Bei Geburt eine Entscheidung treffen Bei einer Kinderkrankenversicherung ist vieles zu bedenken

Die Geburt eines Kindes ist ein Ereignis, das ein Leben lang unvergesslich bleibt. Trotz aller wissenschaftlichen Erkenntnisse, der "Menschwerdung" und dem Eintritt in die Welt haftet immer noch etwas Wunderbares und Geheimnisvolles an. Es gibt Grund genug zur Freude über ein neugeborenes Kind.

Da erscheint es fast als Nebensache, dass jede Geburt auch administrativen Regelungsbedarf auslöst. Trotzdem sollten solche "Nebensächlichkeiten" nicht unnötig liegen bleiben - zum Beispiel die Regelung der Krankenversicherung. Denn gerade ein guter Krankenschutz ist für jedes Kind wichtig. Doch was gilt überhaupt bezüglich der Kinderkrankenversicherung? Hier ein paar Tipps und Hinweise. 

Kinderkrankenversicherung - wenn die Versicherung der Eltern zählt 

Bei der Krankenversicherung für neugeborene Kinder spielt zunächst die Krankenversicherung der Eltern eine wichtige Rolle: 

  • sind beide Elternteile Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, wird das Kind im Rahmen der Familienversicherung der GKV kostenlos versichert. Das Leistungsniveau beschränkt sich allerdings nur auf die medizinische Regelversorgung; 
  • sind beide Eltern privat krankenversichert, wird auch für das Kind ein privater Krankenversicherungsschutz vereinbart. Dafür fällt ein eigener - üblicherweise recht niedriger - Beitrag an. 
  • wenn die Eltern unterschiedlichen Systemen (ein Elternteil gesetzlich, einer privat) angehören, folgt die Kinderkrankenversicherung in der Regel dem Krankenversicherungssystem des besserverdienenden Elternteils, was meist auf privaten Krankenversicherungsschutz hinausläuft.  

Gemäß § 198 VVG besteht bei neugeborenen Kindern mit (mindestens) einem privat versicherten Elternteil ein Nachversicherungsanspruch, der bis zu zwei Monate nach der Geburt gilt. Bei Geltendmachung des Anspruchs ist das Kind dann rückwirkend bei der privaten Krankenversicherung des betreffenden Elternteil aufzunehmen - und zwar ohne Gesundheitsprüfung. Der Verzicht auf die Gesundheitsprüfung kann sich als hilfreich erweisen, wenn das Kind gesundheitliche Probleme hat - zum Beispiel als "Frühchen". 

Kinderalleinversicherung - eine prüfenswerte Alternative 

Abgesehen vom Nachversicherungsanspruch gilt, dass privater Krankenversicherungsschutz für Kinder nicht zwangsläufig bei der Versicherung eines Elternteils erfolgen muss. Es ist auch möglich, einen "fremden" Anbieter zu wählen. Im Fall einer solchen "Kinderalleinversicherung" ist mit einer Gesundheitsprüfung zu rechnen und der Versicherungsschutz greift nicht rückwirkend. Längst nicht jeder Versicherer bietet die Kinderalleinversicherung schon im Babyalter an. Einer, der dies zu günstigen Bedingungen möglich macht, ist die DKV. Eine Voraussetzung ist nur, dass ein Elternteil privat versichert ist. Die DKV-Tarife zeichnen sich durch ein besonders attraktives Preis-Leistungs-Verhältnis aus. Je nach Leistungsumfang und Selbstbehalt bewegen sich die Beiträge in einer Bandbreite von 118,04 Euro und 233,50 Euro im Monat. 

Im Fall einer "Kinderalleinversicherung" ist mit einer Gesundheitsprüfung zu rechnen." 

Kostenerstattungs-Tarife für gesetzlich Versicherte 

Gibt es auch Möglichkeiten, gesetzlich versicherten Kindern einen "Privatpatienten-Status" zukommen zu lassen? Ja dies ist möglich - durch privaten Zusatzschutz im Rahmen eines Kostenerstattungs-Tarifs. Solche Tarife kommen dann zum Tragen, wenn mit der gesetzlichen Krankenkasse statt der direkten Kostenübernahme eine Kostenerstattung vereinbart wird. Die private Zusatzversicherung übernimmt dann nicht erstattete Restbeträge. Hier gehört die DKV ebenfalls zu den wenigen Versicherern, die solche Kostenerstattungs-Tarife mit guten Leistungen anbieten - auch schon für Kinder.