Den Bausparkassen machen die niedrigen Zinsen zu schaffen

Das Landgericht Karlsruhe erschüttert die Branche Gefährliches Urteil für Bausparkassen

Den Bausparkassen machen die niedrigen Zinsen zu schaffen - ein Grund, warum viele Institute versuchen, noch höher verzinste Verträge aus der Vergangenheit loszuwerden. In einem viel beachteten BGH-Urteil Ende Februar waren einseitige Kündigungen bei bestimmten Vertragskonstellationen für zulässig erachtet worden. Ein neues Urteil des Landgerichts Karlsruhe setzt der Kündigungswelle jetzt wieder Grenzen.

Die anhaltende Niedrigzinssituation führt dazu, dass viele Bausparer darauf verzichten, ihren Anspruch auf Bauspardarlehen geltend zu machen. Der besteht, sobald das vertraglich vereinbarte Bausparkapital angesammelt worden ist. Dann wird der Vertrag zuteilungsreif und das Darlehen kann abgerufen werden - kann, muss aber nicht. Da die Zinsen für "normale" Hypothekendarlehen inzwischen vielfach niedriger sind als die vereinbarten Zinsen für Bauspardarlehen, machen viele Bausparer von der Darlehensoption keinen Gebrauch. Sie behalten den Vertrag aber bei, weil das Guthaben wegen der ursprünglich zugesagten Verzinsung eine attraktive Rendite bietet.

Kündigung 15 Jahre nach Vertragsabschluss unzulässig 

Bei dem BGH-Richterspruch ging es um Verträge, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif waren, bei denen aber kein Darlehensabruf erfolgte. In solchen Fällen sei der eigentliche Vertragszweck - nämlich die Darstellung einer Baufinanzierung - nicht mehr gegeben, der Vertrag diene nur noch als Kapitalanlage. Aus diesem Grund seien Bausparkassen berechtigt, solche Verträge einseitig zu kündigen - eine Möglichkeit, von der inzwischen umfangreich Gebrauch gemacht wird. Mehr als 260.000 Bausparverträge wurden bereits beendet. 

Im Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe war der Sachverhalt etwas anders gelagert. Es ging zwar auch um eine einseitige Kündigung. Im Fokus stand aber nicht die Zehn-Jahres-Frist bei der Zuteilungsreife, sondern die Vertragslaufzeit. Hier hatte die Bausparkasse Badenia unter Berufung auf eine bestimmte Vertragsklausel 15 Jahre nach Vertragsabschluss gekündigt. Das Urteil hat über den konkreten Fall hinaus Bedeutung, weil die betreffende Bestimmung nicht nur in den Badenia-Verträgen, sondern bei vielen Bausparkassen zu finden ist. Sie hat sogar Eingang in die Musterbedingungen der Branche gefunden. 

Hätte das Landgericht Karlsruhe die Kündigung für zulässig erklärt, hätte das den Spielraum der Bausparkassen für einseitige Kündigungen erweitert."

Ein weiterer Fall für den BGH?

Hätte das Landgericht Karlsruhe die Kündigung für zulässig erklärt, hätte das den Spielraum der Bausparkassen für einseitige Kündigungen erweitert. Da Bausparverträge üblicherweise erst nach sieben bis zehn Jahren zuteilungsreif werden, würde eine Kündigungsmöglichkeit 15 Jahre nach Abschluss die Wartezeit bei der Zuteilungsdauer für Kündigungen deutlich verkürzen.

Die beim BGH-Urteil in Rede stehende Mindestfrist von zehn Jahren hätte sich auf fünf bis acht Jahre reduziert.

Es ist damit zu rechnen, dass das Urteil des Landgerichts Karlsruhe nicht das letzte Wort ist. Erfahrungsgemäß dürfte sich wieder der BGH mit der Sache befassen. Sein Urteil wäre dann für die gesamte Branche verbindlich.

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