Bereits der Name des Gesetzes lässt Bürokratie erahnen

Bestandsschutz für Alt-Fonds fällt Bürokratiemonster Investmentsteuerreformgesetz

Bereits der Name des Gesetzes lässt Bürokratie erahnen - das Investmentsteuerreformgesetz will die Besteuerung von Investmentfonds auf eine neue Grundlage stellen. Einfacher wird die Besteuerung damit nicht unbedingt. Ab 1. Januar 2018 sind die neuen Vorschriften anzuwenden, das gilt auch für sogenannte "Alt-Fonds".

Als der Bundestag im vergangenen Jahr den Weg für das Investmentsteuerreformgesetz frei gemacht hat, wollte man damit einigen Mängeln in der bisherigen Besteuerung Abhilfe schaffen. Das neue Gesetz will künftig eine steuerliche Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Fonds sicherstellen, Steuervermeidungsstrategien über Fonds sollen erschwert und die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen soll einfacher werden. Ob letzteres Vorhaben gelingt, scheint zumindest fraglich, denn einfach ist die neue Besteuerung auch nicht.

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Doppelbesteuerung und Teilfreistellung 

Bisher findet die Besteuerung von Fonds ausschließlich auf Anlegerebene statt. Erträge und Gewinne, die auf der Ebene des Fonds erzielt wurden, bleiben dagegen steuerfrei. Bei den Fondserträgen auf Anlegerebene gelten die üblichen Regelungen zur Kapitalertragbesteuerung: Keine Besteuerung bis zur Ausschöpfung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro, bei Erträgen darüber hinaus greift die Abgeltungsteuer bzw. die Besteuerung gemäß dem individuellen Steuersatz. Dieses System wird es so in Zukunft nicht mehr geben. 

Künftig findet zum Teil auch eine Besteuerung auf Fondsebene statt. Betroffen sind vor allem Dividendenerträge sowie Erträge aus anderen Beteiligungen und Immobilien. Hier wird dann ebenfalls ein Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen - und zwar in Höhe von 15 Prozent. Zinserträge und Veräußerungsgewinne sind dagegen auf Fondsebene weiterhin steuerfrei. Auf Anlegerebene bleibt es im Prinzip bei der bisherigen Kapitalertragbesteuerung. Damit würden manche Erträge ab 2018 doppelt besteuert, was durch eine weitere Maßnahme verhindert werden soll - das Instrument der sogenannten Teilfreistellung. 

Bei der Teilfreistellung bleibt ein bestimmter prozentualer Anteil des Fondsbesitzes von der Besteuerung frei, um die Zusatzbelastung durch die Doppelbesteuerung auszugleichen. Der Prozentanteil der Teilfreistellung hängt von der Fondskategorie ab: 

  • 30 Prozent bei Aktienfonds,
  • 15 Prozent bei Mischfonds, 
  • 60 Prozent bei inländischen Immobilienfonds, 
  • 80 Prozent bei ausländischen Immobilienfonds. 

Ob diese pauschalen Regelungen wirklich immer einen vollen Belastungsausgleich schaffen, kann bezweifelt werden. 

Künftig findet zum Teil auch eine Besteuerung auf Fondsebene statt." 

Ende des Bestandsschutzes zum Jahreswechsel 

Eine "Sonderregelung" besteht für Alt-Fonds. Dabei handelt es sich um Fonds, die vor 2009 erworben wurden. Hier bleibt die Wertentwicklung auf Fondsebene bis zum 31.12.2017 steuerfrei. Dann endet der Bestandsschutz und es wird - fiktiv - eine Veräußerung der Fondsanteile zum Jahresende unterstellt. Für die - ebenso fiktiv - wiedererworbenen Anteile ab 1.1.2018 gelten dann die neuen Regelungen. Damit auch nicht noch ein eventueller "Veräußerungsgewinn" zu versteuern ist, wird ein Freibetrag von 100.000 Euro eingeführt. Für Kleinanleger mag dieses tröstlich sein. Anleger mit grösseren Beständen (ab ca. 100.000 €) in Fonds, die vor 1.1.2009 gekauft wurden, ist diese Regelung sehr schmerzlich. Diese sollten Ihre Depots von einem unabhängigen Berater auf Handlungsoptionen überprüfen lassen.

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