Seit 2018 sind Anlageberater gesetzlich verpflichtet, die Beratung zu dokumentieren und darzustellen

Der deutsche Amtsschimmel Geeignetheitsprüfungen

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sind zur Abgabe einer Geeignetheitserklärung verpflichtet. Jetzt wertet das Bundesfinanzministerium aus, wie sich dieses Verfahren in der Praxis bewährt und prüft eine weitere Standardisierung des Verfahrens.

Seit 2018 sind Anlageberater gesetzlich verpflichtet, die Beratung zu dokumentieren und darzustellen, wie die Geeignetheitsprüfung vorgenommen wurde. Das heißt, der Berater muss darlegen, wie er seine Empfehlungen auf die Anlageziele, Präferenzen, Risikobereitschaft und andere Merkmale des Kunden abgestimmt hat. In welcher Qualität die Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese Verpflichtung praktisch umsetzen, wurde kürzlich im Auftrag des Bundesfinanzministeriums untersucht. Anlageberater und Anleger sollten sich mit dieser Studie und den Schlussfolgerungen beschäftigen.

Die Ergebnisse der Evaluation:

  • Der überwiegende Teil der überprüften Geeignetheitserklärungen (88,7 Prozent) ist unvollständig.
  • In lediglich 11,3 Prozent der geprüften Geeignetheitserklärungen wurde der geforderte Abgleich der Produkteigenschaften mit den Vorgaben des Kunden vollständig dargestellt.
  • In 39,3 Prozent der  Fälle begnügten sich die Berater beziehungsweise Beraterinnen beim Verfassen der Geeignetheitserklärung mit Standardformulierungen, die kaum einen Bezug zu den individuellen Präferenzen des  Kunden erkennen lassen.

Verbraucherzentrale Bundesverband sieht klaren Änderungsbedarf

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat zu den Ergebnissen der Untersuchung bereits Stellung genommen. In der Stellungnahme fordern die Vertreter, die Geeignetheitsprüfungen für Anlageprodukte stärker zu standardisieren. Die Dokumentation dieser Prüfung müsse in Zukunft dafür aber individueller auf die Vorgaben und Merkmale des einzelnen Kunden eingehen. Wesentlich brisanter ist jedoch eine weitere Forderung: In seiner Stellungnahme verlangt der VZBV, dass Kunden Schadenersatz fordern dürfen, wenn der Anlageberater seinen Pflichten zur Überprüfung der Geeignetheit nicht in vollem Umfang nachgekommen ist.

Geeignetheitsprüfungen stärker standardisieren."

Sollte der Gesetzgeber keine Schadenersatznorm einführen, wäre zumindest eine Umkehr der Beweislast notwendig, wenn Anleger in einem Zivilprozess Schadenersatzforderungen gelten machen wollen. Damit eine Geeignetheitserklärung in einem zivilrechtlichen Prozess als Beweismittel dienen könne, müsse der Anlageberater detailliert darstellen, wie er überprüft hat, ob seine Empfehlung zu den Anlagezielen und zu den individuellen Merkmalen des Kunden passt.

Einführung einer Schadenersatznorm kaum zu erwarten

Die Einführung einer Schadenersatznorm, die einen unmittelbaren Haftungsanspruch begründen würde, halten Rechtsexperten für unwahrscheinlich. Eine solche Verbindung zwischen Aufsichts- und Zivilrecht wäre ein Novum. Rechtsanwalt Markus Lange, der Partner bei PwC Deutschland ist, kann sich nicht vorstellen, dass sich der VZBV mit seiner Forderung bezüglich Schadenersatznorm durchsetzen könnte.

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