Nutzung des Kontos als Zustimmung zur Änderung der AGB

AGB nicht zugestimmt Sparkasse kündigt 38.000 Kunden

Medienberichten zufolge kündigen manche Banken bereits ersten Kunden, weil diese ihre Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bisher nicht erteilten.

Viele Jahre sah die Praxis der Banken so aus: Sie teilten der Kundschaft mit, dass es ab einem Datum Veränderungen der AGB gäbe. Widersprach der Kunde nicht, wurde das als Zustimmung gewertet. Wegen des sogenannten Gebühren-Urteils ist dieses Verfahren nicht mehr möglich. Das heißt, Änderungen der AGB erfordern die ausdrückliche Zustimmung des Kontoinhabers. Da diese von vielen Kunden nicht erteilt wurde, kündigen Banken ihre Geschäftsbeziehungen, wenn der Kunde nicht bis zu einem bestimmten Termin einlenkt.

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Was Bankkunden über das Gebühren-Urteil wissen sollten:

  • Am 27. April 2021 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein für Bankgeschäfte weitreichendes Urteil. Das Urteil mit dem Az.: XI ZR 26/20 wird heute üblicherweise als Gebühren-Urteil bezeichnet.
  • Mit diesem Urteil wurde die praxisübliche, stillschweigende Zustimmung für unwirksam erklärt.
  • Wollen die Institute Änderungen an ihren AGB vornehmen, sind sie verpflichtet, die aktive Zustimmung einzuholen.
  • Dieses Urteil hat für beide Seiten weitreichende Konsequenzen, da in den AGB die Preise für verschiedene Kontenmodelle und Dienstleistungen geregelt werden.

Sparkasse Köln Bonn kündigt 38.000 Kunden

Diese Nachricht sorgte bei Kunden und in den Medien für einiges Aufsehen. Die Kündigungen erfolgten, weil die betroffenen Bankkunden ihre Zustimmung der Änderung der AGB nicht erteilten. Wer diese Kündigung abwenden will, bekommt eine Gnadenfrist, wenn er bis 31.3.2023 unterschreibt. Nach Angaben der Sparkasse Köln Bonn sind etwa 5 Prozent ihrer Kundschaft betroffen. Bei anderen Banken, wie der Volksbank Köln Bonn und der Kreissparkasse Köln, fehlt zur Zeit von etwa jedem Hundertsten Kunden die Zustimmung.

Mit dem BGH-Urteil wurde die praxisübliche, stillschweigende Zustimmung für unwirksam erklärt."

Nutzung des Kontos als Zustimmung zur Änderung der AGB?

Die Sparkasse Köln Bonn kündigte an, dass sie die gekündigten Konten einen Monat lang weiterführen wird. Nutzt der Kunde sein Konto in dieser Zeit, gilt das als Zustimmung zu den veränderten Konditionen. Konten, die in diesem einmonatigen Zeitraum nicht genutzt werden, schließt die Sparkasse. Doch auch gegen diese Praxis gibt es bereits Widerstand. Das Landgericht Hannover sprach am 28. November 2022 ein Urteil (Az. 13 O 173/22), das diese Vorgehensweise als rechtswidrig einstuft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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