Wollen Vermieter Wohnungsmietverträge wegen Eigenbedarfs kündigen, sind die Hürden hoch

Wann ist die möglich? Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung ist nicht ohne Grund an bestimmte Voraussetzungen geknüpft: Der Mieterschutz stößt hier an seine Grenzen. Vermieter sollten die Bedingungen ebenso beachten wie die Formalitäten.

Wollen Vermieter Wohnungsmietverträge wegen Eigenbedarfs kündigen, sind die Hürden hoch - und das sowohl in Bezug auf die geltenden Bedingungen als auch die formalen Anforderungen. Hier ein Überblick.

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Privilegierter Personenkreis und geltende Regeln

Grundsätzlich können Vermieter nur für einen klar definierten Personenkreis Eigenbedarf anmelden. Dazu zählen:

  • Der Vermieter selbst, Ehegatten sowie Kinder und Enkel, Kinder des Partners/der Partnerin und Pflegekinder
  • Eltern, Geschwister und Großeltern sowie Nichten und Neffen des Vermieters
  • Die für den Vermieter oder einen Angehörigen zuständige Pflegekraft

Nicht akzeptiert werden hingegen Cousinen, Cousins, Schwager und weiter entfernte Verwandte sowie geschiedene Gatten/Gattinnen. Ausnahmen bedürfen der Begründung, beispielsweise bei Vorliegen einer moralischen Verpflichtung.

Grundsätzlich gelten für eine Eigenbedarfskündigung strenge Regeln:

  • Eine derartige Kündigung können nur natürliche Personen aussprechen. Nicht jeder Vermieter kann Eigenbedarf geltend machen, wie sich aus der Definition ergibt: Es muss ein Vermieterinteresse vorliegen, der den Wohnraum für sich oder Angehörige seiner Familie oder seines Haushaltes benötigt. Daraus folgt, dass eine GmbH oder eine andere juristische Person zur Eigenbedarfsanmeldung ebenso wenig in Frage kommt wie ein Verein. Nur Personengesellschaften sind zu unterscheiden.
  • Sollten mehrere Parteien als Vermieter fungieren, reicht es aus, wenn eine der Personen den Eigenbedarf plausibel darstellen kann und ausspricht.
  • Auch für eine benötigte Zweitwohnung kann Eigenbedarf geltend gemacht werden, wenn die Notwendigkeit nachvollziehbar dargelegt werden kann. Allerdings sind die Anforderungen hier sehr hoch.
  • Gehören dem Vermieter mehrere Wohneinheiten, die sich für den Eigenbedarf eignen würden, obliegt ihm die Auswahl und Entscheidung über die Eigenbedarfskündigung. Daraus ergibt sich kein Widerspruchsgrund für den betroffenen Mieter.
  • Die Wohnungsgröße spielt hingegen nur eine eingeschränkte Rolle. So kann der Vermieter innerhalb gewisser Grenzen selbst festlegen, welcher Bedarf angemessen ist. Sollte jedoch ein übermäßiger Wohnflächenbedarf angeführt werden, besteht das Risiko, dass die Eigenbedarfskündigung als missbräuchlich eingestuft wird. Ebenso schwierig ist die Kündigung einer viel zu kleinen Wohnung, die dem Bedarf des Vermieters nicht gerecht werden kann.
  • Die Mieterinteressen kommen erst ins Spiel, wenn dieser einen Widerspruch einreicht. Ansonsten muss der Vermieter seine eigenen Interessen nicht mit denen des Mieters abwägen.

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