Bitcoin und Co Wie sind Kryptowährungen zu versteuern?

Viele Auguren sagten zum Jahreswechsel den Absturz des Bitcoins voraus, allein, er ist nicht gekommen! Im Gegenteil, die virtuelle Währung hat sich seit Mitte letzten Oktobers verfünffacht und kratzt derzeit an der 50.000 Euro Marke. Mit dem Erfolg der Kryptowährung tritt die Frage in den Vordergrund, inwiefern der Bitcoin und seine Kollegen vom Finanzamt bewertet werden.

Bei herkömmlichen Finanzprodukten wie Aktien und Fondsanteilen kommt der Anleger selten direkt mit dem Finanzamt in Berührung. Die Banken oder Broker führen die Abgeltungssteuer direkt ab. Der Bitcoin gilt rechtlich weder als Fremdwährung noch als Kapitalanlage. Er ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern wird als sonstiges Wirtschaftsgut veranschlagt. Für die Steuererklärung muss deswegen einiges beachtet werden.

Der Bitcoin und das Finanzamt

Die Corona-Krise macht alternative Anlageprodukte beliebter denn je. Denn die Anleger streben weiterhin nach hohen Gewinnen. Diese bietet zurzeit der Bitcoin.

Wann werden Steuern fällig?

So gelten beim An- und Verkauf von Kryptowährungen die gesetzlichen Vorgaben zu privaten Veräußerungsgeschäften, und zwar nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Einkommenssteuergesetz). Darin wird ausgeführt, dass Gewinne dann deklariert werden müssen, wenn die Zeitspanne zwischen Kauf und Verkauf ein Kalenderjahr unterschreitet. Dabei sind Gewinne bis 600 Euro steuerfrei. Dieser Freibetrag gilt allerdings nicht allein für Bitcoins, sondern ist auf alle Gewinne aus Geldgeschäften anzurechnen.

Liegen die Bitcoins dagegen länger als 12 Monate in der Wallet, ohne dass damit Handelsvorgänge getätigt wurden, dann fallen auf eventuell erzielte Gewinne keine Steuern an. Dabei darf auch keine wirtschaftliche Zwischennutzung in Auftrag gegeben werden: So werden Steuern fällig, wenn die Beträge verliehen oder in andere Krypto- oder Fiat-Währungen gewechselt werden. Wer also 2017 für 8.000 Euro Bitcoins erworben hat und diese 2021 für 50.000 Euro verkauft, umtauscht oder ausgibt, der muss keinen Cent an das Finanzamt abführen. Wenn allerdings Bitcoins für 6.000 Euro erworben und davon sechs Monate später Waren für 9.000 Euro gekauft wurden, dann fallen Steuern auf den Gewinn an.

Was geschieht bei Verlusten?

Hier gilt der Umkehrschluss. Sind Verluste zu befürchten, sollten diese binnen Jahresfrist in der Steuererklärung realisiert werden, damit sie mit Gewinnen aus anderen Geschäften gegengerechnet werden können. Diese sind dann auch für die kommenden Jahre anrechenbar.

Ein Sonderfall stellen Verluste dar, die aus Diebstahl entstehen. Leider passiert es immer wieder, dass übers Internet Bitcoins "verschwinden". In diesen Fällen verweigern die Finanzämter derzeit noch die Feststellung zum Verlustausweis. Diese Regelung ist auch dann gültig, wenn der Totalverlust innerhalb eines Jahres nach Erwerb erfolgt.

FIFO und LIFO

Wer auf dem Bitcoin-Markt ein reges Verhalten an den Tag legt, für den kann es schwierig werden, die exakte Haltedauer jedes einzelnen Bitcoins zu ermitteln. Deshalb raten die Experten des Informationsportals KryptoVergleich (https://www.kryptovergleich.org/) über jeden Kauf und Verkauf penibel Buch zu führen. Sonst ist es oft nicht möglich, jedem einzelnen Bitcoin ein exaktes Kauf- oder Verkaufsdatum zuzuordnen. Zur besseren Übersicht und damit die Beträge trotzdem Eingang in die Steuererklärung finden, sind zwei Verfahren möglich.

Bei der FIFO-Methode (first in - first out) werden zuerst diejenigen Bitcoins veräußert, die zuerst gekauft wurden. Im Gegensatz dazu wird mit der LIFO-Methode (last in - first out) genau die Bitcoins verkauft, die zuletzt erworben wurden. Beide Verfahren können je nach Einzelfall steuerliche Vorteile erwirken. Es sei aber festgestellt, dass ein einmal gewähltes Verfahren nicht mehr abänderbar ist. Wer sich also für LIFO entschieden hat, muss auch in künftigen Jahren mit dieser Entscheidung leben.

Gewinne bis 600 Euro sind steuerfrei."

Steuern beim Bitcoin auf dem Prüfstand

Am 8.4.2020 kam es beim Nürnberger Finanzgericht (Az. 3 V 1239/19) zu einem bemerkenswerten Entschluss bezüglich der Besteuerung von Gewinnen mit Bitcoins. Die Richter meldeten Zweifel an, ob die angewendeten Verfahren den Rechtsgrundsätzen entsprechen.

Wer also Gewinne anmelden muss, sollte auf jeden Fall Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen mit dem Hinweis auf das Nürnberger Verfahren und dann künftige Verfahren zum Thema "Kryptowährungen und Steuern" abwarten.