möglich zu halten, da sich eine hohe Gebührenbelastung negativ auf die Wertentwicklung des Fondsvermögens auswirkt. Je geringer die Gebühren sind, desto schneller kann der Anteilswert steigen. Auf der anderen Seite hat die Verwahrstelle ein Interesse daran, eine möglichst hohe Gebühr für die Verwahrung des Fondsvermögens und für Transaktionen (Ausgabe und Rücknahme von Anteilen) zu erhalten. Da in Deutschland die KVG und die Verwahrstelle in der Regel zu derselben Finanzgruppe gehören, ergibt sich hieraus ein Interessenkonflikt. Wird ein Fonds von einem unabhängigen Vermögensverwalter aufgelegt, so entsteht dieser Interessenkonflikt nicht. 

 
 

III. Rückläufige Anteilspreise

Kursrückgänge bei den im Fonds enthaltenen Wertpapieren spiegeln sich im Preis der Fondsanteile wider und führen dazu, dass der Anteilspreis sinkt. Hierdurch verwirklicht sich das eingangs geschilderte Risiko, dass der Fonds die Risiken der Wertpapiere, in die er investiert, mitträgt. 

 
 

IV. Auswirkungen des allgemeinen Marktrisikos

Das Risikopotential der Auswirkungen des allgemeinen Marktrisikos ist bei Fonds, die in Basiswerte investieren, die einem höheren allgemeinen Marktrisiko unterliegen, wie etwa Aktienfonds, höher einzuschätzen als z. B. bei Rentenfonds, bei denen sich eine rückläufige Entwicklung an einem oder mehreren Börsenplätzen nicht so stark auswirkt. Bei Indexfonds zeichnen die Anteilspreise Rückgänge des Index entsprechend nach. 

 
 

V. Risikokonzentration durch Auswahl spezieller Anlageschwerpunkte

Je enger die Vorgaben bezüglich der Anlagemöglichkeiten eines Fonds sind, desto stärker ist das Ertrags- aber auch das Risikopotential des Fonds gegenüber einem Fonds mit breiter Streuung. Bei positiv verlaufenden Kursen schlägt sich dies stark positiv in der Wertentwicklung der Fondsanteile nieder, andererseits spüren Sie aber auch Verluste deutlicher. Je mehr die Spezialisierung eines Fonds zunimmt, desto mehr steigt auch das entsprechende Anlagerisiko.

Für einen Fonds mit einem speziellen Anlageschwerpunkt sollten Sie sich nur entscheiden, wenn Sie bereit sind, eine größere Schwankungsbreite für den Preis Ihrer Anteile hinzunehmen. Bei Branchenfonds ist z. B. eine Risikostreuung auf verschiedene Branchen von vorneherein ausgeschlossen und regionale Fonds wie z. B. Länderfonds sind von der Entwicklung eines einzigen bestimmten Marktes abhängig.

 
 

VI. Besonderes Liquiditätsrisiko

Grundsätzlich kann jeder Anteilseigner jederzeit die Rückgabe seiner Anteilscheine zu dem geltenden Rücknahmepreis verlangen. Es gibt aber Ausnahmen, die dazu führen, dass das eingesetzte Kapital entgegen diesem Grundsatz nicht jederzeit verfügbar ist.

Die Rücknahmeverpflichtung kann in den Anlagebedingungen eingeschränkt werden. Voraussetzung für die Aussetzung der Anteilrücknahme ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die es unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen, dass die Anteilrücknahme ausgesetzt wird. Eine Höchstfrist für die Aussetzung der Rücknahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das heißt, grundsätzlich kann die Aussetzung „bis auf Weiteres“ erfolgen und von unbegrenzter Dauer sein. Allerdings muss die Anteilrücknahme wieder aufgenommen werden, sobald die besonderen Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Wenn dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Anleger liegt, kann auch die BaFin eine Anordnung zur Aussetzung der Anteilrücknahme aussprechen.

Bei offenen Immobilienfonds müssen die Fondsanteile von Ihnen mindestens zwei Jahre gehalten werden, d. h. während dieser Frist ist ein Anteilsverkauf nicht möglich. Zudem muss eine Kündigungsfrist von 12 Monaten eingehalten werden. Ausführlich wurde dies bereits in Kapitel C. dargestellt. Die Rückgabemöglichkeit der Fondsanteile kann in den Anlagebedingungen dahingehend eingeschränkt werden, dass dies nur zu bestimmten Terminen möglich ist, mindestens jedoch einmal jährlich. Als weiteres Sicherungsinstrument für das Fondsvermögen sieht das Gesetz ein abgestuftes Aussetzungs- und Teilveräußerungsverfahren vor.

Reichen die Mittel des Fonds für die Rücknahme der Anteile nicht aus, so ist die Anteilscheinrückgabe auszusetzen und es sind Vermögensgegenstände des Fondsvermögens zu angemessenen Bedingungen zu veräußern, um ausreichend Mittel für die Anteilrücknahme zu beschaffen. Die Dauer der Aussetzung der Anteilrücknahme beträgt maximal 36 Monate, je nach Zeitablauf können allerdings die Vermögensgegenstände ggf. auch unter ihrem ermittelten Wert veräußert werden. Durch diese Veräußerung „unter Wert“ kann ebenfalls ein Vermögensverlust eintreten.

 
 

VII. Liquidation, Kündigung oder Übertragung des Fondsvermögens

Kann die Fondsgesellschaft während der Aussetzung der Rücknahme nicht genügend Liquidität aufbauen, um alle Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen, so kann das Fondsvermögen abgewickelt und liquidiert werden. Das bedeutet, dass alle Vermögensgegenstände, in die das Sondervermögen investiert hat, veräußert werden und der Erlös an die Anteilseigner ausgezahlt wird. Dabei wird unter Umständen nicht der erwartete Erlös erzielt, so dass der Anteilswert bei Auszahlung an die Anleger niedriger ist als zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Investition getätigt haben.

Der Investmentfonds wird auch abgewickelt, wenn die KVG den Vertrag über die Verwaltung des Sondervermögens kündigt. Für die Kündigung muss kein bestimmter Grund vorliegen. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens sechs Monate, in den Anlagebedingungen kann eine längere Frist vorgesehen sein.

Unter bestimmten Bedingungen ist ferner eine „Verschmelzung“ möglich. Dabei wird ein Sondervermögen auf ein anderes Sondervermögen übertragen. Das übertragende Sondervermögen wird hierdurch ohne Liquidation aufgelöst. Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens werden Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen mit der Verschmelzung ausgegeben. Die Anleger der betroffenen Fonds werden über die anstehende Verschmelzung informiert und können die Anteile innerhalb einer bestimmen Frist zurückgeben, wenn die Verschmelzung nicht ihren Interessen entspricht. Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens werden mit der Verschmelzung Anteile an dem übernehmenden Sondervermögen ausgegeben.

 
 

VIII. Risiko der Fehlinterpretation von Performance-Statistiken und Ratings

Es gibt eine Vielzahl von „Performance-Ranglisten“, „Rankings“ „Tops und Flops“ u. ä, die laufend in verschiedenen Medien veröffentlicht werden. Diese Listen sollen Ihnen dabei helfen, die richtige Anlageentscheidung zu treffen. Hierbei sollten Sie jedoch vorsichtig sein, da diese Listen irreführend sein können.

Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass Erträgnisse oder Verläufe (= die Performance) aus der Vergangenheit weder eine Garantie noch ein Indiz für zukünftige Entwicklungen und Erträgnisse darstellen. Dennoch ist die Performance eines der Kriterien bei der Auswahl eines Investmentfonds, da ihr in der Regel zumindest eine gewisse Indizwirkung zukommt. Bei der Beurteilung der Performance besteht das Risiko der Fehlinterpretation - zum einen bei der Beurteilung der Performance eines einzelnen Investmentfonds, zum anderen beim Vergleich der Performance verschiedener Fonds miteinander.

1. Der Betrachtungszeitraum

Die Wertentwicklung eines Fonds wird immer für einen bestimmten Zeitraum angegeben. Die KVG kann den vorteilhaftesten Zeitraum für die Renditeentwicklung des Fonds wählen. Hat sich beispielsweise die Performance des Fonds drei Jahre in Folge positiv entwickelt, war sie dann ein Jahr negativ und in dem darauffolgenden Jahr wiederum positiv, so fällt das Jahr mit der negativen Entwicklung bei Darstellung der Performance in einem Fünf-Jahres-Zeitraum nicht auf. Grundsätzlich liegt es nahe, dass in der Werbung für einen Fonds immer die Jahre mit der besten Performance herausgestellt werden. Bei der Performance-Bewertung sollten daher verschiedene Zeiträume betrachtet werden.

2. Das Verhältnis der Fondsrendite zur Marktrendite

Es sollte nicht nur die Fondsrendite betrachtet werden, sondern auch das Verhältnis der Fondsrendite zur Marktrendite. Hat ein Fonds z. B. eine Rendite von 6 % erwirtschaftet, liegt die Marktrendite in dem Vergleichszeitraum aber bei 9 %, so hat der Fonds verhältnismäßig schlecht abgeschnitten.

3. Das Risiko-Rendite-Verhältnis

Bei dem Vergleich von mehreren Fonds darf das Risiko, das die einzelnen Fonds für die erzielte Rendite eingegangen sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Die Schwankungsbreite der Wertentwicklung des Fonds spiegelt dieses Risiko wider. Es kann irreführend sein, wenn ein zwar renditestarker, aber gleichzeitig schwankungsbreiter Fonds mit einem renditeschwächeren Fonds verglichen wird, der aber gleichzeitig einen stabileren Verlauf aufweist. Ein „fairer“ oder korrekter Vergleich berücksichtigt auch das Risiko, das der jeweilige Fonds eingeht. Ein Hilfsmittel hierfür ist die sog. „Sharpe-Ratio“. Hierunter versteht man das Verhältnis zwischen der Überrendite - die über die sichere Geldmarktanlage hinausgehende Rendite (annualisiert) - und der Volatilität. Die Formel für die Errechnung der Sharpe Ratio lautet:

Betrug z. B. die Rendite am Geldmarkt im Betrachtungszeitraum 3 % und hat der ausgewählte Fonds eine Rendite von 10 % erzielt, so hat der Fonds eine Überrendite von 7 %. Ergibt die obige Berechnung eine positive Sharpe-Ratio, so zeigt das Ergebnis, dass gegenüber der risikolosen Geldmarktanlage eine Mehrrendite erwirtschaftet wurde. Ist die Sharpe Ratio kleiner als Null, so zeigt dies, dass noch nicht einmal die Geldmarktverzinsung übertroffen wurde.

4. Fehlen einer gesetzlichen Regelung bei einem Performance-Vergleich

Es gibt keine gesetzliche oder sonstige verbindliche Regelung, welche Kriterien bei einem Performance-Vergleich verwendet werden müssen. Daher sind sowohl die Kriterien als auch die zu einem Vergleich herangezogenen Fonds subjektiv. Vorgeschrieben ist lediglich, dass „der Vergleich aussagekräftig und die Darstellung ausgewogen“ ist und dass „die für den Vergleich herangezogenen Informationsquellen, wesentlichen Fakten und Hypothesen angegeben werden“.Möglicherweise werden bei einem Performance-Vergleich die Streuung des Fondsvermögens in verschiedene Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt. Die Performance des ausgewählten Fonds und der Vergleich verschiedener Fonds miteinander sollten daher nur zwei von mehreren Kriterien bei der Fondsauswahl sein.

 
 

IX. Das Risiko beim Einsatz spekulativer Geschäfte

Investmentfonds können Teile des Anlagevermögens in spekulative Geschäfte investieren. Als spekulativ werden an der Börse Geschäfte bezeichnet, die nur darauf ausgerichtet sind, aus Preisunterschieden eines Wertpapiers zu verschiedenen Zeitpunkten einen Gewinn zu erzielen. Dies wird erreicht durch einen gegengerichteten Kauf oder Verkauf desselben Vermögensgegenstandes. Es kann sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse spekuliert werden. Die Spekulation ist auf die Ausnutzung sich zwischen Kauf und Verkauf ergebender Preisdifferenzen gerichtet. Zum Beispiel veräußert ein Anleger, der mit einem Preisverfall rechnet, ein Wertpapier nur um es zum einem späteren Zeitpunkt – wenn der Kurs gefallen ist – zu einem günstigeren Preis wieder kaufen zu können. Spekulative Geschäfte sind daher keine Daueranlagen, sondern lediglich auf kurzfristige Gewinnerzielung gerichtete Geschäfte Als spekulativ werden verschiedene Arten von Geschäften bezeichnet.

Investmentfonds können grundsätzlich auch in Derivate investieren. Unter Derivaten versteht man z. B. Finanztermingeschäfte wie Forwards, Optionen oder Swaps. Derivate sind Finanzinstrumente, deren Preis bzw. Kurs von einem bestimmten Basiswert abhängig ist und nicht wie z. B. Aktien von dem Wert des emittierenden Unternehmens. Derivate sind in der Regel so konstruiert, dass sie die Schwankungen der Preise des Basiswerts überproportional nachvollziehen, woraus sich das mit ihnen einhergehende Risikopotential begründet. Das mit einer Investition in Derivate einhergehende Risiko ist theoretisch unbegrenzt. Soweit ein Fonds in Derivate investiert, ist das Fondsvermögen diesem Risiko ausgesetzt. Wenn ein Fonds grundsätzlich in Derivate investieren darf, besteht hierfür keine betragsmäßige Grenze.

Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich, dass sich das Marktrisikopotential des Fonds durch den Einsatz von Derivaten maximal verdoppeln darf. Dafür muss der potenzielle Risikobetrag für das Marktrisiko auf der Grundlage eines geeigneten, eigenen Risikomodells von der KVG berechnet werden. Üblicherweise wird der potenzielle Risikobetrag über den Value-at-Risk (VaR) quantifiziert, womit der Verlust bezeichnet wird, der im Fondsvermögen bei einer Haltedauer von zwanzig Arbeitstagen mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 Prozent nicht überschritten wird.

Ebenfalls ein spekulatives Geschäft stellt die Wertpapierleihe dar. Rechtlich handelt es sich nicht um eine Leihe, sondern um ein (Sach-)Darlehen. Da die Durchführung und die wirtschaftlichen Auswirkungen denen der Leihe ähneln, hat sich der Begriff der Wertpapierleihe etabliert. Der Entleiher leiht sich für einen bestimmten Zeitraum beim Verleiher Wertpapiere und nach Ablauf der vereinbarten Zeit hat er Wertpapiere gleicher Art und Güte zurückzugeben. Der Entleiher wird für die Dauer der Überlassung der Wertpapiere tatsachlich deren Eigentümer. Für die zeitweise Überlassung der Wertpapiere zahlt er eine Leihgebühr an den Verleiher. Eventuell anfallende Zinsen oder Dividenden stehen während der Leihe in der Regel dem Entleiher zu. Der Verleiher kann durch die Wertpapierleihe mit Wertpapieren, die er nicht dauerhaft veräußern möchte, einen zusätzlichen Erlös erzielen.

Als Verleiher Interesse an einer Wertpapierleihe haben u. a. Marktakteure, die Leerverkäufe als Strategie verfolgen. Als Leerverkauf werden Verkäufe von Finanzinstrumenten bezeichnet, die sich zum Verkaufszeitpunkt nicht im Besitz des Verkäufers befinden. Um seine künftige Lieferverpflichtung erfüllen zu können, muss er sich die Finanzinstrumente bis zum Erfüllungszeitpunkt beschaffen. Wenn er glaubt, dass das Finanzinstrument in naher Zukunft an Wert verlieren wird, dann leiht er sich dieses aus und verkauft es sofort. Wenn seine Annahme aufgeht, so kauft er das gleiche Finanzinstrument einige Zeit später deutlich günstiger zurück. Er verfügt dann wieder über die gleiche Anzahl des Finanzinstruments wie zur Beginn des Leihgeschäfts und kann seine Schuld durch die Rückgabe begleichen.

Als Profit realisiert er dabei die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufskurs abzüglich der Leihgebühr. Geht die Annahme nicht auf und steigt der Preis des Finanzinstruments nachdem der Entleiher es verkauft hat, so macht er einen mehr oder weniger hohen Verlust. Auf der Seite des Verleihers birgt die Wertpapierleihe das Risiko, dass der Entleiher seinen Rückgabeverpflichtungen nicht nachkommt, weshalb dieser in der Regel Sicherheiten zu hinterlegen hat.

Grundsätzlich dürfen Investmentfonds nur als Verleiher auftreten, Hedgefonds allerdings dürfen auch als Entleiher agieren. Die gleiche Regelung existiert auch für Leerverkäufe, wegen des mit ihnen einhergehenden hohen Risikos dürfen nur Hedgefonds Leerverkäufe tätigen. Synthetische Leerverkaufspositionen sind allerdings auch für Publikumsfonds zulässig. Mit synthetischen Strategien lässt sich durch die Kombination verschiedener Finanzinstrumente ein anderes bestimmtes Finanzinstrument „künstlich“ nachbilden. Bei den eingesetzten Finanzinstrumenten handelt es sich um Derivate. Eine synthetische Leerverkaufsposition kann zum Beispiel aus einer Put-Option und einer Call-Option gebildet werden. Mit einer Put-Option erwirbt der Optionskäufer das Recht, einen bestimmten Bezugswert (z. B. eine Aktie) zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu einem vereinbarten Preis zu verkaufen. Demgegenüber verpflichtet sich der Verkäufer der Put-Option, den Bezugswert zu dem bestimmten Zeitpunkt und dem vereinbarten Preis abzunehmen.

Das Gegenteil stellt die Call-Option dar. Der Käufer einer Call-Option erhält das vertraglich zugesicherte Recht, einen bestimmten Basiswert zu vorher festgelegten Konditionen (Termin, Preis usw.) erwerben zu können. Durch den Verkauf einer Call-Option und dem gleichzeitigen Kauf einer identischen Put-Option wird künstlich dieselbe Situation hergestellt wie bei einem „echten“ Leerverkauf, man spricht von einem synthetischen Leerverkauf. Investmentfonds, die in Derivate investieren, können über diesen Umweg auch Leerverkäufe mit entsprechendem Risiko abbilden.

 
 

X. Risikofaktor Kosten

Für die Verwaltung des Fonds und bei dem Kauf oder Verkauf von Anteilscheinen fallen Kosten an. Diese hätten Sie möglicherweise nicht oder nicht in dieser Höhe zu tragen, wenn Sie die Vermögensgegenstände, in die der Fonds investiert, direkt erwerben würden. Bei der Darstellung der Basisrisiken in Kapitel D. unter „Der Einfluss von Kosten“ wurde darauf hingewiesen, dass sämtliche Kosten abgedeckt sein müssen, bevor Sie überhaupt einen Gewinn mit der Vermögensanlage erzielen. In Kapitel H. werden die Kosten, die für Sie bei der Vermögensanlage in Investmentfonds entstehen können, ausführlich dargestellt.

 
 

XI. Spezielle Fonds – spezielle Risiken

Neben den besonderen Risiken, denen fast alle Investmentfonds ausgesetzt sind, bestehen für einige spezielle Investmentfonds spezielle Risiken.

1. Spezielle Risiken bei Exchange Traded Funds (ETFs)

ETFs sind an ihren Index gekoppelt, weshalb ihre Wertentwicklung der des Index folgt. Da ETFs nicht aktiv verwaltet werden, versucht das Fondsmanagement nicht, den Index zu übertreffen, sondern der Fonds „folgt“ dem Index. Daher reagiert das Fondsmanagement z. B. bei fallenden Märkten nicht dergestalt, dass vorübergehend in defensivere bzw. sicherere Anlagen investiert wird, wie bei einigen aktiv gemanagten Fonds. Im Extremfall kann diese starre Bindung an den Index zu hohen Verlusten führen.

Die wesentlichen Merkmale eines ETFs können dem Namen des ETFs nicht immer eindeutig entnommen werden. Sie sollten daher nicht in einen ETF investieren, ohne sich zuvor darüber informiert zu haben, welche Methode bei dem ETF zum Einsatz kommt. Es wird unterschieden zwischen ETFs mit physischer und ETFs mit synthetischer Replikation. Von „Replikation“ spricht man, da ein ETF einen Index nachbildet bzw. kopiert (= replizieren). Die Unterschiede werden unter „Indexfonds“ und „Exchange Traded Funds“ in Kapital C. erläutert. Ein wesentlicher Unterschied, durch den ein spezielles Risiko bei synthetisch replizierenden ETFs entsteht, ist die Einbeziehung einer dritten Partei, nämlich des Swap-Kontrahenten. Es besteht insofern ein Ausfallrisiko (auch Kontrahentenrisiko genannt).

Es kann ein Vermögensschaden entstehen, wenn der Swap-Kontrahent eine Zahlungsverpflichtung nicht bedienen kann. Durch die Stellung von Sicherheiten kann dieses Risiko verringert oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden. Das spezielle Risiko, das bei physisch replizierenden ETFs bestehen kann, liegt darin, dass die tatsächlich erworbenen Wertpapiere häufig für Wertpapierleihen zur Verfügung gestellt werden. Hierdurch entsteht zunächst zwar ein Gewinn durch die Leihgebühr, es besteht aber das Risiko, dass der Fonds die Wertpapiere nicht zurück erhält, wenn der Entleiher zahlungsunfähig wird.

Durch den durch Indexveränderungen veranlassten Kauf und Umtausch von Wertpapieren bei ETFs mit physischer Replikation fallen Transaktionskosten an, wodurch die Erträge des ETFs von denen des zu Grunde liegenden Index abweichen können. Auch der Zeitpunkt von Dividendenzahlungen und die steuerliche Behandlung von Dividenden können zu abweichenden Erträgen führen.

2. Spezielle Risiken bei offenen Immobilienfonds

Oben (Ziff. VI. „Besonderes Liquiditätsrisiko“) finden Sie Ausführungen zu der eingeschränkten Verfügbarkeit der Anteile offener Immobilienfonds. Die eingeschränkte Möglichkeit der Rückgabe der Fondsanteile birgt ein weiteres, spezielles Wertverlustrisiko. Zwischen der Rückgabeerklärung und der tatsächlichen Rückgabe der Fondsanteile liegen mindestens 12 Monate. In diesem Zeitraum kann der Wert der Fondsanteile fallen, so dass Sie bei der Rückgabe weniger Geld erhalten als Sie erwartet haben und sogar weniger als Sie für den Erwerb der Fondsanteile gezahlt haben. Die Rückgabeerklärung ist unwiderruflich, Sie können die Realisierung eines Verlustes daher auch nicht dadurch abwenden, dass Sie die Kündigung widerrufen.

Offene Immobilienfonds unterliegen zudem einem speziellen Marktrisiko. Veränderungen an den Immobilienmärkten wirken sich auf den Ertrag und damit auf den Wert der Anteile offener Immobilienfonds aus. Preisschwankungen können zu Wertverlusten führen. Durch mögliche Leerstände der Objekte, Probleme der Erstvermietung oder gesunkene Mietpreise bei Neuvermietung besteht ein Ertragsrisiko. Dies kann zu Ausschüttungskürzungen führen.

Bei der Anlage in offene Immobilienfonds besteht insgesamt weitaus weniger Flexibilität als bei der Anlage in andere offene Investmentvermögen. Wenn Sie jederzeit über Ihr Kapital verfügen und auf Veränderungen am Kapitalmarkt reagieren können wollen, dann empfiehlt sich eine Anlage in offene Immobilienfonds für Sie nicht.

3. Exkurs: Spezielle Risiken bei geschlossenen Fonds

 


Da geschlossene Fonds nunmehr auch den Regelungen des KAGB unterfallen, werden in diesem Exkurs die mit einer solchen Beteiligung verbundenen speziellen Risiken kurz dargestellt. Die Darstellung ist nicht abschließend. Bitte fordern Sie bei Bedarf die Broschüre zum Grundlagenwissen über geschlossene Fonds mit darin enthaltener ausführlicher Darstellung der Funktionsweise, der Chancen und der Risiken geschlossener Fonds bei der NFS Netfonds Financial Service GmbH an.


 

Die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds erfolgt häufig durch Einzahlung eines vergleichsweise hohen Betrages. Während der Fondslaufzeit ist dieser Betrag in dem Fonds gebunden und steht Ihnen nicht anderweitig zur Verfügung. Die Fondsanteile können nicht täglich an der Börse gehandelt werden, es existiert nur sehr eingeschränkt ein Zweitmarkt, an dem die Anteile während der Laufzeit verkauft werden können. In der Regel können Sie bei einem Verkauf der Anteile am Zweitmarkt nur einen Preis erzielen, der erheblich unter dem von Ihnen gezahlten Kaufpreis liegt.

Geschlossene Fonds haben meistens eine sehr lange Laufzeit. Die Prognosen für die Wertentwicklung basieren hauptsächlich auf Annahmen für die Zukunft. Bei der Auswahl eines Fonds ist unbedingt darauf zu achten, dass die abgegebenen Prognosen auf nachvollziehbaren und überprüfbaren Fakten und Annahmen basieren und plausibel sind. Anleger im Bereich geschlossener Fonds sollten über die Fähigkeit zu unternehmerischem Denken verfügen. Wenn Sie nicht in der Lage sind, die Leistungsfähigkeit einer angebotenen Anlage eigenständig zu beurteilen, sollten Sie sich von jemandem beraten lassen, der fachlich dazu in der Lage ist, diese Beurteilung vorzunehmen. Es gibt keine Ertragsgarantie, sondern lediglich Ertragskalkulationen. Die Investition kann am Ende der Laufzeit möglicherweise nicht das gewünschte Ergebnis bringen, es besteht ein Ertragsrisiko.

Durch die Einführung des KAGB hat sich die Situation für geschlossene Fonds nicht unerheblich verändert. Das KAGB gilt auch für geschlossene Fonds sowie die sie auflegenden und verwahrenden Unternehmen. Diese unterliegen nunmehr ebenfalls der Finanzaufsicht. Im KAGB werden zudem einige Regelungen getroffen, durch die die Risiken der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds reduziert werden. Als Rechtsform für einen geschlossenen AIF sind – wie in Kapitel A grafisch dargestellt – nur noch die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital und die Investmentkommanditgesellschaft zulässig. Die Haftung mit dem (ganzen) persönlichen Vermögen des Anlegers über seine Einlage hinaus für Verbindlichkeiten des Fonds ist daher ausgeschlossen.

In der Vergangenheit wurden geschlossene Fonds z. B. auch in der Rechtsform der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) aufgelegt. Als Gesellschafter einer GbR mussten die Anleger ggf. auch mit dem Teil ihres Privatvermögens haften, das sie nicht in den Fonds investiert hatten. Ausgeschlossen wurde mit dem KAGB zudem die Verpflichtung zu Nachschüssen. Die Anleger, die sich als Kommanditisten an einem geschlossenen Fonds beteiligt haben, sind nicht dazu verpflichtet und können auch nicht dazu verpflichtet werden, Verluste des Fonds auszugleichen.

Die Haftung des Anlegers besteht jedoch in jedem Fall bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage. Erfolgt eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung an den Anleger, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, so haftet der Anleger Gläubigern der Gesellschaft (= des Fonds) unmittelbar, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird. Wenn Sie eine Ausschüttung erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt gerät der Fonds in Zahlungsschwierigkeiten, so kann dies dazu führen, dass Sie die erhaltene Ausschüttung dem Fondsvermögen wieder zuführen müssen, damit hieraus die Gläubiger der Gesellschaft befriedigt werden können.

Es besteht nach wie vor grundsätzlich ein Totalverlustrisiko bei der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds. Dieses Risiko hat sich durch die Einführung des KAGB allerdings verringert. In der Vergangenheit haben geschlossene Fonds in der Regel nur in ein einziges Anlageobjekt investiert. Heute müssen sie den Grundsatz der Risikomischung beachten und entweder im Wesentlichen gleich verteilt in mindestens drei Sachwerte investieren oder auf andere Art und Weise eine Streuung des Ausfallrisikos gewährleisten. Beträgt die Mindestzeichnungssumme pro Anleger 20.000 EUR, so muss dieser Grundsatz der Risikomischung allerdings nicht berücksichtigt werden.

Schließlich sollten Sie bedenken, dass Sie bei der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds zwar Mitunternehmer werden, in Anbetracht der Vielzahl der Anleger und damit der weiteren Mitunternehmer letztlich jedoch nur sehr geringe Einflussmöglichkeiten haben.

 

 

Urheberrecht

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urherberrechtlich geschützt. Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, liegen alle Rechte hieran bei der fundsware GmbH. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist ohne Zustimmung der fundsware GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Verbreitung, Übersetzung, öffentliche Zugänglichmachung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.