Anlageberatung bedeutet ganz allgemein die professionelle und gewerbsmäßige Abgabe von Empfehlungen zur Geldanlage

Serie Finanzwissen: Finanzwissen Geldanlage Anlageberatung

Anlageberatung bedeutet ganz allgemein die professionelle und gewerbsmäßige Abgabe von Empfehlungen zur Geldanlage, die individuell auf Bedürfnisse, Wünsche und Gegebenheiten eines Anlegers abgestellt ist. Für die Anlageberatung gelten besondere rechtliche Vorschriften.

In der Vergangenheit wurde die Anlageberatung überwiegend dort in Anspruch genommen, wo die Anlage auch getätigt oder durchgeführt wurde - bei der Hausbank. Mit dem Aufkommen von "beratungslosen" Direktbanken, Online-Brokern und reinen Depotbanken hat eine zunehmende funktionale Trennung zwischen Anlageberatung und Anlagerealisierung stattgefunden. Es gibt inzwischen vielfältige Möglichkeiten, die Dienstleistung "Anlageberatung" auch unabhängig von einer Bank in Anspruch zu nehmen.

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Formen und Voraussetzungen der Anlageberatung 

Bisher findet diese Beratung überwiegend auf Provisionsbasis statt. Der Anlageberater profitiert dann über seine Beratungsleistung  von der Vermittlung von Anlageprodukten. Rechtlich wird dabei klar zwischen Anlageberatung und Anlagevermittlung unterschieden. Praktisch sind die Grenzen zwischen beiden Tätigkeiten aber fließend und für den Anleger nicht immer einfach zu trennen. Relativ neu und noch wenig verbreitet ist die Beratung auf Honorarbasis. Hier wird der Anlageberater ausschließlich für seine Beratungsleistung honoriert. Provisionen darf der Honorarberater nicht annehmen. Dieses Vergütungs-Konstrukt soll eine von Produktanbietern unabhängige Anlageberatung sicherstellen. Der Gesetzgeber fördert diese Form der Beratung mit den gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen "Honorar-Finanzanlagenberater" und "Honorar-Anlageberater". 

Vorschriften zur Anlageberatung finden sich vor allem im Kreditwesengesetz (KWG) und dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Umfassende Anlageberatung im Sinne der gesetzlichen Definitionen bedarf der Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Anlageberater müssen dafür u. a. ausreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Beschränkt sich die Anlageberatung auf offene und/oder geschlossene Investmentfonds, genügt eine Erlaubnis auf Basis der Gewerbeordnung. 

Das Beratungsprotokoll bei Wertpapierberatung 

Zur Anlageberatung gehört als Voraussetzung für zielführende Empfehlungen die Geeignetheitsprüfung. Das bedeutet eine Überprüfung der infrage kommenden Produkte auf ihre Eignung hinsichtlich der Vorstellungen und Wünsche des Kunden (zum Beispiel zum Risiko und zum Anlagehorizont). Bei Wertpapierberatung besteht seit 2010 die Pflicht, Beratungsgespräche zu protokollieren. Das Protokoll dient dem Kunden später als Nachweis einer evtl. stattgefundenen Fehlberatung. Es ist auch Basis für die aufsichtsrechtliche Überwachung der Beratungstätigkeit. Der Anleger erhält ein Exemplar des Beratungsprotokolls unmittelbar nach Abschluss des Beratungsgesprächs, spätestens vor dem tatsächlichen Geschäftsabschluss. Für telefonische Beratung gelten besondere Vorschriften. 

Das Beratungsprotokoll muss u. a. folgende Angaben enthalten: 

  • den Beratungsanlass;
  • die Dauer der Anlageberatung; 
  • die bei der Beratung zugrunde gelegten Informationen über die (finanzielle) Situation des Kunden; 
  • die bei der Anlageberatung in Betracht gezogenen Produkte (Wertpapiere); 
  • die vom Kunden geäußerte persönliche Risikopräferenz, weitere individuelle Anlagekriterien und deren Gewichtung;
  • die auf dieser Basis während des Beratungsgesprächs entwickelten Empfehlungen.

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