Serie Finanzwissen: Finanzwissen Geldanlage Anlagevermittlung
In der Praxis sind die Grenzen zwischen Anlagevermittlung, Anlageberatung und Vermögensverwaltung oft fließend, weil diese Funktionen in "Personalunion" von ein- und derselben Person bzw. Institution wahrgenommen werden. Im Rahmen der Finanzberatung findet oft zunächst eine Anlageberatung statt, an die sich dann die Anlagevermittlung anschließt.
Rechtlich wird zwischen den drei Tätigkeiten allerdings klar unterschieden. Je nach Leistungsangebot ergeben sich daraus für Finanzdienstleister unterschiedliche Rechte und Pflichten. Im Folgenden wird näher auf die Anlagevermittlung und die Abgrenzung zu anderen Tätigkeitsfeldern eingegangen.
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Was heißt Anlagevermittlung?
Als Anlagevermittlung bezeichnet man allgemein die Vermittlung von Geschäften zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten. Konkret geht es um folgende Tätigkeiten:
- Vorstellung von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten,
- Zurverfügungstellung der entsprechenden Produktinformationen,
- Weiterleitung von Kauf- und Verkaufsaufträgen.
Unterschiede zu Anlageberatung und Vermögensverwaltung
Im Unterschied zum Anlageberater gibt der Anlagevermittler keine Produktempfehlungen. Im Unterschied zum Vermögensverwalter verfügt er nicht über eingeräumte Ermessensspielräume, um eigenständig Geschäfte für den Anleger durchzuführen. Der Anlagevermittler handelt immer nur im Auftrag und auf Weisung seines Kunden. De facto fungiert er daher lediglich als Bote, der die Kundenaufträge an die ausführenden Stellen weiterleitet.
Prüfung der Geeignetheit und Angemessenheit
Aufgrund dieser beschränkten Funktionen unterliegt der Anlagevermittler geringeren Prüfungs- und Aufklärungspflichten als ein Anlageberater, was Wertpapiere und andere komplexe Finanzinstrumente betrifft. Während der Anlageberater bei seiner Tätigkeit eine sogenannte "Geeignetheitsprüfung" durchführen muss, kann sich der Anlagevermittler auf die "Angemessenheitsprüfung" beschränken.
Geeignetheitsprüfung bedeutet, dass der Anlageberater prüfen muss, ob und inwieweit Produkte im Hinblick auf die Risikoneigung, die persönlichen Verhältnisse und die Ziele des Anlegers geeignet sind. Erst auf der Basis dieser Prüfung darf der Anlageberater Produktempfehlungen geben. Der Verlauf und das Ergebnis der Beratung ist dabei in einem Beratungsprotokoll festzuhalten.
Die vom Anlagevermittler zu leistende Angemessenheitsprüfung ist nicht sehr weitreichend."
Die vom Anlagevermittler zu leistende Angemessenheitsprüfung ist nicht sehr weitreichend. Hier ist nur festzustellen, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um das beabsichtigte Geschäft zu beauftragen. Bei "nicht komplexen" Wertpapieren und Finanzinstrumenten kann sogar auf die Angemessenheitsprüfung verzichtet werden. Das ist zum Beispiel bei "normalen" Publikumsfonds der Fall. Hier muss der Anleger ggf. nur darauf hingewiesen werden, dass auf eine Angemessenheitsprüfung verzichtet wurde.
Unangemessenheit verhindert Transaktionen nicht
Selbst wenn der Anlagevermittler zum Ergebnis kommt, dass das Wertpapier oder Finanzinstrument für den Anleger nicht angemessen ist, führt dies nicht unbedingt zur Nichtausführung des Geschäfts. Wenn der Anleger darauf besteht, kann es trotzdem realisiert werden. Allerdings muss dann explizit vorab der Hinweis durch den Anlagevermittler erfolgen, dass die Transaktion aus seiner Sicht nicht angemessen ist.