Mehr Pflichten für Vergleichsportale

Vergleichsportal übt eine Maklertätigkeit aus Check24 muss seine Kunden beraten

Die Zahl der Versicherungen, die online abgeschlossen werden, wächst kontinuierlich. Jetzt urteilte das Oberlandesgericht München, dass Vergleichsportale den gleichen Beratungspflichten nachkommen müssen wie die Versicherungsmakler vor Ort.

Das Geschäft von Vergleichsportalen wie Check24 brummt. Seit Jahren glänzen solche Internetunternehmen, die unter anderem Versicherungsverträge online vermitteln, mit zweistelligen Zuwachsraten. Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) beanstandet, dass Versicherungsmakler, die ihre Verträge auf traditionelle Weise an ihre Kunden verkaufen, benachteiligt werden. Außerdem wird die Neutralität der Vergleichsportale bezweifelt. Während die Versicherungsfachleute vor Ort verpflichtet sind, ihre Kunden vor Vertragsabschluss umfassend zu beraten, gehen Check24 & Co. davon aus, dass eine solche Beratung wegen der Anonymität des Onlineabschlusses nicht möglich wäre. Der BVK ist mit einer Musterklage vor Gericht gezogen und hat Recht bekommen.

Sind Betreiber von Vergleichsportalen mit Maklern gleichzusetzen?

Das ist die Frage, um die es letztendlich geht. Dass Mitarbeiter von Versicherungsgesellschaften oder unabhängige Versicherungsmakler für jeden Vertrag eine Provision bekommen, weiß jeder Versicherungsnehmer. Anders sieht das bei vielen Nutzern von Vergleichsportalen aus. Sie ahnen nicht, dass hinter diesem informativen Angebot im Netz eine clevere Geschäftsidee steckt. Für jeden Vertrag, der über ein solches Portal abgeschlossen wird, kassiert der Betreiber ebenfalls eine Provision. Dagegen ist im Prinzip nichts einzuwenden. Schließlich erfordert es einen enormen Aufwand, eine riesige Datenbank auf dem aktuellen Stand zu halten. Aber die  Betreiber des Portals sollten mit offenen Karten spielen und die Nutzer darüber informieren, dass es sich bei diesem Angebot um eine Maklertätigkeit mit Aussicht auf Provision handelt. So jedenfalls fordern es die Richter des Oberlandesgerichtes München. 

Für jeden Vertrag, der über ein Vergleichsportal abgeschlossen wird, kassiert der Betreiber ebenfalls eine Provision." 

Konsequenzen könnten beachtlich sein

Damit folgten die Richter, die über den Fall zu entscheiden hatten, der Auffassung des BVK. Mit der Einstufung als Maklertätigkeit kommen auf die Vergleichsportale deutlich mehr Pflichten als bisher zu. Wird das Urteil rechtskräftig, müsste der Fragenkatalog der Internetportale in Zukunft deutlich erweitert werden, um die persönlichen Voraussetzungen des potenziellen Versicherungsnehmers exakter zu erfassen. Außerdem müssten die Vergleichsportale den Interessenten darüber beraten, welcher Versicherungsumfang tatsächlich erforderlich und sinnvoll ist. Der BVK bemängelt zum Beispiel, dass ein Nutzer eines Vergleichsportals, der eindeutig als Studierender zu erkennen ist, nicht darauf hingewiesen wird, dass er unter Umständen keine eigene Hausratversicherung abschließen muss. Ein Versicherungsmakler vor Ort wäre verpflichtet, auf eine mögliche Doppelversicherung hinzuweisen, da Studierende in der Regel über die Hausratversicherung ihrer Eltern mitversichert sind. 

Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die streitenden Parteien haben jedoch die Möglichkeit, beim Bundesgerichtshof gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzureichen.

FAZIT: Für den Verbraucher ist die Regulierung eines existenzbedrohenden Risikos der Grund für den Abschluss einer Versicherung. Der durch Vergleichsportale computerbasierte Preisvergleich kann eine individuelle Leistungsprüfung nicht ersetzten. Daher bieten Beratungen durch unabhängige Makler des Vertrauens die größte Sicherheit auch Versicherungsschutz zu erhalten.  

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