Wer heute eine Wohnung mieten will, muss häufig ein regelrechtes Bewerbungsverfahren durchlaufen

Auskünfte und Datenschutz Der gläserne Mieter

Wer heute eine Wohnung mieten will, muss häufig ein regelrechtes Bewerbungsverfahren durchlaufen. Der Vermieter ist dabei kaum weniger wissbegierig als ein potentieller Arbeitgeber. Obwohl der Datenschutz dem "Wissensdurst" Grenzen setzt, in Zeiten eines äußerst engen Wohnungsmarkts zählt das nur wenig. Mancher Mietinteressent macht sich sogar freiwillig "nackt".

Tatsächlich ist es gerade in deutschen Großstädten gang und gäbe, dass sich jeweils Dutzende von Interessenten um eine Wohnung bewerben. Zum Besichtigungstermin bringen viele gleich eine Bewerbungsmappe mit. Die ist mindestens genauso aufwändig gestaltet wie die Arbeitsplatz-Bewerbung. Es gibt sogar Tipps, wie man solche Unterlagen zusammenstellen sollte: mit Anschreiben, Lebenslauf, Einkommensnachweisen, Schufa-Auskunft, Referenzen, Mietzahlungsbestätigungen und manchem mehr.

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Was Vermieter wann wissen dürfen

Rein rechtlich gesehen hat der Vermieter bei Besichtigungen keinerlei Anspruch auf solche Informationen, schon gar nicht bei der ersten Kontaktaufnahme. Bei beiden Anlässen dürfen eigentlich nur Daten abgefragt werden, die für den weiteren Vermietungsprozess benötigt werden. Dazu gehören der Name und die Kontaktdaten des Interessenten. Auch Angaben zur beabsichtigten Mietnutzung dürfen erhoben werden - zum Beispiel, ob die Wohnung alleine, mit einem Partner oder der Familie genutzt werden soll. Die Frage nach Haustieren ist ebenso erlaubt. Nicht zulässig sind dagegen Fragen nach politischen oder religiösen Einstellungen oder zur sexuellen Orientierung. 

Wenn es konkret um die Mieterauswahl geht, darf der Vermieter auch mehr Informationen verlangen - insbesondere solche, die die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des potentiellen Mieters betreffen. Dann sind zum Beispiel Fragen nach dem Beruf und dem Einkommen erlaubt. Die Schufa-Auskunft ist in diesem Stadium ebenfalls zulässig. Sie gibt vor allem Auskunft über das Zahlungsverhalten in der Vergangenheit und eventuell bestehende gravierende Zahlungsmängel. Dass der Vermieter Zahlungssicherheit erwarten darf und dies überprüfen möchte, versteht sich von selbst. 

Die Erfolgswahrscheinlichkeit für Mietinteressenten hängt wesentlich von der Bereitschaft zur Daten-Preisgabe ab."

Datenschutz - Theorie und Wirklichkeit 

Daten der Mietinteressenten darf der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Makler nur so lange speichern, wie sie im Vermietungsprozess benötigt werden. Ist dieser abgeschlossen, müssen zumindest die Daten der ausgeschiedenen Bewerber gelöscht werden. Die neue Datenschutz-Grundverordnung hat diesbezüglich die Anforderungen an Speicherung und Löschung nochmal verschärft. 

Trotz verbesserter Vorschriften bleibt aber das Grundproblem bestehen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit für Mietinteressenten hängt wesentlich von der Bereitschaft zur Daten-Preisgabe ab. Wer wird da auf Datenschutz bestehen?

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