Der Verwandtschaftsgrad bestimmt die Stellung in der gesetzlichen Erbfolge

Sofern kein Testament vorliegt, gilt Die gesetzliche Erfolge

Hat ein Erblasser kein Testament errichtet oder keinen Erbvertrag geschlossen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Gesetzgeber greift ebenfalls ein, wenn ein Testament ungültig ist oder Vermögensteile nicht berücksichtigt wurden.

Genaue Zahlen gibt es nicht, Experten gehen jedoch davon, dass mehr als die Hälfte der Deutschen ihren letzten Willen nicht testiert haben. In den Paragraphen 1924 bis 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist in Deutschland geregelt, wer als Erbe infrage kommt und welcher Anteil am Erbe ihm zusteht, wenn ein Verstorbener seinen Nachlass nicht rechtsgültig geregelt hat. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt den hinterbliebenen Ehegatten und nahe Angehörige. Verschwägerte bleiben bei der gesetzlichen Erbfolge außen vor.

Verwandtschaftsgrad bestimmt die Stellung in der gesetzlichen Erbfolge

An erster Stelle der gesetzlichen Erbfolge stehen die hinterbliebenen Ehepartner und die Nachkommen. Kinder, Enkel und Urenkel gelten als Erben erster Ordnung. Hatte der Erblasser mehrere Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Die Anteile von verstorbenen Kindern gehen auf deren Kinder beziehungsweise Enkel über. Gibt es keine Erben erster Ordnung, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge: Dazu gehören die Eltern des beziehungsweise der Verstorbenen, seine Geschwister und deren Nachkommen. Leben beide Eltern noch, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil bereits verstorben, geht dieser Teil an die Geschwister oder gegebenenfalls an deren Nachkommen über.   

Welcher Anteil steht dem Ehepartner zu?

Da durch Heirat kein Verwandtschaftsverhältnis begründet wird, spielen Witwe beziehungsweise Witwer bei der gesetzlichen Regelung eines Nachlasses eine gesonderte Rolle. Für sie gilt das Ehegattenerbrecht, das im § 1931 des BGB geregelt ist. 

Welcher Anteil des Erbes dem hinterbliebenen Ehepartner zusteht, ist abhängig:

  • vom Güterstand der Eheleute
  • von der Zahl der Kinder

Im Falle der Gütertrennung sind die Vermögen der Eheleute klar getrennt. Der überlebende Ehepartner erbt dann mindestens ein Viertel. Haben Ehepartner ihren Güterstand nicht vertraglich geregelt, leben sie in einer Zugewinngemeinschaft. Gibt es Erben erster Ordnung, erbt der hinterbliebene Ehepartner mindestens die Hälfte.

Je komplizierter die Familienstruktur, desto wichtiger ist die verbindliche Regelung des letzten Willens." 

Testament ist die bessere Alternative

Je komplizierter die Familienstruktur, desto wichtiger ist die verbindliche Regelung des letzten Willens. Besonders deutlich wird das in sogenannten Patchworkfamilien, die heute immer häufiger anzutreffen sind. Kommt es in einer solchen familiären Konstellation zum Erbfall, ist es für Laien kaum zu überblicken, welcher Teil des Erbes an welche Person fällt.

Streit und Enttäuschungen sind dann vorprogrammiert. So gern jeder Gedanken an Tod und Vergänglichkeit aus dem Alltag verbannt - verantwortungsvoll handelt, wer sich frühzeitig beraten lässt und seinen Nachlass möglichst frühzeitig im eigenen Sinne regelt.

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