Das ändert sich im Jahr 2020 Buchführung für Kleinunternehmer

Als Kleinunternehmer muss man auf alle Veränderungen durch den Gesetzgeber oder durch eine veränderte Marktlage vorbereitet sein. Die Gesetzeslage für Kleinunternehmer ist dynamisch und fast jährlich geprägt von neuen Paragrafen und Veränderungen.

Für viele Kleinunternehmer führen die Neuerungen oftmals zu großem Unmut. Denn hat man sich gerade gut in seiner Arbeitsweise eingespielt, können Veränderungen durchaus stören.
Ab dem 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber einige Neuerungen für Kleinunternehmer offiziell gemacht. Dabei gibt es vor allem bei der Lohnsteuer einigen Änderungen zu beachten.

Demnach heißt es viele Kleinunternehmer sich wieder an die neuen Gegebenheiten anzupassen und die Buchführung neu zu sortieren. Doch keine Sorge: Die meisten Veränderungen wirken sich sehr positiv auf den Alltag als Kleinunternehmer aus. Um sich auf die Veränderungen für Kleinunternehmer einzustellen, können Sie den folgenden Ratgeber nutzen. So haben wir Ihnen die wichtigsten Veränderungen in einem kurzen Überblick zusammengestellt.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Kleinunternehmer müssen auch ab dem Jahr 2020 keine Umsatzsteuer nach § 19 ausweisen.
  • Die zulässige Umsatzgrenze erhöht sich von bisher 17.500 Euro pro Jahr auf 22.000 Euro pro Jahr, wenn im folgenden Geschäftsjahr ein Umsatz von 50.000 Euro nicht überstiegen wird.
  • Grundfreibetrag steigt auf 9.408 Euro pro Geschäftsjahr als Kleinunternehmer. Ehepaare haben damit einen Grundfreibetrag von 18.816 Euro im Jahr.
  • Der Kinderfreibetrag wurde von 7.620 Euro auf 7.812 Euro angehoben.

Kleinunternehmer sollen durch die Neuerungen bürokratisch entlastet werden, so dass das Hauptaugenmerk auf der Tätigkeit als Kleinunternehmer gerichtet werden kann. Denn für viele Kleinunternehmer in einem Ein-Mann-Unternehmen ist es schwierig neben allen Tätigkeiten in der Selbstständigkeit Zeit für eine entsprechende Buchhaltung zu finden. Somit sind die Steueränderungen im Jahr 2020 für Kleinunternehmer durchweg positiv zu bewerten.

Verpflegungspauschalen werden angehoben

Für die Lohnsteuerberechnung als Kleinunternehmer gibt es ebenfalls einige Änderungen für die Verpflegungspauschale. Wenn Mitarbeiter in einem Kleinunternehmen eine Geschäftsreise antreten müssen und unterwegs Speisen und Getränke kaufen, liegt die Pauschale zur Verpflegung für einen ganzen Tag bei nun 28 Euro statt 24 Euro und für den An- und Abreisetag bei mehr als 8 Stunden Aufwand bei 14 Euro statt 12 Euro.

Die Gesetzeslage für Kleinunternehmer ist dynamisch und fast jährlich geprägt von neuen Paragrafen und Veränderungen."

Neuerungen beim Fahrtkostenzuschuss

Auch die Fahrtkosten sind von einigen Änderungen der Gesetzgeber betroffen. Die Zuschüsse für Fahrtkosten sind schon seit 2019 unter einigen Voraussetzungen steuerbefreit. Dabei wird die Vergünstigung nur noch durch eine entsprechende Entfernungspauschale angerechnet. Ab dem Jahr 2020 entfällt die Entfernungspauschale, so dass alle Fahrten mit 25 Prozent versteuert werden können. Damit gibt es ein einheitliches Gesetz zur steuerlichen Abrechung der Fahrtkosten.

Mindestlohn und Minijobs

Als Selbstständiger ist nicht immer ganz einfach, so dass es vorkommen kann als Kleinunternehmen in wenigen guten Geschäftszeiten einen Minijob annehmen müssen. Aktuell wird über eine Erhöhung der Minijob-Grenze diskutiert, so dass Kleinunternehmen bei der Nebentätigkeit eines Minijobs profitieren können. Auch beim Mindestlohn gab es 2020 eine Anpassung von 9,19 auf nun 9,35 Euro pro Stunde. Geplant ist es die Minijob-Grenze an den Mindestlohn zu koppeln, so dass nebenberufliche Tätigkeit besser vergütet werden.