Die BaFin hat jetzt zur Frage Stellung genommen, welche Anlageberater sich als unabhängig bezeichnen dürfen und welche nicht

BaFin ordnet ein Der Begriff "Unabhängigkeit"

Bei Wertpapierdienstleistungen, Finanzvermittlung und -beratung geht es immer wieder um die Frage der Unabhängigkeit. Gibt ein Dienstleister seine Empfehlungen tatsächlich unabhängig oder ist er an bestimmte Anbieter oder Angebote gebunden bzw. lässt er sich von ihnen beeinflussen?

Die BaFin hat jetzt zur Frage Stellung genommen, welche Anlageberater sich als unabhängig bezeichnen dürfen und welche nicht. Anknüpfungspunkt ist dabei die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung "unabhängiger Honorar-Anlageberater" laut Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Fragen bleiben trotzdem.

Unabhängig können laut WpHG nur Honorar-Anlageberater sein

In § 94 WpHG ist die Bezeichnung für Anbieter von unabhängiger Honorar-Anlageberatung geregelt, die nach dem Gesetz im Register unabhängiger Honorar-Anlageberater eingetragen sind. Dabei handelt es sich um einen exklusiven Klub von derzeit 17 Instituten, Vermögensverwaltern und Haftungsdächern. Diese dürfen für sich "Unabhängigkeit" in Anspruch nehmen und auch in der Außendarstellung zum Ausdruck bringen, nicht nur in der Berufsbezeichnung.  

Die BaFin stellt klar, dass der Schutz der Berufsbezeichnung "unabhängiger Honorar-Anlageberater" sich nicht nur auf das Faktum Honorarberatung bezieht, sondern auch auf die Unabhängigkeit. Wer als Wertpapierdienstleister Anlageberatung im Rahmen des WpHG betreibt und nicht im Honorar-Anlageberater-Register eingetragen ist, darf folglich nicht mit Unabhängigkeit werben oder sich als unabhängig bezeichnen. Das betrifft zum Beispiel die übliche Wertpapier- und Anlageberatung von Banken und Sparkassen. Eine Verwendung des Begriffs "unabhängig" wäre hier missbräuchlich.

Gibt ein Dienstleister seine Empfehlungen tatsächlich unabhängig oder ist er an bestimmte Anbieter oder Angebote gebunden?"

Weniger Trennschärfe im gewerblichen Bereich

Die Crux ist: im Bereich gewerblicher Finanzberatung gilt diese Trennschärfe nicht. Hier gibt es zwar den Honorar-Finanzanlagenberater laut § 34h GewO (Gewerbeordnung). Dieser berät, "...ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein." (§ 34 h Abs. 1 Satz 1 GewO).

Aber es gibt keine gesetzlich geschützte Bezeichnung "unabhängig" für Honorar-Finanzanlageberater. Die Verwendung des Begriffs "Unabhängigkeit" beurteilt sich hier nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das verbietet irreführende Werbung, lässt aber bezüglich der Begriffs-Verwendung mehr Interpretationsspielräume als das WpHG.

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