Kaum glaublich: Bestandsschutz fällt

Investmentsteuerreformgesetz Bestandsschutz für Altfonds fällt

Es wurde am 8. Juli 2016 beschlossen, zum 1. Januar 2018 wird es nun in Kraft treten: das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG). Was unter dem Strich vereinfachen soll, klingt zunächst kompliziert.

Das Investmentsteuerreformgesetz soll ein weiteres Mal die deutsche an die EU-Gesetzgebung anpassen, in diesem Fall geht es um die Besteuerung von Investmentfonds inklusive ETFs. Bislang sind die Erträge innerhalb der Fonds selbst steuerfrei, Umschichtungen können also ohne Rücksicht auf eventuelle Steuerbelastungen durchgeführt werden. Das wird nun anders - aber auch für die Anleger selbst wird das Ende einiger Steuerbegünstigungen eingeläutet.

Aus Anlegersicht: für Alt-Anteile fiktive Veräußerung im Investmentsteuerreformgesetz geplant

Um eine einheitliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds zu schaffen, werden auch Alt-Bestände fiktiv zum 31. Dezember 2017 verkauft, um zum 1. Januar 2018 wieder erworben zu werden.

Stammen die Bestände aus dem Zeitraum vor 2009, bleiben die bis zum fiktiven Verkauf generierten Wertentwicklungen steuerfrei. Für den danach bis zu einer Veräußerung realisierten Wertzuwachs können Anleger einen Freibetrag von 100.000 Euro beim zuständigen Finanzamt in Anspruch nehmen. 

Ansonsten werden sämtliche Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinne sowie die Vorabpauschalen steuerpflichtig. Hier greift die Abgeltungssteuer zuzüglich Soli-Zuschlag und eventuell Kirchensteuer. Das Investmentsteuerreformgesetz sieht eine Ermittlung von Vorabpauschalen erstmalig im Jahr 2019 für das Vorjahr vor, um Marktverzinsung und Thesaurierungsbesteuerung zu erfassen. 

Auf der anderen Seite können Anleger mit sogenannten Teilfreistellungen, deren Höhe von der Spezifikation der Fonds abhängt, rechnen:

  • für Aktienfonds, die zu mindestens 51 Prozent in Aktien investiert sind: 30 Prozent
  • für Mischfonds, die zu mindestens  25 Prozent in Aktien investiert sind: 15 Prozent
  • für inländische Immobilienfonds mit mindestens 51 Prozent deutsches Immobilienvermögen: 60 Prozent
  • für ausländische Immobilienfonds mit mindestens 51 Prozent ausländisches Immobilienvermögen: 80 Prozent 

Allerdings sind noch zahlreiche Details offen, es bleibt also abzuwarten, bis die Finanzverwaltungen zum neuen Investmentsteuerreformgesetz ausführlich Stellung nehmen.

Die meisten Privatanleger sind nur in einem geringen Maß betroffen - umständlicher wird es wohl aber in jedem Fall."

Aus Fonds-Sicht: Einführung der Besteuerung von Einkünften vorgesehen

Das Investmentsteuergesetz sieht darüber hinaus auch Änderungen in den Fonds selbst vor, deren Einkünfte bislang steuerfrei bleiben. So müssen künftig folgende Erlöse steuerlich erfasst werden, um  eine Kapitalertragssteuer von 15 Prozent inkl. Soli-Zuschlag abzuziehen:

  • Einnahmen aus inländischen Beteiligungen, beispielsweise Dividenden
  • inländische Immobilienerträge
  • sonstige inländischen Erlöse

Zinsen oder Veräußerungsgewinne bleiben hingegen auf der Fonds-Ebene weiterhin steuerfrei, was reine Rentenfonds von den Änderungen ausnehmen würde.

Unter dem Strich wird also beim Anleger etwas weniger ankommen, selbst wenn der Sparerfreibetrag ausreicht, um die Kapitalerträge aufzufangen. Allerdings sind die meisten Privatanleger nur in einem geringen Maß betroffen - umständlicher wird es wohl in jedem Fall.

 

Autor: Jürgen E. Nentwig, juergen.nentwig@gfmsnentwig.de

 

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