Ab 1.1.2018 wird das Investmentsteuerreformgesetz angewendet

Alles neu Einstellungsbedarf: Investmentsteuerreformgesetz

Ab 1.1.2018 wird das Investmentsteuerreformgesetz angewendet. Von den veränderten Regelungen sind auch Privatanleger betroffen, die Anteile an Investmentfonds halten oder erwerben wollen.

Das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung  - kurz Investmentsteuerreformgesetz  (InvStRefG) genannt - wurde vom deutschen Gesetzgeber verabschiedet, um das deutsche Steuerrecht an das EU-Recht anzupassen. In Zukunft gilt bei der Versteuerung von inländischen und ausländischen Investmentfonds das gleiche Recht. Die Regelungen sind kompliziert. Außerdem muss sich noch zeigen, wie die Finanzbehörden die neuen Bestimmungen auslegen und handhaben werden. Falls Sie bereits Anteile an Investmentfonds besitzen oder eine Zeichnung in Betracht ziehen, sollten Sie sich von einem unabhängigen Finanzfachmann beraten lassen und Ihren Steuerberater konsultieren.

Ziele, die der Gesetzgeber mit der Einführung des Investmentsteuerreformgesetzes verfolgt: 

  • Angleichung der Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds
  • Schließen von Steuerschlupflöchern
  • Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vereinfachen

Die wichtigsten Veränderungen im Überblick

Bei der Besteuerung werden Fondsebene und Anlegerebene voneinander getrennt. 

Auf Fondsebene werden versteuert: 

  • inländische Einnahmen aus Beteiligungen ( Dividenden und vergleichbare Erträge)
  • inländische Immobilienerträge
  • sonstige inländische Einkünfte

Diese Erträge unterliegen der Kapitalertragsteuer. Der Steuersatz inklusive Solidaritätszuschlag beträgt 15 %. Für Dividenden gilt dieser Satz inkl Soli. Für die anderen Erträge aber zzgl. Soli. Andere Erträge auf Fondsebene bleiben steuerfrei. 

Auf Anlegerebene werden versteuert:  

  • Ausschüttungen
  • Veräußerungsgewinne
  • Sogenannten Vorabpauschalen

Diese Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Besteuerung der Vorabpauschalen ersetzt die Thesaurierungsbesteuerung. Dieser Teil der Besteuerung erfolgt rückwirkend erstmals für das Jahr 2018 also zu Beginn 2019.

Um Nachteile auszugleichen, die durch die Besteuerung auf Fondsebene entstehen, gewährt der Gesetzgeber den Anlegern eine Teilfreistellung bei der Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds. Wie hoch diese Freistellung ist, hängt von der Konstruktion des Fonds ab. Bei Aktienfonds werden beim Anleger 30 % der Erträge freigestellt. Bei Mischfonds sind es nur 15%.   

Von den veränderten Regelungen sind auch Privatanleger betroffen, die Anteile an Investmentfonds halten."

Ausschüttungen und die sog. Vorabpauschale werden rückwirkend für das vergangene Jahr ermittelt. 

Ob die Absicht, die berechneten Steuern durch Einzug vom Konto des Anlegers sofort einzuziehen, umgesetzt wird, muss sich zeigen. 


Wie werden Alt-Anteile besteuert?

Alle Investmentfonds-Anteile, die Sie vor dem 1.1.2018 angeschafft haben oder noch anschaffen werden, werden von den Finanzbehörde so behandelt, als würden die Anteile am 31.12.2017 veräußert und am 1.1.2018 angeschafft. Besteuert werden die Anteile, wenn sie tatsächlich veräußert werden.  

 

Anteile, die vor 2009 gezeichnet wurden

Für die sogenannten 'bestandsgeschützten Alt-Anteile', die vor 2009 angeschafft wurden, gilt ebenfalls der Stichtag 31.12.2017. Die Gewinne, die bis zu diesem Datum durch die fiktive Veräußerung der bestandsgeschützten Anteile anfallen, bleiben steuerfrei. Für Gewinne, die bei einer Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile nach dem 1.1.2018 anfallen, wird ein Steuerfreibetrag in Höhe von 100.000 eingeräumt. Sparkassen und Kreditinstitute sind jedoch nicht berechtigt, diesen Freibetrag zu berücksichtigen - dieses Recht haben ausschließlich die Finanzbehörden.

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