Bundesfinanzhof hat entschieden Verzugszinsen des Finanzamtes verfassungswidrig
Ein BFH-Urteil reklamiert die Höhe der Verzugszinsen, die die Finanzämter säumigen Steuerzahlern in Rechnung stellen. Die Folge: Die relevanten Steuerbescheide dürften somit vorläufiger Natur sein.
Mit üppigen 6% jährlich bestrafen die Finanzämter die Steuerzahler, die ihre Abgaben nicht pünktlich abführen. Dagegen war ein Steuerpflichtiger vorgegangen, bei dem im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Steuernachzahlung von fast zwei Millionen Euro festgelegt worden war - mithin hätte er 240.000 Euro Verzugszinsen berappen müssen. Angesichts des extrem niedrigen Zinsniveaus sah er das als nicht gerechtfertigt an und bekam vor dem Bundesfinanzhof Recht.
Autorenbox (bitte nicht verändern)
Gesetzgeber in der Pflicht: Nachzahlungszinsen für Steuern zu hoch
Das Urteil IX B 21/18 dürfte somit für Furore sorgen; das höchste Steuergericht Deutschlands verlangt vom Gesetzgeber eine Nachbesserung. Derzeit dürfen Finanzämter für jeden Monat Zahlungsverzug 0,5% Zinsen auf die Forderung erheben - das hat sich seit 1961 nicht mehr geändert. Nun meint der BFH, es wäre Zeit zur Anpassung, da dieser Zinssatz den allgemeinen Gleichheitssatz auch in den Fällen verletzen würde, in denen mit Hilfe der Verzugszinsen die Vorteile des Zahlungsaufschubs abgeschöpft werden sollen.
Nun fordert der Gerichtshof, dass der Gesetzgeber die durchaus bekannte Diskrepanz abbauen müsse. Diese spielte dem Fiskus jedoch ordentlich Geld in die Kasse: Allein die aus Betriebsprüfungen in den letzten Jahren resultierenden Nachzahlungen brachten Verzugszinsen in Höhe von über zwei Milliarden Euro ein. Vor diesem Hintergrund wirkt der von einem anderen Senat als unproblematisch attestierte Zinssatz für das Jahr 2013 etwas vermessen. Für den Bund der Steuerzahler liegt die Sache klar auf der Hand, er fordert die Halbierung des aktuellen Verzugszinses, so dass nur noch 3% jährlich erhoben werden dürften - zumal vor allem Unternehmen bei Nachzahlungen eine höhere Zins- als Steuerlast zu tragen hätten.
Das Urteil IX B 21/18 dürfte für Furore sorgen; das höchste Steuergericht Deutschlands verlangt vom Gesetzgeber eine Nachbesserung."
Nun dürfte der Vorgang beim Bundesverfassungsgericht landen, der ohnehin mit zwei Verfassungsbeschwerden befasst ist, die auf die Zinsen für die Jahre 2012 bis 2014 abzielen.
Allerdings ist zu erwarten, dass die Klärung einige Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Bundesregierung hat hingegen mitgeteilt, dass die erwartete Entscheidung in der Folge möglichst auf alle Steuerfälle angewendet werden kann.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Steuerpflichtigen auch Widerspruch eingelegt haben. Davon unbenommen dürften die betroffenen Steuerbescheide vorläufiger Natur sein.
Autor: Lothar Schmidt, ls-finanzcoaching.de