In Deutschland gibt es im Jahr über 160.000 Scheidungen

Stichwort Versorgungsausgleich Das Konfliktfeld Rente und Scheidung

In Deutschland gibt es im Jahr über 160.000 Scheidungen. Im Schnitt wird mehr als jede dritte Ehe hierzulande geschieden. Beim Scheidungsverfahren geht es nicht nur um Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensaufteilung, auch Altersvorsorge und Rentenansprüche sind zu regeln. Denn es handelt sich de facto auch um vermögensrelevante Sachverhalte. Das geschieht im sogenannten Versorgungsausgleich.

Dass bezüglich der Rente Regelungsbedarf besteht ist eigentlich logisch. Denn Rentenansprüche werden üblicherweise zu einem wesentlichen Teil mit Beiträgen erworben, die während der gemeinsamen Ehejahre geleistet wurden. Auch wenn ein Ehepartner während dieser Zeit selbst nicht rentenversicherungspflichtig war, hat er durch Einnahmeverzicht zu den Rentenansprüchen des Anderen beigetragen. Es wäre daher ungerecht, diesen Beitrag bei der Eheauseinandersetzung unberücksichtigt zu lassen.

Hälftige Teilung und mögliche Aufrechnung von Versorgungsansprüchen

Bis 1977 war das so. Damals wurde der Versorgungsausgleich eingeführt. Eine grundlegende Reform fand 2009 statt. Zwischenzeitlich wird der Versorgungsausgleich auch auf  "Scheidungen" eingetragener Lebenspartnerschaften angewandt. Mit der "Ehe für Alle" ist die Lebenspartnerschaft de facto zum Auslaufmodell geworden. Bei der Ehe für Alle gilt das Ausgleichsrecht ohnehin. Der Versorgungsausgleich bezieht sich nicht nur auf Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er betrifft auch Ansprüche aus der Beamtenversorgung, der betrieblichen Altersversorgung, aus berufsständischen Altersversorgungen und Rentenansprüche aufgrund von privaten Lebensversicherungen. 

Beim Versorgungsausgleich findet im Normalfall der Grundsatz der internen Teilung während der Ehe erworbener Anrechte Anwendung. Das bedeutet: jeder Ehepartner tritt jeweils die Hälfte der während seiner Ehezeit erworbenen Ansprüche an den Anderen ab. Durch diese Regelung erhält ein Ehepartner auch dann Rentenansprüche, wenn er selbst während der Ehezeit kein Einkommen erzielt und Rentenbeiträge geleistet hat. Sofern die Ansprüche bei demselben Versorgungsträger bestehen, findet eine Verrechnung statt, so dass dann die Anrechte nur um den Saldo korrigiert werden.

Wenn Ansprüche bei unterschiedlichen Versorgungsträgern bestehen, kann keine Verrechnung erfolgen und das Familiengericht ordnet die externe Teilung von Versorgungsanrechten an. Hier sollten Sie schnell handeln, damit kurzgehaltene Fristen nicht verstreichen. Denn der Ausgleichsberechtigte kann wählen, ob der Ausgleichsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung, die Versorgungsausgleichskasse, oder in eine Direktversicherung eingezahlt werden soll. Je nach Lebenssituation ergeben sich durch die Wahlmöglichkeit individuelle Vor- oder Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden sollten.

Jeder Ehepartner tritt jeweils die Hälfte der während seiner Ehezeit erworbenen Ansprüche an den Anderen ab." 

Wann kein Versorgungsausgleich stattfindet

Es gibt einige Konstellationen, bei denen kein Versorgungsausgleich stattfindet bzw. bei denen andere Regelungen Anwendung finden:

  • kurze Ehe: bei Ehen, die nicht länger als drei Jahre dauerten, wird regulär auf den Versorgungsausgleich verzichtet. Er wird dann nur durchgeführt, wenn das mindestens eine der beiden Parteien explizit beantragt; 
  • Geringfügigkeit: sind die Ansprüche nahezu gleichwertig oder bestehen nur geringe Anrechte, erübrigt sich der Versorgungsausgleich. Bei gleichen Ansprüchen führt die Aufteilung zu keinem anderen Ergebnis als beim Teilungsverzicht. Bei Anrechten "nahe Null" macht die Aufteilung keinen Sinn, da keine nennenswerten Ansprüche entstehen können; 
  • Ehegattenvereinbarungen: es ist möglich, dass die Ehegatten eigene Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich treffen. Bei dieser "außergerichtlichen Einigung" wird auf den gesetzlichen Versorgungsausgleich verzichtet. Dabei können auch andere Regelungen getroffen werden als nach dem Gesetz vorgesehen. Solche Regelungen erfolgen im Rahmen von sogenannten Ehegattenvereinbarungen, in denen meist auch noch andere Fragen im Scheidungskontext geklärt werden.

Besonderes Verfahren im Rahmen der Scheidung

Verfahrensrechtlich ist der Versorgungsausgleich ein eigener Verfahrensteil im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren. Zuständig dafür ist das Familiengericht, bei dem auch die Scheidung durchgeführt wird. Während bei der Scheidung nur die beiden Ehegatten Verfahrensbeteiligte sind, nehmen am Versorgungsausgleich auch die jeweiligen Versorgungsträger teil.

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