Ein Gemeinschaftskonto gehört bei vielen Paaren zum Alltag

Unter Umständen droht Schenkungsteuer Steuerfalle Gemeinschaftskonto

Ein Gemeinschaftskonto gehört bei vielen Paaren zum Alltag. Dass der Fiskus eine Geldübertragung auf dieses Konto als Schenkung wertet und möglicherweise Schenkungsteuer kassiert, ahnen die wenigsten.

Falls Sie zusammen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin Inhaber eines Gemeinschaftskontos sind, sollten Sie das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 29.6.2016 (Az. II R 14) kennen. Die Richter des BFH kamen zu dem Schluss, dass eine Geldübertragung auf ein gemeinsames Konto zur Hälfte eine Schenkung an den Partner ist und unter Umständen eine Schenkungsteuer fällig wird. Übertragen Sie Geld auf ein Konto, das Ihrem Partner allein gehört, wird sogar der gesamte Betrag als Schenkung angesehen. Ob Sie als Ehepaar den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gewählt haben, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Gemeinschaftskonto zur Haushaltsführung ist unkritisch

Um Miete, Strom, Kita-Gebühren, Versicherungsbeiträge und alle anderen Kosten zu begleichen, die im gemeinsamen Haushalt eines Paares oder einer Familie anfallen, ist ein Gemeinschaftskonto praktisch. Ein solches Konto ist steuerlich in der Regel auch unproblematisch - vorausgesetzt, Sie achten darauf, dass größere Geldbeträge, die einem der beiden Partner zustehen, nicht auf dieses Konto eingezahlt werden. Dabei geht es nicht nur um größere Summen, die zum Beispiel bei einer Abfindung, Auszahlung einer Lebensversicherung oder Erbschaft eingehen, sondern auch um die monatlichen Gehaltszahlungen. 

Freibeträge helfen nicht immer

Zwar gelten auch für die Schenkungsteuer Freibeträge, doch die sind mitunter schneller ausgeschöpft, als manche ahnen. Für Ehepaare beträgt der Freibetrag immerhin 500.000 Euro. Bei unverheirateten Paaren sind es lediglich 20.000 Euro. Da der Freibetrag für einen Zeitraum von zehn Jahren gilt, kann die Grenze unter Umständen schnell überschritten werden. 

Die Richter des BFH kamen zu dem Schluss, dass eine Geldübertragung auf ein gemeinsames Konto zur Hälfte eine Schenkung an den Partner ist."

Um Schenkungsteuer zu vermeiden, sollten beide Partner zusätzlich zum Gemeinschaftskonto jeweils ein eigenes Konto besitzen und für Zahlungseingänge nutzen. Entscheiden Sie sich aus praktischen Gründen dafür, Ihrem Partner eine Vollmacht für das eigene Konto zu erteilen, spielt das für die steuerliche Bewertung keine Rolle.

Vorsicht bei Kontoumwandlungen

Den wenigsten Paaren ist bewusst, dass es familien- und steuerrechtlich unerheblich ist, ob sie sich für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft entschieden haben. Dennoch hat jeder der Partner eigenes Vermögen. Bei einem Geldübertrag auf das Gemeinschaftskonto müsste im Zweifelsfalle nachgewiesen werden, dass das Geld bereits vorher dem Vermögen des Partners zuzurechnen war. Vorsicht ist ebenfalls geboten, wenn Sie aus einem Einzelkonto ein Gemeinschaftskonto oder aus Ihrem Depot ein Gemeinschaftsdepot machen wollen. Die Bank ist in einem solchen Falle verpflichtet, die Finanzbehörden über die Veränderung zu informieren. Bei Überschreiten der Freibeträge würde ebenfalls Schenkungsteuer fällig.

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