Finanzlexikon Partnerschaftsgesellschaft für Freiberufler
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine in Deutschland speziell für Freiberufler geschaffene Rechtsform.
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ermöglicht es Angehörigen freier Berufe, sich zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen, ohne dabei die strengen Regelungen einer Kapitalgesellschaft einhalten zu müssen. Die Partnerschaftsgesellschaft vereint die Flexibilität einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit einer erhöhten Haftungsbeschränkung und einer besseren rechtlichen Struktur.
1. Definition und rechtliche Grundlagen
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Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die ausschließlich von natürlichen Personen gegründet werden kann, die Freiberufler im Sinne des Einkommenssteuergesetzes sind. Dazu zählen beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Ingenieure.
Die rechtlichen Grundlagen sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt, das erstmals 1995 eingeführt wurde. Die Partnerschaftsgesellschaft wurde als Alternative zur GbR geschaffen, die zuvor häufig von Freiberuflern genutzt wurde, jedoch erhebliche Haftungsrisiken mit sich brachte.
Wesentliche Merkmale der Partnerschaftsgesellschaft
- Sie ist eine Personengesellschaft und keine juristische Person.
- Die Gründung ist nur Freiberuflern vorbehalten.
- Sie dient der gemeinsamen Berufsausübung, nicht dem Handel mit Waren oder der Beteiligung an anderen Unternehmen.
- Die Gesellschaft kann unter einem eigenen Namen auftreten.
- Die Haftung der Partner kann in bestimmten Fällen begrenzt werden.
2. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft
a) Voraussetzungen für die Gründung
Die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft setzt folgende Bedingungen voraus:
- Mindestens zwei Freiberufler müssen sich zusammenschließen.
- Die Freiberufler müssen derselben oder einer verwandten Berufsgruppe angehören.
- Ein Partnerschaftsvertrag muss erstellt und unterzeichnet werden.
- Die Partnerschaftsgesellschaft muss ins Partnerschaftsregister eingetragen werden.
b) Der Partnerschaftsvertrag
Der Partnerschaftsvertrag bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit der Partner. Er sollte mindestens folgende Punkte enthalten:
- Name und Sitz der Gesellschaft
- Name und Beruf der Partner
- Geschäftsführung und Vertretungsregelungen
- Gewinn- und Verlustverteilung
- Regelungen zur Aufnahme neuer Partner und zum Ausscheiden von Partnern
- Regelungen zur Haftung und Risikoabsicherung
Die Eintragung ins Partnerschaftsregister erfolgt beim Amtsgericht des Firmensitzes. Erst mit dieser Eintragung wird die Partnerschaftsgesellschaft rechtsfähig und kann nach außen auftreten.
3. Haftung in der Partnerschaftsgesellschaft
Einer der wesentlichen Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung.
a) Grundsätzlich gilt die persönliche Haftung
- Wie in einer GbR haften die Partner grundsätzlich persönlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
- Alle Partner sind gesamtschuldnerisch verantwortlich, was bedeutet, dass ein Gläubiger sich an jeden einzelnen Partner wenden kann.
b) Haftungsbeschränkung durch Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
Seit 2013 gibt es die Möglichkeit, eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) zu gründen. Hierbei gelten besondere Haftungsregeln:
- Die persönliche Haftung der Partner für berufliche Fehler wird ausgeschlossen, sofern eine Berufshaftpflichtversicherung besteht.
- Die Haftung beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen, nicht auf das Privatvermögen der Partner.
- Diese Regelung ist besonders für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer attraktiv, da hier hohe Haftungsrisiken bestehen.
Die PartG mbB ist daher eine beliebte Wahl für Kanzleien und Beratungsgesellschaften.
4. Geschäftsführung und Vertretung
a) Geschäftsführung
- Die Geschäftsführung kann von allen Partnern gemeinsam oder von einzelnen Partnern übernommen werden.
- Im Partnerschaftsvertrag kann eine Aufteilung der Zuständigkeiten festgelegt werden.
- Entscheidungen werden meist mehrheitlich getroffen, falls nichts anderes vereinbart wurde.
b) Vertretung nach außen
- Jeder Partner ist grundsätzlich einzeln vertretungsberechtigt.
- Eine abweichende Regelung (z. B. Gesamtvertretung) kann im Partnerschaftsvertrag vereinbart und im Partnerschaftsregister eingetragen werden.
5. Besteuerung der Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine maßgeschneiderte Rechtsform für Freiberufler, die gemeinsam tätig sein wollen. Sie bietet eine einfache Gründung, steuerliche Vorteile und eine gewisse Haftungsbeschränkung."
Die Partnerschaftsgesellschaft unterliegt keiner eigenen Körperschaftsteuer, da sie eine Personengesellschaft ist. Stattdessen gelten folgende steuerliche Regelungen:
a) Einkommensteuer der Partner
- Die Gewinne der Partnerschaftsgesellschaft werden den einzelnen Partnern direkt zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer.
- Die Gewinnverteilung erfolgt nach den Regelungen des Partnerschaftsvertrags oder – falls nichts vereinbart wurde – zu gleichen Teilen.
b) Gewerbesteuerbefreiung
- Freiberufler sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit.
- Dies bedeutet, dass die Partnerschaftsgesellschaft keine Gewerbesteuer zahlen muss, solange sie ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten ausübt.
c) Umsatzsteuer
- Die Partnerschaftsgesellschaft muss Umsatzsteuer auf ihre Leistungen erheben, sofern keine Steuerbefreiung (z. B. für Heilberufe) gilt.
6. Vorteile und Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft
a) Vorteile
- Spezialisierung auf Freiberufler – Anders als GmbH oder AG ist sie genau auf die Bedürfnisse von Freiberuflern zugeschnitten.
- Keine Gewerbesteuer – Dies reduziert die Steuerlast im Vergleich zu Kapitalgesellschaften.
- Flexibilität – Die Struktur kann an die individuellen Bedürfnisse der Partner angepasst werden.
- Haftungsbeschränkung möglich – Durch die PartG mbB kann die persönliche Haftung für berufliche Fehler ausgeschlossen werden.
b) Nachteile
- Persönliche Haftung – Ohne PartG mbB haften die Partner weiterhin mit ihrem Privatvermögen.
- Kein eigenes Firmenvermögen – Das Gesellschaftsvermögen gehört den Partnern gemeinschaftlich, es gibt keine eigene juristische Person.
- Eingeschränkte Nachfolgeplanung – Bei Ausscheiden eines Partners muss die Gesellschaft angepasst oder aufgelöst werden.
7. Vergleich mit anderen Gesellschaftsformen
a) Partnerschaftsgesellschaft vs. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Die PartG bietet mehr rechtliche Sicherheit und eine bessere Außenwirkung.
- Sie ermöglicht eine begrenzte Haftung, was die GbR nicht kann.
b) Partnerschaftsgesellschaft vs. GmbH
- Die GmbH bietet eine vollständige Haftungsbeschränkung, ist aber mit höheren Gründungskosten und Buchführungspflichten verbunden.
- Eine PartG ist einfacher und steuerlich oft günstiger für Freiberufler.
8. Fazit
Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine maßgeschneiderte Rechtsform für Freiberufler, die gemeinsam tätig sein wollen. Sie bietet eine einfache Gründung, steuerliche Vorteile und eine gewisse Haftungsbeschränkung. Besonders attraktiv ist sie für Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Ingenieure und Architekten, die in einer Berufsgemeinschaft tätig sein wollen.
Durch die Einführung der PartG mbB ist sie noch attraktiver geworden, da sie eine berufliche Haftungsbeschränkung ermöglicht, ohne die Flexibilität einer Personengesellschaft aufzugeben. Wer als Freiberufler nicht alleine arbeiten will, findet in der Partnerschaftsgesellschaft eine rechtlich solide und wirtschaftlich vorteilhafte Lösung.
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