Bei der Suche nach den besten Angeboten nutzen Verbraucher heute gerne Vergleichsportale im Internet

Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden Provisionsoffenlegung bei Vergleichsportalen

Bei der Suche nach den besten Angeboten nutzen Verbraucher heute gerne Vergleichsportale im Internet. Die erwecken oft den Eindruck, einen vollständigen Marktüberblick zu bieten, aus dem sich dann die günstigste Offerte einfach herausfiltern lässt. Doch dieser Eindruck täuscht. Mit einem Grundsatzurteil hat der BGH die Portale jetzt zu mehr Transparenz verpflichtet.

Tatsächlich repräsentieren die meisten Vergleichsportale nur einen mehr oder weniger großen Marktausschnitt. Gezeigt werden nämlich diejenigen Anbieter, mit denen jeweils Vertriebsvereinbarungen bestehen. Die Portale profitieren dabei über Provisionen an den generierten Umsätzen. Das ist das Geschäftsmodell der großen Mehrzahl der "Preisvergleicher", ansonsten würde der üblicherweise angebotene kostenlose Vergleich auch nicht funktionieren.

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Wo Provisionen fließen, muss dies auch gezeigt werden

Das Modell an sich wird vom BGH auch nicht beanstandet, wohl aber die häufig unzureichende Information über die Provisionsvereinbarung. Ab sofort müssen die Betreiber auf ihren Seiten gut erkennbar darauf hinweisen, wenn sie von Leistungsanbietern Provisionen erhalten. Bei einem fehlenden Hinweis auf eine Provision würde der Verbraucher nicht davon ausgehen, dass auf dem Portal nur Anbieter mit Provisionszahlungen gezeigt werden, urteilt das Gericht. Die Information über die Provisionsvereinbarung sei daher für die Nutzer von "erheblichem Interesse" und dürfe nicht einfach unterschlagen oder versteckt werden. 

Tatsächlich repräsentieren die meisten Vergleichsportale nur einen begrenzten Marktausschnitt."

Geklagt hatte im vorliegenden Fall der Bundesverband Deutscher Bestatter gegen ein Preisvergleichsportal für Bestattungsunternehmen. Der Portalbetreiber listete dort nur Anbieter, die ihm Provisionen von 15 bis 17,5 Prozent für Vertragsabschlüsse über die Seite zahlten. Für User, die Preisvergleiche durchführen wollten, war dies nicht ersichtlich. Die Provisionsregelung wurde nur im Geschäftskunden-Bereich des Portals gezeigt. Darin sah der klagende Verband einen Verstoß gegen das Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb (§ 5a Abs. 2 UWG) und erhielt Recht. 

Das BGH-Urteil (AZ: I ZR 55/16) ist nicht nur auf den konkreten Fall, sondern auf alle Vergleichsportale mit Provisionsvereinbarungen anwendbar. Für die Nutzer ist die Verpflichtung zu mehr Transparenz erfreulich.

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