Das Kindergeld erreicht Ihre Familie direkt und entlastet Sie finanziell

Nichts fließt automatisch Kindergeldfortsetzung beantragen

Werden Kinder volljährig, endet die Kindergeldzahlung. Allerdings können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Weiterzahlung beanspruchen, müssen dafür aber tätig werden. Hier eine Zusammenfassung.

Mit dem Ende der Schul-, Berufs- oder Hochschul-Ausbildung steht für viele Familien wieder das Thema Kindergeld auf der Agenda. Die individuellen Lebensentwürfe gehen hier weit auseinander, umso schwieriger ist der Anspruch auf Kindergeld zu definieren. 

Die wichtigsten Voraussetzungen zur Kindergeldfortsetzung

Mit der Volljährigkeit eines Kindes wird der Kindergeldanspruch erneut geprüft: Auf Antrag wird die Zahlung fortgesetzt, wenn Jugendliche sich noch in der Schulbildung befinden, aber auch für die Zeit einer Berufsausbildung oder eines Studiums - immer bis zum Abschluss. Selbst eine Hochzeit in dieser Zeit kann die Beendigung der Kindergeldzahlung nicht begründen, solange die Betroffenen noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. In jedem Fall muss aber ein Antrag gestellt und der Anspruch begründet werden, eine Nachzahlung wird höchstens für sechs Monate genehmigt. Ausnahme: Können behinderte junge Menschen ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig bestreiten, entfällt die Altersgrenze von 25.

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  • Erstausbildung: Der Staat zahlt bis zum Ende der sogenannten Erstausbildung, sobald der junge Mensch am Berufsziel angekommen ist und einen Beruf ausüben könnte. Allerdings kann auch eine sich direkt anschließende Ausbildung, beispielsweise ein sich an den Bachelor anschließender Masterstudiengang, anerkannt werden (BFH, VI R 9/15). So zählen auch Praktika, Studienunterbrechungen oder -wechsel und ein Volontariat dazu, auch wenn dies nicht sofort von der Familienkasse so gesehen wird. Hier hat sich die Rechtsprechung entwickelt (BFH, V R 27/14).
  • Eigenes Einkommen: Ein erwachsenes Kind kann im Rahmen seiner Erstausbildung durchaus einen Nebenjob ausüben, Kindergeld muss trotzdem gezahlt werden (BFH, III R 52/13). In der Zweitausbildung gibt es Regularien, dann dürfen pro Woche maximal 20 Stunden im Durchschnitt gearbeitet werden, um weiterhin Kindergeld zu beziehen. 
  • Ausbildungsende entscheidend: Der Kindergeldanspruch endet nicht mit der Abschlussprüfung oder Zeugnisübergabe, sondern erst, wenn die gesetzlich vereinbarte Ausbildungszeit endet (BFH, III R 19/16).
  • Auslandsstudium: Bei einem Studium außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums müssen die Jugendlichen ihren Wohnsitz in Deutschland behalten und auch einen Großteil der Ferien hier verbringen, um weiterhin Kindergeld zu beziehen (BFH, III R 10/14).
  • Langzeit-Azubis und -Studenten: Die zeitliche Lücke zwischen Schulabschluss im Juni und Aufnahme es Studiums oder einer Ausbildung im Herbst ist für die Familienkasse kein Problem, sie zahlt zunächst für vier Monate weiter. Lässt sich der Jugendliche jedoch mit der Entscheidung Zeit, kann die Kindergeldzahlung bereits ab Juli zurückgefordert werden. Das ist auch der Fall, wenn die Jugendlichen zunächst durch die Weltgeschichte reisen, als Au-Pair arbeiten oder an einem Work and Travel Programm teilnehmen (BFH, III B 119/08).
  • Unfreiwillige Zeitlücken: Geht die Zeitlücke auf eine Studienplatzabsage zurück, zahlt die Familienkasse zunächst weiter. Allerdings sind die Bemühungen um Ausbildung zu belegen.

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