Die neue Institutsvergütungsverordnung Nun regelt die BaFin die Boni
In der Finanzbranche waren üppige Boni lange Zeit gang und gäbe. Die Jagd nach hohen Bonuszahlungen gilt als ein Mitauslöser der Finanzkrise, denn sie verleiteten dazu, riskante Geschäfte einzugehen. Deshalb ging man bereits nach 2007/2008 daran, Beschränkungen in diesem Bereich einzuführen.
Tatsächlich sind die Bonuszahlungen nie wirklich aus der Mode gekommen. Als die Banken im Zuge der Finanzkrise am Rande des Abgrunds standen, gab man sich zwar vorübergehend etwas bescheidener. Doch diese Zeiten sind schon längst wieder vorbei. Ein besonderes Ärgernis dabei: Es ist bislang sehr schwer möglich, einmal gezahlte Boni wieder zurückzufordern, selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Empfänger gravierende Verluste verursacht und der Bank nachhaltig geschadet hat. Die neugefasste Institutsvergütungsverordnung zieht die Grenzen jetzt noch etwas enger. Die Verordnung tritt am 1. März in Kraft. Die BaFin überwacht die Einhaltung.
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Banker künftig sieben Jahre in der Haftung
Das ist ein Problem, denn oft zeigen sich die Folgen von Fehlverhalten oder Fehlentscheidungen erst nach Jahren. Hier setzt die neugefasste Institutsvergütungsverordnung an. Sie macht es künftig möglich, Boni sieben Jahre lang nachträglich zurückzufordern. Betroffen sind sogenannte "Risikoträger" in den Banken, die mit ihren Entscheidungen Erfolg und Misserfolg eines Geldhauses nachhaltig beeinflussen können. In erster Linie handelt es sich um Vorstandsmitglieder, aber auch Mitarbeiter der ersten Führungsebene können darunter fallen.
Unbestimmte Rechtsbegriffe
Die Neuregelung gilt nur für Institute, deren Bilanzsumme 15 Milliarden Euro überschreitet. Das trifft etwa 50 Banken hierzulande, insgesamt bestehen etwas weniger als 2000 Institute. Allerdings fallen praktisch alle namhaften Größen der Kreditwirtschaft unter die neuen Vorgaben. Doch auch bei den Regelungen selbst bleiben Interpretationsspielräume. So können die Boni nur dann zurückgefordert werden, wenn ein TOP-Entscheider "maßgeblich" am Entstehen von Verlusten beteiligt war und dieses Verluste "erheblich" waren. Was konkret unter den unbestimmten Rechtsbegriffen "maßgeblich" und "erheblich" zu verstehen ist, darüber können die Auffassungen auseinander gehen.
Sollte es tatsächlich zu Rückforderungen kommen, dürfte das Thema vor Gericht geklärt werden."
Wohl nur in Einzelfällen relevant
Sollte es tatsächlich zu Rückforderungen kommen, dürfte das Thema vor Gericht geklärt werden. Welche praktische Bedeutung die neue Vorschrift haben wird, muss sich zeigen. In den USA und Großbritannien bestehen entsprechende Regelungen schon länger, wurden bisher aber nur sehr vereinzelt angewandt. Restringierender dürfte eine andere Vorgabe wirken, die bereits seit 2014 gilt. Danach dürfen Banker EU-weit nicht mehr Boni erhalten als ihr Grundgehalt beträgt. Nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Eigentümer (Aktionäre) sind Bonusvereinbarungen bis zur doppelten Höhe des Grundgehaltes möglich. Außerdem dürfen die Boni nicht mehr als Einmalbetrag ausgezahlt werden, sondern sind über mehrere Jahre zu verteilen.
fair, ehrlich, authentisch - die Grundlage für das Wohl aller Beteiligten