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Weiterführende Informationen

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren vielfältige Maßnahmen ergriffen und Vorkehrungen geschaffen, um Anleger vor falscher Beratung und damit einhergehend vor finanziellen Schäden zu schützen. Konnte noch vor einigen Jahren fast jeder ohne eine besondere Ausbildung Finanzanlagen vermitteln, so muss er heute seine besondere Sachkunde nachweisen, um vom zuständigen Gewerbeamt die Erlaubnis für die Vermittlung von Finanzanlagen zu erhalten. Gleiches gilt für die Anlageberatung. Anlageberater und –vermittler werden in ein öffentliches Register eingetragen, das von jedermann über das Internet eingesehen werden kann.

Zudem wurden die Informationspflichten für die Anbieter von Kapitalanlagen sowie für Anlageberater und Anlagevermittler erheblich ausgeweitet, so dass Ihnen heute vielfältige Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich über Vermögensanlagen im Allgemeinen oder ganz konkret über eine bestimmte Kapitalanlage zu informieren. Diese Möglichkeiten nutzen Ihnen jedoch nur, wenn Sie auch davon Gebrauch machen. Jeder Anleger sollte unbedingt die ihm zur Verfügung gestellten Informationen sorgfältig zur Kenntnis nehmen und sich bei Fragen an einen fachkundigen Berater seines Vertrauens wenden.

I. Das Vermittlerregister

Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen beraten und/oder Finanzanlagen vermitteln möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde und muss sich in ein Online-Register eintragen lassen. In den meisten Bundesländern ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer (IHK) für die Erlaubniserteilung zuständig, in einigen Bundesländern das Gewerbeamt oder eine andere Behörde. Das Register wird geführt von den Industrie- und Handelskammern. Diese haben den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als gemeinsame Stelle für die Führung des Online-Registers benannt. Die korrekte Bezeichnung für das Register, in das jeder Finanzanlagenvermittler und jeder Honorar-Finanzanlageberater einzutragen ist, lautet Vermittlerregister.

Im öffentlich einsehbaren Teil des Online-Registers sind u. a. die Anschrift bzw. der Sitz des Vermittlers eingetragen, seine Registrierungsnummer und die Angabe, welchen Inhalt die ihm erteilte Gewerbeerlaubnis hat. Im Vermittlerregister kann so überprüft werden, ob der Vermittler die für die von ihm ausgeübte Tätigkeit erforderliche Gewerbeerlaubnis besitzt. Das Vermittlerregister kann online unter www.vermittlerregister.info eingesehen werden. Auf der Seite müssen Sie wählen, ob Sie Informationen zu einem Finanzanlagenvermittler (FA-Register) oder zu einem Versicherungsvermittler (VV-Register) abrufen wollen.

In das Vermittlerregister wird nur eingetragen, wer

  • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen kann und
  • durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die notwendige Sachkunde für die Ausübung der Tätigkeit besitzt. 
 

 

II. Das Honoraranlageberater-Register

Institute, die die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ verwenden wollen, werden ebenfalls in ein eigens dafür eingerichtetes Register eingetragen. Das Honoraranlageberater-Register kann online eingesehen werden über die Homepage der BaFin www.bafin.de unter dem Menüpunkt „Daten & Dokumente“ aufgerufen werden.

 

 

III. Das Register der vertraglich gebundenen Vermittler

Nicht in das Vermittlerregister eingetragen werden müssen Institute und Personen, die über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) verfügen, die die Erlaubnis zur Finanzanlagenvermittlung und –beratung mit umfasst. Dies gilt z. B. für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen, die die Anlagevermittlung betreiben und die hierfür eine gesonderte Erlaubnis nach der Gewerbeordnung nicht benötigen. Die Aufsicht über diese Unternehmen führt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die auch für Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb zuständig ist. Soweit Kreditinstitute und Wertpapierhandelsunternehmen mit freien Anlagevermittlern und –beratern zusammenarbeiten, werde diese ebenfalls in einem Register geführt.

Man spricht von einem vertraglich gebundenen Vermittler, wenn ein Vermittler ausschließlich für Rechnung und unter der Haftung eines Kreditinstituts oder eines Wertpapierhandelsunternehmens als Finanzdienstleistungen die Anlagevermittlung und/oder Anlageberatung erbringt. Häufig wird auch die Bezeichnung „Tied Agent“ verwendet. Da das Kreditinstitut bzw. das Wertpapierhandelsunternehmen in diesem Fall über die erforderliche Erlaubnis verfügt, die Haftung für den vertraglich gebundenen Vermittler übernimmt und dieser nicht für eigene Rechnung handelt, sondern für Rechnung des Instituts, benötigt der Vermittler keine eigene (Gewerbe-)Erlaubnis. Er wird in das Register der vertraglich gebundenen Vermittler eingetragen. Dieses wird bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführt. Das Register können Sie online direkt über die Recherchefunktion nutzen. Alternativ können Sie die Datenbank über die Homepage der BaFin www.bafin.de unter dem Menüpunkt „Daten & Dokumente“ aufrufen.

Für die vertraglich gebundenen Vermittler besteht eine Berufshaftpflichtversicherung über das die Haftung übernehmende Institut, welches auch dafür Sorge zu tragen hat, dass „seine“ gebundenen Vermittler über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen. Da im Falle der Falschberatung oder bei Fehlern bei der Anlagevermittlung für Vermögensschäden der Kunden ggf. das Institut selbst haftet, hat auch das jeweilige Institut ein eigenes Interesse daran, nur mit zuverlässigen und fachlich geeigneten Personen zusammenzuarbeiten.

 

 

IV. Wohlverhaltensregeln

Banken, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Finanzanlagenvermittler und –berater sowie vertraglich gebundene Vermittler – grundsätzlich also alle Personen bzw. Unternehmen, die Wertpapiere verkaufen oder an deren Verkauf mitwirken - haben den Anleger über Chancen und Risiken der empfohlenen Finanzprodukte zu informieren, ggf. eine anlegergerechte Beratung zu gewährleisten, Beratungsprotokolle über jedes Beratungsgespräch anzufertigen und diese dem Anleger auszuhändigen. Zudem müssen sie Provisionen und andere Zuwendungen offenlegen, Kurzinformationsblätter (wesentliche Anlegerinformationen) über die jeweiligen Finanzprodukte übergeben und bestimmte Informationspflichten erfüllen.

Die Einhaltung dieser Wohlverhaltenspflichten soll durch jährlich vorzulegende Prüfungsberichte, die durch Wirtschaftsprüfer oder andere geeignete Personen zu erstellen sind, sichergestellt werden. Der Umfang der Pflichten bestimmt sich im Einzelfall nach der vom Anleger bei seinem Gegenüber angefragten Dienstleistung (z. B. Anlagevermittlung, Anlageberatung usw.). Ausführlich werden die verschiedenen Dienstleistungen in Kapitel G. dargestellt.

 

 

V. Der Verkaufsprospekt

Für offene und für geschlossene Publikumsinvestmentvermögen besteht eine Prospektpflicht. Für jeden Investmentfonds ist ein Verkaufsprospekt zu erstellen. Der Verkaufsprospekt ist auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft (in der Regel die KVG) zu veröffentlichen. Er muss mit einem Datum versehen sein und die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich der Anleger über die angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden kann. Der Verkaufsprospekt muss redlich und eindeutig und darf nicht irreführend sein. Gesetzlich vorgeschrieben sind diverse Mindestangaben, die der Verkaufsprospekt enthalten muss, z. B.

  • eine Beschreibung der Anlageziele des Investmentvermögens,
  • eine eindeutige und leicht verständliche Darstellung seines Risikoprofils,
  • die Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Investmentvermögens,
  • Angaben zu den Kosten einschließlich Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag,
  • ggf. die bisherige Wertentwicklung des Investmentvermögens,
  • das Profil des typischen Anlegers, für den das Investmentvermögen konzipiert ist,
  • Verfahren und Bedingungen für die Ausgabe und die Rücknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen oder Aktien,
  • Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können usw.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Bei den gängigen Verkaufsprospekten handelt es sich in der Regel um umfangreiche Werke. Sie umfassen selten weniger als 50 Seiten und häufig mehr als 100 Seiten. Der Verkaufsprospekt ist dem Anleger auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Für alle Investmentvermögen sind der Verkaufsprospekt sowie die wesentlichen Anlegerinformationen bei der BaFin einzureichen. Soweit eine Prüfung durch die BaFin stattfindet, prüft sie, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Die BaFin überprüft weder die Seriosität des Emittenten oder die Plausibilität der Anlage, noch kontrolliert sie das Produkt. Die Billigung des Verkaufsprospekts bietet weder eine Gewähr dafür, dass der Anbieter alle Risiken im Verkaufsprospekt aufgenommen hat, noch dafür, dass sich die Renditeerwartungen des Fonds erfüllen.

 

 

VI. Die Anlagebedingungen

Für jeden Publikumsfonds sind die Anlagebedingungen, nach denen sich u. a. das Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anleger richtet, schriftlich festzuhalten. Die Anlagebedingungen müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, die im Gesetz aufgezählt werden, z. B.

  • die Grundsätze für die Auswahl der zu beschaffenden Vermögensgegenstände,
  • unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme und ggf. den Umtausch der Fondsanteile verlangen können,
  • in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahres- und der Halbjahresbericht erstellt und den Anlegern zugänglich gemacht werden,
  • ob die Erträge des Fonds wieder angelegt oder ausgeschüttet werden,
  • die Höhe des Ausgabeaufschlags und ggf. des Rücknahmeabschlags usw.

Die Anlagebedingungen von Publikumsfonds einschließlich deren Änderungen unterliegen der Genehmigungspflicht der BaFin. Die Prüfung durch die BaFin beschränkt sich auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Eine Zweckmäßigkeitskontrolle ist nicht Gegenstand der Prüfung. Das heißt, die BaFin prüft z. B. nicht, ob die Bedingungen dafür geeignet sind, die Anlageziele oder bestimmte Renditeerwartungen zu erfüllen. Anlagebedingungen von inländischen Spezial-AIFs und ihre wesentlichen Änderungen sind der BaFin lediglich vorzulegen, eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Die Anlagebedingungen werden im Verkaufsprospekt abgedruckt.

 

 

VII. Wesentliche Anlegerinformationen

Da die Angaben im Verkaufsprospekt sehr umfangreich und nicht für jeden Anleger leicht verständlich sind, wurde mit den „wesentlichen Anlegerinformationen (WAI)“ ein für europäische Fonds einheitliches Dokument geschaffen, das die Anleger in die Lage versetzen soll, allein auf seiner Basis eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.. Die wesentlichen Anlegerinformationen müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. Sie sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. Sie sind für alle Fonds in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen.

Die wesentlichen Anlegerinformationen enthalten u.a. 

  • eine kurze Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik,
  • ein Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,
  • Angaben zu Kosten und Gebühren und
  • Angaben zu der bisherigen Wertentwicklung und gegebenenfalls Performance-Szenarien.

In den wesentlichen Anlegerinformationen wird eine Gesamtkostenquote („TER“) in Form eines Prozentsatzes angegeben. Diese gibt sämtliche vom Investmentvermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Investmentvermögens an. Basis ist das vorangegangene Geschäftsjahr. Soweit eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung vereinbart worden ist, ist diese ebenfalls gesondert auszuweisen.

Die wesentlichen Anlegerinformationen sind dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss, d. h. vor dem Kauf von Investmentanteilscheinen, in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch für Finanzinstrumente, die keine Investmentvermögen sind, z. B. Aktien und Zertifikate, und für Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge nach dem AltZertG (z. B. Riester-Renten-Verträge) sind die Erstellung und Zurverfügungstellung eines Produktinformationsblatts Pflicht. Als wesentliche Anlegerinformationen oder Key Investor Information Document werden allerdings nur die besonderen Produktinformationsblätter bei Investmentfonds bezeichnet.

 

 

VIII. Jahres- und Halbjahresberichte

Für jeden Fonds ist für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres nach Ende des Geschäftsjahres ein Jahresbericht zu erstellen. Je nach Rechtsform muss der Jahresbericht spätestens vier oder sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres vorliegen. In der Mitte des Geschäftsjahres ist ein Halbjahresbericht zu erstellen. Der Jahres- und der Halbjahresbericht sind Rechenschaftsberichte, die über die Vermögensaufstellung, die Aufwands- und Ertragslage sowie die Wertentwicklung eines Fonds zum Berichtstag informieren, damit der Anleger die Möglichkeit hat, sich ein Urteil über die Tätigkeit und die Ergebnisse des Fonds zu bilden. Die Berichte sind zu veröffentlichen und der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht sind dem Anleger auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 

 

IX. Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte und Ausführungsgrundsätze

Jede Depotstelle verfügt über Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte, in denen die Abwicklung von Aufträgen ihrer Kunden geregelt ist. In den ergänzend geltenden Ausführungsgrundsätzen teilt Ihnen die Depotstelle mit, welche organisatorischen Maßnahmen sie ergreift, um Ihre Aufträge bestmöglich auszuführen.

 

 

X. Die Aufsicht über Investmentfonds und ihre Anbieter

Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des KAGB übt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aus. Sie wird als Allfinanzbehörde im öffentlichen Interesse tätig. Die BaFin bietet auf ihrer Homepage (www.bafin.de) zahlreiche Informationen zu Verbraucherthemen wie die Geldanlage und Antworten zu häufig gestellten Fragen. Sie finden außerdem Ansprechpartner und Beschwerdestellen für den Fall, dass Sie Probleme mit einem Unternehmen haben. Die BaFin verfolgt nicht die Interessen einzelner Anleger und übernimmt es daher nicht, individuelle Ansprüche, z. B. aus Falschberatung, zu prüfen und ggf. durchzusetzen. Sie kann von den ihrer Aufsicht unterliegenden Unternehmen u. a. Auskünfte verlangen, ihnen gegenüber Anordnungen erlassen und ggf. den Geschäftsbetrieb untersagen. Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen das KAGB Beschwerde bei der BaFin einlegen.

Die BaFin hat folgende Kontaktdaten: 

Banken- und Versicherungsaufsicht:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Graurheindorfer Str. 108

53117 Bonn

Postfach 1253

53002 Bonn

Fon: 0228 / 4108 - 0

Fax: 0228 / 4108 - 1550

E-Mail: poststelle@bafin.de

Wertpapieraufsicht / Asset-Management:

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Marie-Curie-Str. 24-28

60439 Frankfurt

Postfach 50 01 54

60391 Frankfurt

www.bafin.de

Fon: 0228 / 4108 - 0

Fax: 0228 / 4108 - 123

E-Mail: poststelle@bafin.de

 

 

XI. Beschwerde- und Schlichtungsverfahren

Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Vorschriften des KAGB eine Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Streitbeilegung anrufen. Die BaFin hat die Schlichtungsaufgabe dem BVI Bundesverband Investment und Asset Management e. V. und der Ombudsstelle Geschlossene Fonds e. V. übertragen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens ist, dass das jeweilige Unternehmen einer der beiden Schlichtungsstellen als Teilnehmer angeschlossen ist. Auf den Homepages der Schlichtungsstellen finden Sie jeweils eine Liste der angeschlossenen Unternehmen. 

1. Die Ombudsstelle für Investmentfonds

Bei der vom BVI eingerichteten Schlichtungsstelle können Sie Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem KAGB von einem neutralen Schlichter klären lassen. Der Fondsombudsmann legt Streitigkeiten zu offenen und geschlossenen Fonds, Sparverträgen auf Fondsbasis (z. B. Riester-Verträge) oder dem Depotgeschäft außergerichtlich bei. Er kann bindende Schiedssprüche bis zu einem Wert von 10.000 EUR erlassen oder hilft mit einer Empfehlung weiter.

Sie können das Büro der Ombudsstelle unter folgenden Kontaktdaten erreichen:

Büro der Ombudsstelle des BVI

Bundesverband Investment und Asset Management e.V.

Unter den Linden 42

10117 Berlin

Telefon: +49 30 6 44 90 46 - 0

Telefax: +49 30 6 44 90 46 - 29

info@ombudsstelle-investmentfonds.de

www.ombudsstelle-investmentfonds.de

Auf der Homepage der Ombudsstelle finden Sie ausführliche Informationen zu der Ombudsstelle und dem Schlichtungsverfahren. Sie können auf der Seite zudem mittels eines Online-Checks anhand von wenigen Fragen prüfen, ob 

  • die Schlichtungsstelle in Ihrem Fall tatsächlich tätig werden kann,
  • wichtige Vorgaben für die Eröffnung eines Ombudsverfahrens erfüllt sind und
  • keine Verfahrenshindernisse vorliegen.

Bei Zweifelsfragen sollten Sie sich direkt an die Schlichtungsstelle wenden, da der Online-Check nur eine summarische Prüfung darstellt und eine individuelle Prüfung und Beratung nicht ersetzen kann. Auch den Schlichtungsantrag können Sie direkt auf der Homepage ausfüllen.

2. Die Ombudsstelle Geschlossene Fonds

Die Ombudsstelle Geschlossene Fonds ist die zentrale Anlaufstelle für Beschwerden von Anlegern im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an geschlossenen Investmentvermögen und geschlossenen Fonds. Ausführliche Informationen zu der Schlichtungsstelle und dem Schlichtungsverfahren finden Sie auf der Homepage der Schlichtungsstelle. Sie haben ebenfalls die Möglichkeit, einen Schlichtungsantrag direkt auf der Homepage auszufüllen.

Sie können die Ombudsstelle Geschlossene Fonds unter den folgenden Kontaktdaten erreichen:

Ombudsstelle Geschlossene Fonds e.V.

Postfach 64 02 22

10048 Berlin

Telefon: +49 (0)30 257 616 90

Telefax: +49 (0)30 257 616 91

info@ombudsstelle-gfonds.de

 

 

XII. Einlagensicherung

Einlagensicherung ist die Bezeichnung für die gesetzlichen und freiwilligen Maßnahmen zum Schutz der Einlagen (Bankguthaben) von Kunden bei Kreditinstituten im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts. Investmentfondsanteile sind keine Einlagen und unterfallen den Regelungen zur Einlagensicherung daher nicht. Investmentfondsanteile stehen im Eigentum des Anlegers und werden für diesen von der Verwahrstelle verwahrt. Gläubiger der Verwahrstelle oder der KVG haben keinen Zugriff auf die Bestände in den Wertpapierdepots der Anleger (siehe hierzu auch Kapitel A.). Einer besonderen Einlagensicherung bedarf es daher nicht. Bei geschlossenen Fonds tragen die Anleger aufgrund ihrer Ausgestaltung als unternehmerische Beteiligung sowie der fehlenden oder stark eingeschränkten Handelbarkeit der Anteile allerdings das Risiko der Insolvenz der Fondsgesellschaft.

 

Urheberrecht

Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urherberrechtlich geschützt. Soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, liegen alle Rechte hieran bei der fundsware GmbH. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist ohne Zustimmung der fundsware GmbH unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für die Vervielfältigung, Verbreitung, Übersetzung, öffentliche Zugänglichmachung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.