Das Pflichtteil des Erbens Enterbung möglich?
Wer Vermögen besitzt, sollte darüber frei verfügen können. Dieser Grundsatz wird bei der "letztwilligen Verfügung" - dem Testament - eingeschränkt. Normalerweise kann ein Erblasser nahe Angehörige nicht vollständig enterben. Von Gesetzes wegen steht diesen ein Pflichtteil zu. Wie verhält es sich mit den Regelungen zum Pflichtteil? Mehr dazu erfahren Sie hier.
Pflichtteilsansprüche gelten in erster Linie für Kinder, Eltern und den überlebenden Ehegatten/Partner des Erblassers. Manchmal können auch Enkel und Urenkel einen Pflichtteil beanspruchen. Das ist aber eher die Ausnahme als die Regel. Der Pflichtteilsanspruch begründet sich aus der Fürsorgepflicht des Erblassers für nahe Angehörige. Sie besteht auch über den Tod hinaus.
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Wann ist die Entziehung des Pflichtteils möglich?
Die Entziehung des Pflichtteils - also die vollständige Enterbung - ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wenn der Angehörige dem Erblasser nach dem Leben trachtete oder schwere Straftaten gegen ihn begangen hat, kann er keinen Pflichtteil fordern. Das gilt auch bei Verurteilung zu Gefängnisstrafen von mehr als einem Jahr. Die Tatsache, dass man im Streit miteinander lebt, reicht für die Entziehung des Pflichtteils nicht aus. Das gilt auch bei fehlendem Kontakt oder "Lieblosigkeit". Bei Kindern, die sich zu Lebzeiten des Erblassers durch große Verschwendung oder Überschuldung "ausgezeichnet" haben, kann der Pflichtteilsanspruch modifiziert werden. Der Pflichtteil steht dann den gesetzlichen Erben des Kindes nach dessen Tod zu. Der "Verschwender" erhält nur die Erträge des Pflichtteils.
Die Höhe des Pflichtteils
Wie hoch ist der Pflichtteil? Im Falle der Enterbung wird dem Pflichtteilsberechtigten die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zugestanden. Ein Beispiel dazu: Eine Witwe hat drei Kinder, von denen eines enterbt werden soll. Stirbt die Frau, erhielte jedes Kind bei gesetzlicher Erbfolge ein Drittel des Nachlassvermögens. Die Hälfte davon ist ein Sechstel des Nachlasses. Das wäre der Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteilsanspruch begründet sich aus der Fürsorgepflicht des Erblassers für nahe Angehörige. "
In anderen Familienkonstellationen sieht das natürlich anders aus. Unter Umständen besteht zusätzlich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das ist der Fall bei Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind.
Berliner Testament und Pflichtteil
An dem Pflichtteil lässt sich scheinbar wenig gestalten. Davon gibt es eine wichtige Ausnahme: das Berliner Testament. Bei diesem gemeinschaftlichen Testament setzen sich Eheleute/Partner gegenseitig zu Alleinerben an. Die Kinder sollen erst nach dem Tod des letztverstorbenen Partners erben. Damit kann der Pflichtteilsanspruch zwar nicht ausgehebelt werden.
Oft wird aber im Berliner Testament eine "Pflichtteils-Strafklausel" eingesetzt. Danach werden Kinder, die nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils ihren Pflichtteil fordern, später enterbt. Sie können allerdings beim Tod des überlebenden Elternteils erneut einen Pflichtteil fordern.