Mifid II und die Folgen Verbraucherschutz auf 20.000 Seiten
Sagt Ihnen Mifid II etwas? Wenn nicht, dann dürften Sie mit der überwältigenden Mehrheit der Deutschen in einem Boot sitzen. Der Begriff ist vor allem etwas für Fachleute. Dennoch geht Sie Mifid II mehr an, als Sie vielleicht denken.
Nun zur Auflösung des Rätsels: Mifid steht für "Markets in Financial Instruments Directive" - oder zu Deutsch: "Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente". Mifid I als erste Richtlinie dieser Art ist schon im Jahre 2004 in Kraft gesetzt worden. Damit sollten im Zuge des gemeinsamen Binnenmarktes auch die EU-Finanzmärkte harmonisiert werden. Mifid II ist die Nachfolgerin und wurde bereits 2014 verabschiedet. Die Umsetzung der Vorschriften auf nationaler Ebene erfolgt allerdings erst ab 2018.
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Mehr Anlegerschutz, mehr Transparenz und Integrität
Ginge es nach dem reinen Papierumfang, würde es sich bei Mifid II um eine der größten EU-Rechtssetzungen handeln. Denn die Rechtstexte rund um die Richtlinie bringen es auf stolze 20.000 Seiten. Bekanntlich steckt der Teufel im Detail, das gilt auch für das Monster-Regelungswerk. Es ist nicht ganz einfach, die zahlreichen Vorgaben auf einen gemeinsamen Nenner zu bringen. Im Kern geht es darum, den Anlegerschutz weiter zu verbessern, mehr Transparenz bei Finanzinstrumenten einzuführen und Integrität von Finanzdienstleistern einzufordern. Nachfolgend einige Regelungen im Überblick:
- Die Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit Anlageberatung werden ausgeweitet. Das gilt insbesondere für Beratung am Telefon. Telefonberatungen müssen künftig aufgezeichnet und mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Bei der Beratung "von Angesicht zu Angesicht" tritt an die Stelle des heutigen Beratungsprotokolls ein Vermerk über den Gesprächsverlauf, sofern ein Wertpapierauftrag erteilt wurde. Außerdem ist eine Geeignetheitserklärung abzugeben. In ihr wird dargestellt, warum das empfohlene Produkt zum Anleger passt.
- Die "Erfinder" von Finanzprodukten werden stärker in die Haftung genommen. Sie müssen ab nächstem Jahr definieren, für welche Kunden - im Richtlinien-Jargon: für welche Zielmärkte - das jeweilige Produkt gedacht ist. Auch die Definition negativer Zielmärkte kann erforderlich sein. Dann ist anzugeben, für welche Personengruppen das Produkt nicht in Betracht kommt.
- Kosten von Finanzprodukten sollen "durchsichtiger" werden. Kostentransparenz wird künftig nicht nur beim Produkt-Verkauf bzw. -Kauf gefordert, sondern auch während der Haltedauer. Vor dem Kauf müssen die Kunden darüber informiert werden, wie die Kosten die Rendite beeinträchtigen. Das ist zum Beispiel bei Fondsanteilen wichtig.
- Ein generelles Provisionsverbot bei Finanzprodukten sieht die Richtlinie nicht vor. Nur Vermögensverwalter und unabhängige Anlageberater (Honoraranlageberater) dürfen keine Provisionen nehmen. Immerhin wurden die Anforderungen an Provisionen verschärft: Sie dürfen nur fließen, wenn sie dazu dienen, die Qualität der Beratung zu verbessern - eine interpretationsfähige Anforderung.
Als Anleger wird Ihnen der Begriff Mifid II sicherlich nicht zum letzten Mal begegnet sein, denn die Ausführungsbestimmungen der Finanzmarktrichtlinie halten ab dem kommenden Jahr Einzug in die tägliche Anlagepraxis.
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