Elternunterhalt bei Pflegebedürftigkeit - rechtzeitig Vorsorge treffen

Pflegekosten der Eltern Kinder in der Pflicht

Kinder haften für ihre Eltern - dieser Grundsatz gilt insbesondere bei Pflegebedürftigkeit, wenn die Leistungen aus Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen. Vorsorge ist der einzige Ausweg.

Das Thema Pflege wird aktuell in der Politik diskutiert. An einem Punkt gehen die Auseinandersetzungen jedoch vorbei: Werden Eltern pflegebedürftig und müssen in einer spezialisierten Einrichtung untergebracht werden, reichen Vermögen und Einkommen der Pflegebedürftigen oft nicht aus. Zur Schließung der Finanzierungslücke können Kinder durchaus herangezogen werden.

Elternunterhalt bei Pflegebedürftigkeit - rechtzeitig Vorsorge treffen

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist trotz aller Reformen so kalkuliert, dass Zuschüsse notwendig werden - die Leistungen reichen in den meisten Fällen nicht zur Deckung der insbesondere in der stationären Pflege anfallenden Kosten aus. Bei monatlichen Kosten von 3.000 Euro und deutlich mehr klaffen regelmäßig enorme Finanzierungslücken auf, werden die Rentenbezüge und Versicherungsleistungen zusammengerechnet. Im nächsten Schritt werden die Vermögenswerte des Pflegebedürftigen aufgebraucht, um die Unterdeckung auszugleichen. Doch dann stellt sich die Frage nach den Einkommensverhältnissen der Kinder, die vor einem Engagement des Sozialamtes akribisch geprüft werden.

Die Regeln sind kompliziert, da es neben Freibeträgen für jeden im Haushalt des Kindes lebenden Angehörigen weitere Möglichkeiten gibt, das Einkommen vor einem Zugriff zu schützen. Zum Einkommen gerechnet werden jedoch nicht nur die Netto-Arbeitseinkünfte, sondern auch alle anderen Erlöse, wie beispielsweise Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Abgezogen werden dürfen Aufwendungen für Krankheits- und Altersvorsorge, Kreditraten für das Wohneigentum oder berufsbedingte Kosten - bis zu bestimmten Höchstbeträgen.

Die gesetzliche Pflegeversicherung ist trotz aller Reformen so kalkuliert, dass Zuschüsse notwendig werden."

Darüber hinaus können die Kinder ein Schonvermögen geltend machen, sollte das laufende Einkommen für den Elternunterhalt nicht ausreichen. Dazu zählen beispielsweise Rücklagen für die eigene Altersversorgung oder für die Instandhaltung der selbstgenutzten Immobilie. Diese wird zwar nicht als eigentliches Schonvermögen anerkannt, darf aber dennoch nicht verwertet werden. Um die Situation eindeutig zu klären, empfiehlt sich die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts, da die Diskussionen mit den zuständigen Ämtern oft genug vor Gericht landen.

Noch besser ist es hingegen, wenn Eltern selbst für diesen Fall vorsorgen: Einerseits stellen sie auf diese Weise ihre Versorgung im Alter sicher, andererseits können sie das Gefühl genießen, ihren Kindern nicht auf der Tasche zu liegen. Möglichkeiten dazu gibt es verschiedene. Ein erfahrener und seriöser Berater kann die für den konkreten Fall eine optimale Lösung recherchieren.

 

Autor: Jürgen E. Nentwig, juergen.nentwig@gfmsnentwig.de

 

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