Neues Gesetz Neuigkeiten bei Immobilienmaklern
Zum Jahreswechsel treten häufig neue gesetzliche Regelungen in Kraft - so auch diesmal. Eine Neuregelung wurde jedoch bereits zum 23. Dezember wirksam. Sie betrifft die Maklerprovision bei Wohnungs- und Hauskäufen.
Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser, nennt sich etwas umständlich das nun in Kraft tretende Reformgesetz. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der neu eingefügten §§ 656a bis 656d im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Nachfolgend einige Details.
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Maklerprovision - Im Zweifel zahlte bisher der Käufer
Bisher ist die Maklerprovision bei vermittelten Immobilientransaktionen letztlich Vereinbarungssache. Aber es gelten regional unterschiedliche Usancen - sowohl bezüglich Provisionshöhe als auch bei der Aufteilung. Bis zu 7,14 Prozent Vermittlungsprovision verlangen Makler für ihre Leistung. Bei einem Kaufpreis von 350.000 Euro sind das fast 25.000 Euro.
In einigen Bundesländern - Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg und Hessen - ist es bis jetzt üblich gewesen, dass der Käufer die Provision alleine zahlt. In anderen Bundesländern galt die hälftige Aufteilung als Regel, wobei die Praxis zuletzt häufig anders aussah. Bei engen Immobilienmärkten mit knappem Angebot und starker Nachfrage stieg die Wahrscheinlichkeit, dass die Provisionslast allein Kaufinteressenten aufgebürdet wurde - allen Usancen zum Trotz.
Textform für Nachprüfbarkeit und Aufteilungsregeln
Dieser Einseitigkeit sollen die neuen Regelungen entgegenwirken. Für Maklerverträge wird künftig die Textform vorgeschrieben, um Provisionsvereinbarungen besser nachprüfen zu können. Die - bisher mögliche - mündliche Beauftragung ist nicht mehr zulässig. Danach wird es drei mögliche Maklervereinbarungen mit Konsequenzen für die Provision geben:
- gemeinsamer Maklerauftrag von Käufer und Verkäufer: hier zahlen beide beauftragende Parteien die Provision zu gleichen Teilen. Der Haken: der Makler ist dem Käufer keine Rechenschaft schuldig, ob der Verkäufer seinen Provisionsanteil tatsächlich geleistet hat.
- Maklerauftrag durch den Verkäufer: hier kann der Verkäufer grundsätzlich einen Teil der Maklerkosten auf den Käufer abwälzen, aber maximal 50 Prozent. Der Käufer muss erst zahlen, wenn der Verkäufer seinen Teil geleistet und nachgewiesen hat.
- Makleralleinauftrag (insbesondere durch den Käufer): bei diesem Auftrag findet wie bisher keine Aufteilung statt.
Die mündliche Beauftragung ist nicht mehr zulässig."
Prüfung nach fünf Jahren
Nach fünf Jahren ist eine Evaluierung der Neuregelung vorgesehen. Dann wird sich zeigen, ob die Reform hält, was sich der Gesetzgeber verspricht. Als bei Provisionen für Mietwohnungsvermittlung das Besteller-Prinzip eingeführt wurde, waren die Erfahrungen gemischt.
Käufer wie auch Verkäufer sollten sich bei Immobilengeschäften am besten anbieter- und provisionsunabhängig beraten lassen.
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