Die Bankenlobby repräsentiert durch die Hochhäuser in Frankfurt

Bankenlobby siegt erneut Neues Widerrufsgesetz

Dass Lobbyisten ständig versuchen, die Politik zugunsten ihrer Klienten zu beeinflussen, ist eine bekannte Tatsache. Selten lässt sich dies so klar beobachten, wie beim geplanten Widerrufsgesetz.

Wenn das Gesetzesvorhaben Wirklichkeit wird, dürfen sich Banken und Sparkassen in Deutschland freuen. Mit der Neuregelung können sie viel Geld sparen - zu Lasten der Verbraucher. Dass das Gesetz kommt, ist nicht zuletzt dem Druck der Verbände der Kreditwirtschaft zu verdanken. Bei dem Widerrufsgesetz geht es um eine Einschränkung der Widerrufsmöglichkeiten von Kreditnehmern bei Immobiliendarlehen. Zum 2. November 2002 war bei solchen Krediten die Möglichkeit des Widerrufs innerhalb einer 14-Tage-Frist nach Vertragsabschluss eingeführt worden.

Einschränkung des Widerrufs bei Immobiliendarlehen 

Damals wurde noch eine weitere verbraucherfreundliche Regelung implementiert. Wenn die Widerrufsbelehrung fehlt oder falsch ist, beginnt diese 14-Tage-Frist nicht zu laufen. Der Kreditnehmer kann dann auch noch später - im Prinzip unbefristet - widerrufen. 

Viele der in den ersten Jahren nach der Neuregelung abgeschlossenen Verträge weisen tatsächlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen auf. Betroffen sind vor allem Immobiliendarlehen, die vor 2007 vergeben wurden. Aber auch danach kam dies noch gelegentlich vor. Seit 2010 gilt die Situation als bereinigt. Immerhin soll es sich um Darlehen in Höhe von 1,6 Billionen Euro handeln, bei denen de facto bis heute eine unbefristete Widerrufsmöglichkeit besteht. 

Neuregelung soll auch rückwirkend gelten 

Diesen Umstand haben viele Kreditnehmer genutzt, um sich von ihren relativ teuren Immobiliendarlehen aus früheren Jahren zu lösen und umzuschulden. Denn die Zinsen für Baugeld sind dank der EZB-Politik des billigen Geldes stetig gesunken. Mit dem Widerruf kann ein anderes Ärgernis der Banken-Geschäftspolitik vermieden werden: die Vorfälligkeitsentschädigung. Mit ihr lassen sich die Kreditinstitute für entgangene Zinserträge bei vorzeitiger Tilgung entschädigen. Deshalb lohnt sich die Umschuldung normalerweise nicht. Beim Widerruf darf aber keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden. Der Vertrag gilt in diesem Fall als nicht zustande gekommen und muss rückabgewickelt werden. 

Verbraucher sollten daher bald handeln und - sofern möglich - den Widerruf nutzen, ehe das Widerrufsgesetz kommt."

Dieser Option will das Widerrufsgesetz, das im März nächsten Jahres in Kraft treten soll, jetzt einen Riegel vorschieben. Im Juni 2016 soll der unbefristete Widerruf bei mangelhafter Belehrung endgültig abgeschafft werden. Was Verbraucherschützer dabei besonders aufbringt, ist die Tatsache, dass diese Regelung auch rückwirkend für Altverträge gelten soll. An diesem Punkt wird das Einwirken der Kreditwirtschaft besonders deutlich. Die macht daraus gar keinen Hehl. Als "Drohkulisse" diente im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahren der Hinweis auf eine damalige fehlerhafte Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers, der die Rechtsunsicherheit erst herbeigeführt habe.

Wer sein Immobiliendarlehen umschulden möchte, sollte daher bald handeln und - sofern möglich - den Widerruf nutzen, ehe das Widerrufsgesetz kommt.

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